§ 1227 BGB
- § 1227 BGB
- §§ 1227 i.V.m. 1004 BGB
Schutz des Pfandrechts
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
6 Fundstellenin 5 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz › Problematisch ist nur der Fall, dass der EV-Käufer selbst die Sache… · Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB › § 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 1BGB (eigenes Recht zum…
- DefinitionenSchema
Sachenrecht › Grundprinzipien des Sachenrechts (wichtig für Auslegung und Anwendung)
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
vor dem Herausgabeanspruch des Eigentümers › Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz nach § 986 BGB
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Schutz des Pfandgläubigers
- Unterlassung und BeseitigungAnspruchsziel