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§ 1227 BGB

  • § 1227 BGB
  • §§ 1227 i.V.m. 1004 BGB

Schutz des Pfandrechts

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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