Zum Inhalt springen

§ 912 BGB

  • § 912 Abs. 1 BGB
  • § 912 BGB

Überbau; Duldungspflicht

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

6 Fundstellenin 3 Schemata

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Überbau

  • EigentumsschutzSchema

    Kann gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auch schon Unterlassung der erstmalig bevorstehenden Beeinträchtigung… · Rechtsnormen › privatrechtlich, insbesondere §§ 906 ff. BGB oder § 242 BGB, nachbarliches… · privatrechtlich, insbesondere §§ 906 ff. BGB oder § 242 BGB, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis › § 912 BGB

  • Unterlassung und BeseitigungAnspruchsziel

    § 1004 BGB (negatorischer Eigentumsschutz) › Rechtswidrigkeit