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§ 342 ZPO

  • § 342 ZPO

Wirkung des zulässigen Einspruchs

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

2 Fundstellen

  • EntscheidungsgründeSchema

    [Entscheidungsgründe]

  • ZPOSchema

    Rechtsbehelf gegen echtes Versäumnisurteil › Rechtsfolge