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§ 338 ZPO

  • § 338 ZPO

Einspruch

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

6 Fundstellenin 2 Schemata

  • EntscheidungsgründeSchema

    [Entscheidungsgründe]

  • ZPOSchema

    Entscheidung und Rechtskraft · Säumnisverfahren › Eine Partei · Rechtsbehelf gegen echtes Versäumnisurteil · Rechtsfolge › Einspruch zulässig