§ 338 ZPO
- § 338 ZPO
Einspruch
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
6 Fundstellenin 2 Schemata
- EntscheidungsgründeSchema
[Entscheidungsgründe]
- ZPOSchema
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