§ 187 BGB
- § 187 Abs. 1 BGB
- §§ 187 Abs. 1 ff. BGB
- §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB
- §§ 187 ff. BGB
- §§ 187, 188 BGB
Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
11 Fundstellenin 7 Schemata
- BGB ATSchema
Verjährung
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Ersitzung, §§ 937 ff. BGB
- EntscheidungsgründeSchema
[Entscheidungsgründe] › Nebenforderungen (nur wenn Hauptantrag erfolgreich)
- VertragsrechtSchema
B. Verbraucherverträge · Haustürgeschäft, § 312 BGB › Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts · Teilzeitwohnrechtevertrag. § 485 Abs. 1 BGB › Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts · Fernabsatzvertrag, § 312d BGB › Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts · Widerruf nach § 495 i.V.m. § 355 BGB: › Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges › Form / Frist
- UrteilsformelSchema
- VwGO VerfahrensartenSchema
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen › Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO)