§ 286 BGB
- § 286 Abs. 1 BGB
- § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- § 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB
- § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB
- § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB
- § 286 Abs. 3 BGB
- § 286 Abs. 4 BGB
- § 286 BGB
- §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB
- §§ 286 f. BGB
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
16 Fundstellenin 8 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Anwendbarkeit der Verzugsregeln auf § 985 BGB
- BGB ATSchema
Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Keine einheitliche Regelung für die übrigen…
- DefinitionenSchema
- EntscheidungsgründeSchema
[Entscheidungsgründe] › Nebenforderungen (nur wenn Hauptantrag erfolgreich)
- VertragsrechtSchema
Voraussetzungen › Verschuldensmaßstab · Schuldnerverzug, § 286 BGB › Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung · Schuldnerverzug, § 286 BGB
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (Verzögerungsschaden bei Nichterfüllung trotz Möglichkeit)
- Schuldrecht ATSchema
§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB · Entbehrlichkeit der Mahnung für den Verzugseintritt · Muss bei Entgeltforderungen die Fälligkeit des Anspruchs erst bei Ablauf der 30-Tages-Frist vorliegen oder… · § 286 BGB · Entbehrlichkeit der Frist
- SicherungsübereignungSchema
Verwertung des Sicherungsgutes