§ 920 ZPO
- §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO
- §§ 920, 936 ZPO
Arrestgesuch
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
2 Fundstellen
- § 153 (Falsche uneidliche Aussage)Schema
§ 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt)
- VwGO VerfahrensartenSchema
Antrag gem. § 123 VwGO