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§ 160 StGB

  • § 160 Abs. 1 StGB
  • § 160 StGB
  • §§ 160 Abs. 1 und 2, 22 StGB

Verleitung zur Falschaussage

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

7 Fundstellenin 2 Schemata

  • § 153 (Falsche uneidliche Aussage)Schema

    Falsch › Kriterien für Unrichtigkeit der Aussage · Strafe › Strafmilderungsgründe · § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage) · Meineid, falsche Versicherung an Eides Statt oder falsche uneidliche Aussage eines anderen › Erfassung von… · § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage) › Fallgruppen zum besseren Verständnis

  • BeteiligungSchema

    Mittelbarer Einzeltäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) › Unzulässigkeit der mittelbaren Täterschaft