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§ 154 StGB

  • § 154 Abs. 2 StGB
  • § 154 StGB
  • §§ 154, 155 StGB
  • §§ 154, 159, 30 Abs. 1 StGB

Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

7 Fundstellenin 2 Schemata

  • § 153 (Falsche uneidliche Aussage)Schema

    Strafe › Strafmilderungsgründe · §§ 154, 155 StGB (Meineid und eidesgleiche Bekräftigungen) · § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage) · § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage) › Fallgruppen zum besseren Verständnis

  • BeteiligungSchema

    Besonderheiten der Beteiligung bei bestimmten Deliktsarten · Hinsichtlich später ausgeführter Tat: › Bei Versuch / Vollendung einer verwandten Tat: