§ 60 ZPO
- § 60 ZPO
- §§ 60 Nr. 1, 393 Nr. 1 ZPO
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
2 Fundstellen
- § 153 (Falsche uneidliche Aussage)Schema
§§ 154, 155 StGB (Meineid und eidesgleiche Bekräftigungen)
- ZPOSchema
Erinnerung, § 766 ZPO › Zulässigkeit