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§ 72 VwGO

  • § 72 VwGO
  • §§ 72, 73 VwGO
  • §§ 72, 73, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

10 Fundstellenin 4 Schemata

  • PraxishinweiseSchema

    Sonstiges

  • VerwaltungsR ATSchema

    Bekanntgabe · Fehlerkategorien beim VA und Folgen › Die Rechtswidrigkeit stellt einen Verstoß gegen formelles oder… · Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt…

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Rücknahme eines VA gem. § 48 Abs. 1 VwVfG · Widerruf eines VA gem. § 49 VwVfG

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) › Begründetheit · Begründetheit › Zulässigkeit der reformatio in peius · Widerspruchsverfahren