§ 72 VwGO
- § 72 VwGO
- §§ 72, 73 VwGO
- §§ 72, 73, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
10 Fundstellenin 4 Schemata
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges
- VerwaltungsR ATSchema
Bekanntgabe · Fehlerkategorien beim VA und Folgen › Die Rechtswidrigkeit stellt einen Verstoß gegen formelles oder… · Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt…
- Verwaltungsrecht ATSchema
Rücknahme eines VA gem. § 48 Abs. 1 VwVfG · Widerruf eines VA gem. § 49 VwVfG
- VwGO VerfahrensartenSchema
Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) › Begründetheit · Begründetheit › Zulässigkeit der reformatio in peius · Widerspruchsverfahren