§ 839 BGB
- § 839 Abs. 3 BGB
- § 839 BGB
Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
9 Fundstellenin 3 Schemata
- StPOSchema
Haftbefehl im Rahmen der Untersuchungshaft › Entschädigung wegen unrechtmäßiger Untersuchungshaft
- VerwaltungsR ATSchema
Ggf. Unbeachtlichkeit des Verfahrensmangels nach § 46 VwVfG
- Verwaltungsrecht ATSchema
§ 280 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht › Rechtsfolge · Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes › für Staat oder sonstigen Hoheitsträger · Tätigwerden nach öffentlichem Recht zu qualifizieren: › Unterscheide Rechtsakte und Realakte · Drittbezogenheit dieser Amtspflicht › Ist die verletzte Amtspflicht überhaupt drittbezogen? Gesetzliche… · § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › Haftungsausschlüsse und –beschränkungen