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§ 21 GG

  • Art. 21 GG
  • Art. 21 I 2 GG
  • Art. 21 I 3 GG
  • Art. 21 I 4 GG
  • Art. 21 I GG
  • Art. 21 II 1 GG
  • Art. 21 II 2 GG
  • Art. 21 II GG
  • Art. 21, 3 GG

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • Art. 21 III GG neu: Parteien, die darauf ausgerichtet sind, die fdGO zu beeinträchtigen, sind von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen

    Zweites Verfahren neben dem Parteiverbot; mit der Feststellung entfällt auch die steuerliche Begünstigung · neu eingefügt seit 20.7.2017

4 Fundstellenin 3 Schemata

  • GrundrechteSchema

    Anwendbarkeit › Art. 33 I-III GG (staatsbürgerliche Rechte und Pflichten sowie den Zugang zu öffentlichen… · Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeines Gleichheitsgebot, allgemeiner Gleichheitssatz) › Anwendbarkeit

  • GrundrechteSchema
  • StaatsorganisationsRSchema

    Wahlsystem des Verfassungsgebers: Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest…