§ 10 GG
- Art. 10 Abs. 2 GG
- Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG
- Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG
- Art. 10 GG
- Art. 10 I GG
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
9 Fundstellenin 3 Schemata
- GrundrechteSchema
Grundrechte aus Art. 10 GG › Rechtmäßigkeit des Eingriffs
- GrundrechteSchema
Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) › Private Kommunikationsdienstleister? · Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) · Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) › Juristische Personen des Privatrechts? Art. 10 GG schützt… · Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) › Anhalten und Öffnen der Post von Untersuchungsgefangenen · Art. 4 I und II GG (Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit)
- VwGOSchema
Gerichtliche Überprüfung justizfreier Hoheitsakte