Zum Inhalt springen

§ 111b StPO

  • § 111b Abs. 1 StPO
  • § 111b Abs. 2 StPO
  • § 111b Abs. 5 StPO
  • § 111b StPO
  • §§ 111b ff. StPO
  • §§ 111b, 111e StPO

Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 111b StPO

    Neu gefasst; Vermögensarrest § 111e statt dinglicher Arrest

    · geändert seit 1.7.2017

5 Fundstellenin 4 Schemata