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§ 42 VwGO

  • § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
  • § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
  • § 42 Abs. 1 VwGO
  • § 42 Abs. 2 VwGO

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

12 Fundstellenin 5 Schemata

  • Definitionen ÖffRechtSchema
  • PraxishinweiseSchema

    Nie unter ermessensinterpretierende Verwaltungsvorschriften subsumieren, aber der Gedanke kann sich zueigen…

  • VerwaltungsR ATSchema

    Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch:

  • VwGOSchema
  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen · Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen · Allgemeine Leistungsklage › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen · Vorbeugende Unterlassungsklage / Vorbeugende Feststellungsklage · Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) › Zulässigkeit · Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80a Abs. 3 i.V.m § 80 Abs. 5 VwGO › Zulässigkeit