§ 263 ZPO
- § 263 Nr. 2, 3 ZPO
- § 263 ZPO
- §§ 263, 267 ZPO
Klageänderung
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- VwGO AllgemeinesSchema
Prozessuale Handlungsmöglichkeiten › Erledigterklärung
- ZPOSchema
Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime › Herrschaft über den Streitgegenstand · Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO › Begründetheit