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§ 263 ZPO

  • § 263 Nr. 2, 3 ZPO
  • § 263 ZPO
  • §§ 263, 267 ZPO

Klageänderung

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • VwGO AllgemeinesSchema

    Prozessuale Handlungsmöglichkeiten › Erledigterklärung

  • ZPOSchema

    Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime › Herrschaft über den Streitgegenstand · Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO › Begründetheit