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§ 81 VwGO

  • § 81 Abs. 2 VwGO
  • § 81 VwGO
  • §§ 81, 82 VwGO

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

4 Fundstellenin 3 Schemata

  • PraxishinweiseSchema

    Schriftsatz an das Gericht / Mandantenschreiben › Schriftsatz

  • VwGO AllgemeinesSchema

    Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Besondere Sachurteilsvoraussetzungen › Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) · Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80a Abs. 3 i.V.m § 80 Abs. 5 VwGO › Zulässigkeit