§ 81 VwGO
- § 81 Abs. 2 VwGO
- § 81 VwGO
- §§ 81, 82 VwGO
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
4 Fundstellenin 3 Schemata
- PraxishinweiseSchema
Schriftsatz an das Gericht / Mandantenschreiben › Schriftsatz
- VwGO AllgemeinesSchema
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
- VwGO VerfahrensartenSchema
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen › Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) · Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80a Abs. 3 i.V.m § 80 Abs. 5 VwGO › Zulässigkeit