§ 63 VwGO
- § 63 Nr. 3, § 65 VwGO
- § 63 VwGO
Beteiligte am Verfahren sind 1.der Kläger,2.der Beklagte,3.der Beigeladene (§ 65),4.der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
2 Fundstellen
- VerwaltungsR ATSchema
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag
- VwGO AllgemeinesSchema
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen › Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO