§ 264 ZPO
- § 264 Nr. 2 ZPO
- § 264 Nr. 2, 3 ZPO
- § 264 Nr. 3 ZPO
- §§ 264 Nr. 2, 3, 263 ZPO
Keine Klageänderung
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes 1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; 2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; 3.statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
6 Fundstellenin 4 Schemata
- AnwaltsklausurSchema
C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]
- VwGO AllgemeinesSchema
Klageänderung › Klageänderung · Prozessuale Handlungsmöglichkeiten › Klageänderung · Erledigterklärung › Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten
- ZPOSchema
Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil › Erledigung der Hauptsache
- ZulässigkeitSchema
Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen