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§ 264 ZPO

  • § 264 Nr. 2 ZPO
  • § 264 Nr. 2, 3 ZPO
  • § 264 Nr. 3 ZPO
  • §§ 264 Nr. 2, 3, 263 ZPO

Keine Klageänderung

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes 1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; 2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; 3.statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

6 Fundstellenin 4 Schemata

  • AnwaltsklausurSchema

    C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]

  • VwGO AllgemeinesSchema

    Klageänderung › Klageänderung · Prozessuale Handlungsmöglichkeiten › Klageänderung · Erledigterklärung › Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten

  • ZPOSchema

    Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil › Erledigung der Hauptsache

  • ZulässigkeitSchema

    Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen