§ 88 VwGO
- § 88 VwGO
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
7 Fundstellenin 3 Schemata
- VerwaltungsR ATSchema
Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen · Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen
- VwGO AllgemeinesSchema
Sonst Generalklausel: § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO › Öffentlich-rechtliche Streitigkeit · Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen · Klageänderung › Abzugrenzen von:
- VwGO VerfahrensartenSchema
Zulässigkeit der reformatio in peius › Zulässigkeit der r.i.p · Begründetheit › Anordnungsentscheidung (Ermessen)