§ 129 ZPO
- § 129 ZPO
- §§ 129 ff. ZPO
Vorbereitende Schriftsätze
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
2 Fundstellen
- ZPOSchema
Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil › Anerkenntnis, § 307 ZPO
- ZulässigkeitSchema
Sachurteilsvoraussetzungen im eigentlichen Sinne › Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung, § 253 Abs. 2 Nr. 1…