§ 322 ZPO
- § 322 Abs. 1 ZPO
- § 322 Abs. 2 ZPO
- § 322 ZPO
- §§ 322, 325-327 ZPO
Materielle Rechtskraft
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- UrteilsformelSchema
B. Kosten
- ZPOSchema
Prozessvoraussetzungen › Sachurteilsvoraussetzungen · Entscheidung und Rechtskraft · Entscheidung und Rechtskraft › Lediglich der auslegungsbedürftige Tenor erwächst in Rechtskraft, nicht Gründe…
- ZulässigkeitSchema
Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen