§ 308 ZPO
- § 308 Abs. 1, § 528, 557 Abs. 1 ZPO
- § 308 Abs. 2 ZPO
- § 308 ZPO
Bindung an die Parteianträge
(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- ZPOSchema
Prozessgrundsätze › Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime · Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime › Durchbrechungen
- ZulässigkeitSchema
Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen