§ 12 ZPO
- § 12 ZPO
- §§ 12–40, 281 ZPO
- §§ 12 ff. ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Zulässigkeit der Klage
- ZPOSchema
Prozessvoraussetzungen › Sachurteilsvoraussetzungen · örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO › nicht ausschließliche Gerichtsstände (Wahlrecht gem. § 35 ZPO) · Widerklage › Zulässigkeit
- ZulässigkeitSchema
Sachurteilsvoraussetzungen im eigentlichen Sinne · Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen