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§ 12 ZPO

  • § 12 ZPO
  • §§ 12–40, 281 ZPO
  • §§ 12 ff. ZPO

Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

6 Fundstellenin 3 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Zulässigkeit der Klage

  • ZPOSchema

    Prozessvoraussetzungen › Sachurteilsvoraussetzungen · örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO › nicht ausschließliche Gerichtsstände (Wahlrecht gem. § 35 ZPO) · Widerklage › Zulässigkeit

  • ZulässigkeitSchema

    Sachurteilsvoraussetzungen im eigentlichen Sinne · Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen