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§ 206a StPO

  • § 206a Abs. 1 StPO
  • §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO

Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

2 Fundstellen

  • SchuldSchema

    Schuldfähigkeit › Alter des Täters

  • StPOSchema

    Verfahrenshindernisse