§ 19 StGB
- § 19 StGB
- §§ 19–21 StGB
- §§ 19, 20 StGB
Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
3 Fundstellen
- BeteiligungSchema
Tatmittler weist Strafbarkeitsmangel auf, sog. Defekt. › Schuldlos handelndes Werkzeug
- SchuldSchema
Schuldfähigkeit › Alter des Täters
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Schuld