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Pflichtklausurenkurs

Sonstiges · Learn-Law · 12 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

VR I

80 V 2 VwGO: Antrag ist schon vor Erhebung der Klage zulässig.

Widerspruch ist unstatthaft, wenn oberste Landesbehörde gehandelt hat!

Zuständigkeiten:

1.
Ordnungsaufgabe: ZustKat Ord
2.
sonstige Aufgabe: AZG

Zur Funktionslosigkeit des B-Plans:

1.
tatsächliche Bebauung weicht vom Plan ab
2.
Vertrauen, dass vom B-Plan ausgeht ist nicht mehr schutzwürdig
ZRA Idef

Bei Gesellschaft: „Die Mandantin“

Bei Sozietäten im Rubrum darauf achten: Wenn 2: Beide Anwälte nennen, wenn mehr: „1. Anwalt & Kollegen“ Achtung: Es wird dann auch von „wir“ gesprochen

Anders als der Richter, kann der RA nicht ohne weiteres offen lassen, sondern muss mehrere Angriffs- und Verteidigungsmittel bilden; den Sachverhalt auch vollumfänglich prüfen.

Alternativitätsverhältnis in möglichen Gegnern wird durch Streitverkündung behandelt

Nebenforderung: außergerichtliche Anwaltskosten (sog. zweite Nebenforderung), im Schriftsatz daher: Zinsen + „nebst weiteren Nebenkosten in Höhe von…“

„werde ich beantragen, ein VU zu erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.“

„Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bin ich einverstanden.“ (Wenn unter 1.000 EUR, wegen § 495a!)

„Gegen die Übertragung auf einen Einzelrichter hege ich keine Bedenken“ (wenn LG)

„Ich rege an, auf die Durchführung einer Güterverhandlung zu verzichten, wegen der außergerichtlich geführten Korrespondenz.“

§ 343 HGB (Fälligkeitszinsen)

§ 497 I BGB

§§ 95 ff. GVG, § 349 ZPO

Kammer für Handelssachen: „habe ich gegen eine Übertragung auf den Vorsitzenden keine Bedenken, da keine Fragen der kaufmännischen Praxis relevant werden.“

„Wegen des Prozessrisikos aus § 101 II soll auf eine Streitverkündung und somit auf die Interventionswirkung verzichtet werden“

SR I

Gefährliche Werkzeuge

In der konkreten Art der Anwendung geeignet, erhebliche Verletzungen herbeiführen zu können

P
Bei-sich-führen keine Verwendung!

Verwendungsvorbehalt oder

abstrakte, aus sich selbst ergebende Gefährlichkeit des Gegenstandes

Scheinwaffe

a.
Lakritzpistole: sonst ein Werkzeug (+), Sound: „muss aus sich heraus täuschen“
b.
Labello: nur Täuschung durch den Täter, nicht durch den Gegenstand
ZR Idef

Tipp: Alles in den Klausuren lässt sich aus dem Palandt holen, meistens auch aus dem T/P, wenn nicht im T/P, dann Prüfervermerk: „Steht nicht im T/P“!

Nicht gleich alles im Kommentar nachprüfen, erst Lösungsbaum entwickeln

Klausurlösung: 15-20 Seiten, nie unter 10, nie über 25!

1/3 TB, 2/3 EG

In der Klausur sind Hinweise auf alle (!) Probleme!

Immer Lösungen wählen, die leichter zu handhaben sind!

„geniale“ Lösungen werden NIE honoriert!

besser: Wie hat sich der Verfasser das gedacht? (alle Dinge abarbeiten, nichts ist umsonst in der Klausur, z.B. wieso 2 Anträge, wieso 2 verschiedene Schadensposition

Immer argumentativ abarbeiten!

Widerklage

Zuständigkeitsstreitwert: § 5 Hs. 2 ZPO

Gebührenstreitwert: § 45 I GKG

Streitgegenstand = Anspruch im prozessualen Sinne (§ 322 ZPO), nicht: Anspruch im materiellen Sinne (§ 194 BGB)

§ 45 I GKG: Streitgegenstand im wirtschaftlichen Sinne

Dunkelnormen werden zumeist im Aufgabentext genannt!

Keine Beweisaufnahme heißt: nichts ist streitig, bzw. wenn doch, ist es nicht erheblich! (Grundsatz)

NIE Rechtsansichten bringen, NIE NIE NIE NIE

Tatbestand grds. historisch aufbauen, aber es kann zur Verständlichkeit gemischt werden und sollte auch, damit die Arbeit nicht anfängerhaft wirkt

Tatbestand immer schön kurz! Keine Spannung, keine Story.

Sound: „Verwertungsreife“ bzw. „Sicherungsfall“ bei Sicherungsvertrag

VRA IBVerwG

BVerwG DVBl. 2000, 487 f.

Schreibe: „Namens und im Auftrag meiner Mandantin erhebe ich Klage und werde beantragen:“

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