2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Dazu 1 Stelle mit tragender Grundstruktur.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot
Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024
Art. 93 GG
Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)
Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024
BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern
Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020
Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.
Aufschiebende Wirkung kann auch durch Aussetzung der Vollziehung, § 80 Abs. 4 VwGO, und durch gerichtliche Anordnung / Wiederherstellung, §§ 123, 80 Abs. 5 VwGO, eintreten.
materielles Gesetz: Rechtsnorm, die eine hoheitliche Anordnung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen enthält, d.h. u.a. auch Satzungen und Verordnungen.
verfassungsrechtlicher Vertrag sui generis, der von Privatrechtssubjekten geschlossen wird und dessen Vereinbarungen weder rechtsverbindlich noch einklagbar sind.
Kläger wehrt sich gegen Begünstigung des Konkurrenten (negative Konkurrentenklage, z.B. Subventionen). Statthaft: Anfechtungsklage, sofern Begünstigung auf einem VA beruht.
Kläger will eigene Begünstigung (positive Konkurrentenklage, z.B. Subvention), ohne dabei die Begünstigung des Konkurrenten in Frage zu stellen. Statthaft: Verpflichtungsklage.
Kläger will eigene Begünstigung anstelle des Konkurrenten (Konkurrentenverdrängungsklage, Mitbewerberklage), da er ohne die Aufhebung dessen Begünstigung keine eigene erhält. Beispiele: Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen, Genehmigungen nach den Landesrundfunkgesetzen. Statthafte Klageart problematisch. Bloße Anfechtungsklage reicht nicht weit genug, denn der Kläger begehrt einen positiven Vorteil. Verpflichtungsklage hat dagegen in der Regel keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Klägers liegen nicht vor, solange der Mitbewerber noch begünstigt ist. Der Kläger muss daher zwei Klagen erheben: Anfechtungsklage gegen Begünstigung des Dritten und gleichzeitig Verpflichtungsklage auf eigene Begünstigung.
Handeln Privater: Kann Behördenhandeln sein, wenn Beliehener oder Verwaltungshelfer. Dann ist das Handeln einer Behörde zurechenbar. Daher ist im Umkehrschluss das Handeln einer Privatperson kein Behördenhandeln, wenn es keiner Behörde zugerechnet werden kann.
„öffentlich-rechtliche“ Maßnahme: Wenn sich mögliche Rechtsgrundlage aus einer Vorschrift des öffentlichen Rechts ergibt oder aus dem Gebrauch einer öffentlich-rechtlichen Befugnis. Nicht: Handeln in den Formen des Privatrechts, auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, des Strafrechts, des Völkerrechts oder des inneren Kirchenrechts.
Bundestag kann durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung der Behörden (= Eingriff in die Organisationshoheit) und das Verwaltungsverfahren regeln. (Art. 84 Abs. 1 a.E. GG)
Entsendung eines Beauftragten der Bundesregierung mit Zustimmung des betroffenen Landes oder bei Versagung derselbigen mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 84 Abs. 3 Satz 2 GG)
Bundestag kann durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesregierung die Befugnis erteilen, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. (Art. 84 Abs. 5 Satz 1 GG)
Bundestag kann durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung der Behörden (= Eingriff in die Organisationshoheit) regeln. (Art. 85 Abs. 1 GG)
Grds. Keine Ausdehnung auf Leistungsverwaltung. Argumente: Es genügt die etatmäßige Bereitstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplangesetz. Über Art. 3 Abs. 1 GG wird eine willkürliche Verteilung dann effektiv vermieden. Außerdem: Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage ist historisch auf die „Eingriffsgrundlage“ zurückzuführen, mit denen das liberale Bürgertum staatliche Eingriffshandlungen verrechtlichen wollte. Auf Leistungshandlungen des Staates ist eine solche Grundlage bereits begrifflich nicht anwendbar.
Ausnahme: Ermächtigungsgrundlage erforderlich, wenn durch Leistung eine schwere Grundrechtsbeeinträchtigung droht (sog. grundrechtswesentlicher Eingriff). Beispiel: Subventionierung von Presseunternehmen wegen Art. 5 Abs. 2 GG; Existenzbedrohung für einen Betrieb durch subventionsbedingte Wettbewerbsverzerrungen.
Bei örtlicher Unzuständigkeit lediglich im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (unbewegliches Vermögen oder ortsgebundenes Recht), ansonsten nur Rechtswidrigkeit, siehe § 46 VwVfG.
Bei offenkundiger „absoluter“ Unzuständigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG bei fehlender Verwaltungskompetenz, fehlender Verbandskompetenz oder fehlender Ressortzuständigkeit.
Sonst: Grds. (bloße) Rechtswidrigkeit, Grund: Keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit eines VA bei Verletzung verwaltungsinterner Zuständigkeitsbegrenzung, weil diese für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar ist und bei Verletzung der örtlichen Zuständigkeit.