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Definitionen

Öffentliches Recht · Definitionen · 275 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Anhörung
1.
Erforderlichkeit
a.
grds. (+)
b.
Entbehrlichkeit nach § 28 Abs. 2 VwVfG
c.
Unterbleiben nach § 28 Abs. 3 VwVfG
2.
Ordnungsgemäße Durchführung
a.
Beteiligte(n) vor Erlass des VA Gelegenheit zur Äußerung geben
b.
Wenn Stellungnahme abgegeben, dann positive oder negative Berücksichtigung bei der Entscheidung
Anstalt des öffentlichen Rechts

Juristische Person, die einem Nutzungszweck dient und Benutzer hat. Beispiel: Rundfunkanstalten

Aufschiebende Wirkung

Aufschiebende Wirkung tritt kraft Gesetz mit Einlegung des Widerspruchs oder der Erhebung der Anfechtungsklage ein, § 80 Abs. 1 VwGO.

a.
Vorliegen eines VAdef

Grund: Nur gegen diesen sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich. Auch: Allgemeinverfügungen, § 35 Satz 2 VwVfG, da auch VAe.

b.
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der Hauptsacheh.M.def

Daher: Nie aufschiebende Wirkung beim Verpflichtungswiderspruch gegen einen Versagungsbescheid, denn gegen diesen ist nach § 68 Abs. 2 VwGO nur die Verpflichtungsklage statthaft. Nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO hat ein unbegründeter Widerspruch aufschiebende Wirkung. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zulässigkeit, jedoch ist nach h.M. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu versagen, wenn der Widerspruch offensichtlich unzulässig ist, z.B. mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, offensichtlich fehlender Widerspruchs- /Klagebefugnis oder bei offensichtlicher Verfristung. Das Verlangen nach einstweiligem Rechtsschutz ist hier rechtsmissbräuchlich. Kriterien der offensichtlichen Unzulässigkeit sind eng auszulegen.

c.
Aufschiebende Wirkung kann auch durch Aussetzung der Vollziehung, § 80 Abs. 4 VwGO, und durch gerichtliche Anordnung / Wiederherstellung, §§ 123, 80 Abs. 5 VwGO, eintreten.
2.
Rechtliche Auswirkungen
a.
Zweiseitige Rechtsverhältnisse

Verwaltung kann den VA weder vollziehen, noch sonstige Folgerungen aus ihm ziehen.

b.
Dreiseitige Rechtsverhältnisse, § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Alle Beteiligten (auch Private) haben sich während der Dauer der aufschiebenden Wirkung so zu verhalten, als wäre der VA nicht wirksam.

3.
Entfall der aufschiebenden Wirkung
a.
Gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 VwGO:
aa.
Kraft Gesetz

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Abgaben: Steuern, Gebühren, Beiträge, Stundungszinsen, sonstige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, str. bei Abgaben mit Lenkungsfunktion. Kosten: isolierte Anforderung von Gebühren / Auslagen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren: die mit dem VA verbundene Kostenentscheidung; Zweck: Keine Gefährdung ordnungsgemäßer Haushaltsführung.

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: unaufschiebbare (!) Anordnungen und Maßnahmen im Polizeivollzugsdienst, analog bei Verkehrszeichen, nicht bei Maßnahmen der Sicherheitsbehörden.

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Spezialgesetzliche Anordnungen, z.B. § 212a Abs. 1 BauGB (Nachbarwiderspruch und –klage im Baurecht) oder § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG (Widerspruch und Klage gegen beamtenrechtliche Versetzung und Abordnung).

§ 80 Abs. 2 Satz 2: bei Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsvollstreckungsakte der Länder nach Bundesrecht

bb.
Kraft Anordnung

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (beachte auch § 80 Abs. 3 VwGO): Vollziehungsanordnung durch Behörde, kein selbstständiger VA, sondern Nebenentscheidung zum VA.

bb.
Bestandskraft des VA, z.B. durch rechtskräftiges Urteil
cc.
§ 80b Abs. 1 VwGO

Aufschiebende Wirkung entfällt drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des Rechtsmittels, wenn Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen wird; jedoch Möglichkeit der Anordnung der Fortdauer nach § 80b Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a VwGO.

Aufsicht
1.
Rechtsaufsicht (Rechtmäßigkeit der Verwaltung)
2.
Fachaufsicht (Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung)
3.
Dienstaufsicht (Aufsicht über den Organwalter, Teil des öffentlichen Dienstrechts)
Behörde
1.
Verwaltungsverfahrensrechtlicher Behördenbegriff

Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 Abs. 4 VwVfG

2.
Organisatorischer Behördenbegriff

Selbstständig tätiges Organ eines Verwaltungsträgers ohne rechtliche Selbständigkeit.

Beiladung

Beteiligung Dritter in einem fremden anhängigen Verfahren, durch welche der Dritte eine prozessuale Stellung erlangt. Beiladung kommt bei allen Klagearten in Betracht mit Ausnahme der Normenkontrollklage, da diese bereits ihrer Natur nach gegenüber jedem wirkt. Beiladung ist zulässig, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, § 65 Abs. 1 VwGO.

1.
Funktionen
a.
Rechtsschutzfunktion

Keine Entscheidung über die Rechte des Beigeladenen ohne dessen Beteiligung.

b.
Prozessökonomie

Umfassende Klärung und Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte, § 121 VwGO.

c.
Rechtssicherheit

Keine widersprüchlichen Entscheidungen zur gleichen Sache.

2.
Anordnung

Von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss sowie Zustellung an alle Beteiligten. Beschluss der Beiladung ist unanfechtbar, § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Bei Ablehnung des Antrags: Beschwerde nach § 146 VwGO. Der übergangene Beizuladende hat demgegenüber keine Rechtsbehelfe. Die gerichtliche Entscheidung hat keine materielle Rechtskraft.

3.
Arten
a.
Einfache Beiladung, § 65 Abs. 1 VwGO

Durch den Ausgang des Verfahrens werden rechtliche Interessen Dritter berührt. Beiladung steht im Ermessen des Gerichts.

b.
Notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO

Entscheidung kann aus rechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen. Dritter muss beigeladen werden. Unterbleibt die notwendige Beiladung so kann die unterlegene Partei Berufung oder Revision einlegen, § 130 Abs. 1 Nr. 2; § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Fallgruppen:

aa.
Anfechtungsklage gegen drittbegünstigenden VA
bsp

Nachbar klagt gegen Sperrzeitverkürzung eines Gastwirtes.

bb.
Verpflichtungsklage gegen drittbelastenden VA
cc.
Verpflichtungsklage auf Erlass eines mitwirkungsbedürftigen VA
bsp

Beiladung der Gemeinde beim Streit um Baugenehmigung in Fällen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.

4.
Wirkungen
a.
Beigeladener kann selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen, § 66 VwGO.
b.
Als Beteiligter wirkt das Ergebnis auch ihm gegenüber, § 121 VwGO
Besonderes Gewaltverhältnis

Rechtliche Beziehung zwischen Grundrechtsträger und Staat, gekennzeichnet durch ein besonderes Näheverhältnis, das über das allgemeine Gewaltverhältnis zwischen Staat und jedem Bürger hinausgeht. Z.B. Beamten, Richter, Schul-, Wehrdienst- oder Strafvollzugsverhältnis. Ursprünglicher Sinn: Ermöglichung grundrechtsbeeinträchtigender Maßnahmen auch ohne formell-gesetzliche Grundlage im Weisungswege; heute nicht mehr zulässig (Wesentlichkeitstheorie). Kategorie hat damit ihre grundrechtsdogmatische Bedeutung verloren. Dient nunmehr als Umschreibung dessen, dass in bestimmten „staatsnahen“ Rechtsbeziehungen Einschränkungen von Grundrechten in stärkerem Maße zulässig sind. Trotzdem weiterhin Überprüfung am Maßstab der Schranken-Schranken (insbesondere Übermaßverbot). Besserer Ausdruck: Sonderstatusverhältnis.

Beurteilungsspielraum

Grds. sind Verwaltungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte voll nachprüfbar. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen (Rechtsfolgenseite) und Beurteilungsspielräumen (Tatbestandsseite) ist die gerichtliche Kontrolldichte reduziert. Bei Verwaltungsentscheidungen, die auf einem Beurteilungsspielraum basieren muss das Gericht das Subsumtionsergebnis übernehmen, außer wenn das Ergebnis auf unsachgemäßen Erwägungen beruht (sog. Beurteilungsfehler). Dazu gehören:

1.
Sachverhalt wurde falsch erfasst
2.
Rechtsbegriff des Tatbestandes wurde falsch definiert oder nicht erkannt
3.
Verfahrensfehler
Bund-Länder-Streit

Regelung in Art. 93 Abs1 Nr. 3 GG i.V.m. § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG; Klärung von „Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht“.

Bundesgesetzblatt
1.
Erster Teil: innerstaatliche Rechtsakte
2.
Zweiter Teil: völkerrechtliche Vereinbarungen nebst hierzu erlassenen Zustimmungsgesetzen
Bundesstaat

Art. 20 Abs. 1, Art. 28 GG, Verbindung von Gliedstaaten zu einem Gesamtstaat (Staatenverbindung); durch den Zusammenschluss entsteht ein neuer Staat, die Einzelstaaten behalten ihren Staatscharakter

Bundesverfassungsgericht
1.
Gerichtsorganisation BVerfGBVerfG

Zwei Senate, jeweils acht Richter, § 2 Abs. 1 BVerfGG. Zuständigkeit der Senate ergibt sich grds. aus § 14 BVerfGG (Erster Senat: die meisten Verfassungsbeschwerden und einige Normenkontrollanträge; Zweiter Senat: übrige Verfahren), wobei das Gericht regelmäßig von der Ermächtigung in § 14 Abs. 4 BVerfGG Gebrauch macht, die Zuständigkeit durch einen im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichenden Beschluss des Gerichtsplenums abweichend zu bestimmen.

2.
RichterwahlBVerfG

Je zur Hälfte, d.h. vier Richter je Senat, der Bundestag und der Bundesrat, § 5 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Einem zu starken parteipolitischen Einfluss bei der personellen Zusammensetzung des BVerfG wird insbesondere durch die Regelung in § 2 Abs. 3 BVerfGG vorgebeugt, wonach drei Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt werden; durch die Inkompatibilitätsregelungen in § 3 Abs. 2 BVerfGG (keine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen obersten Verfassungsorganen des Bundes oder eines Landes); und durch das, allerdings nur subsidiäre, Vorschlagrecht der Mitglieder des BVerfG, § 7a BVerfGG.

De lege lata

Nach geltendem Recht.

De lege ferenda

Nach zu erlassendem Recht.

Dynamische Verweisung

Verweisung auf eine Norm oder ein Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

Emissionen

§ 3 Abs. 3 BImSchG, sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen u.ä. Der wesentliche Unterschied zur Immission ist der Messort. Emissionen werden am Ort ihrer Verursachung gemessen bzw. beim Austritt aus der Anlage. Der Einwirkungsort ist unbeachtlich.

Erhebliche Belästigungen

Einwirkungen, die das physische oder psychische menschliche Wohlbefinden beeinträchtigen, ohne dass damit bereits ein Gesundheitsschaden bestehen muss.

Erhebliche Nachteile

Vermögenseinbußen, die durch Einwirkungen hervorgerufen werden, jedoch nicht unmittelbar zu einem Schaden führen.

Ex tunc

(lat.) von Anfang an

Feststellungsklagen
2.
Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
3.
Vorbeugende Feststellungsklage
4.
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
5.
Zwischenfeststellungsklage, § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO
Funktionaler Schutzbereich

Schutzbereich, der erst durch den staatlichen Eingriff seine Kontur erhält.

Gefahr

Situation, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden, d.h. einer erheblichen Beeinträchtigung eines der Schutzgüter des § 1 BImSchG, führen kann.

Gesetz

Rechtsnorm für eine unbestimmte Vielzahl von Personen mit allgemeiner Regelung.

1.
formelles Gesetz: Rechtsnorm, die durch die Legislative nach einem verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren erlassen wird.
2.
materielles Gesetz: Rechtsnorm, die eine hoheitliche Anordnung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen enthält, d.h. u.a. auch Satzungen und Verordnungen.

Grundmandatsklausel – Partei, die mindestens drei Direktmandate erringt, ist von der Fünf-Prozent-Hürde befreit, d.h. auch wenn die Partei weniger als 5% der Zweitstimmen erhalten hat, werden ihr trotzdem entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil Bundestagsmandate zugestanden (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BWahlG), nicht allein die von ihr errungenen Direktmandate.

Gewohnheitsrecht

Rechtsquelle, Entstehung:

1.
Objektiv: allgemeine und lang andauernde Übung (consuetudo)
2.
Subjektiv: Überzeugung der rechtlichen Gebotenheit dieser Übung (opinio iuris)def
3.
Möglichkeit rechtssatzmäßiger Formulierung
Grundrechte
1.
Arten
a.
Freiheitsrechte: schützen Einzelnen gegen staatliche Eingriffe
b.
Gleichheitsrechte: zielen auf relative Gleichbehandlung durch staatliche Gewalt
Grundrechtsfähigkeit

Fähigkeit Träger von Grundrechten zu sein; Spezialfall der Rechtsfähigkeit

Grundrechtsgleiche Rechtedef

Rechte, die in Art. 93 I Nr. 4a GG aufgezählt sind: Artt. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG. Unterscheide: Grundrechte sind im Ersten Abschnitt des Grundgesetzes, d.h. in den Artt. 1-19 GG enthalten (sog. Grundrechte im auch-formellen Sinne). Grundrechtsgleiche Rechte sind dagegen an verschiedenen, anderen Stellen des Grundgesetzes verankert (sog. Grundrechten im nur-materiellen Sinne).

Grundrechtskollision

Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger sind gleichzeitig anwendbar und gegenläufig.

Grundrechtskonkurrenzen

Zusammentreffen mehrerer Grundrechte desselben Grundrechtsträgers und Frage, welches Grundrecht einschlägig ist.

Grundrechtsverzicht

Grundrechtsträger gestattet durch entsprechende (uU konkludente) Erklärung Eingriffe in seine Grundrechte, z.B. Durchsuchung seiner Wohnung ohne richterliche Durchsuchungsanordnung, oder verpflichtet sich rechtlich zum Nichtgebrauchmachen von seinen grundrechtlich verbürgten Rechten. Abgrenzung zur negativen Freiheit.

Gubernative

Regierung; Spitze der Exekutive; Gegensatz: Verwaltung (eigentliche „ausführende“ Gewalt)

Immissionen

§ 3 II BImSchG, sind auf Schutzgüter des § 1 BImSchG einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen u.ä. bezogen auf einen bestimmten Einwirkungspunkt und konkreten Einwirkungsort. Der Ursprungsort ist unbeachtlich.

Immunität

iSd Art. 46 II GG: „Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter [des Bundestages] nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.“ Schutz endet mit Mandatsverlust. Verjährung ruht gem. § 78b II StGB. Schutzzweck der Norm: Funktionsfähigkeit des Parlaments

Indemnität

iSd Art. 46 I 1 GG: „Ein Abgeordneter [des Bundestages] darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in seinem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.“ Auch erfasst: Fraktionssitzung. Ausnahme: verleumderische Beleidigungen, Art. 46 I 2 GG. Indemnität privilegiert parlamentarische Meinungsäußerung, Schutz als persönlicher Strafausschließungsgrund (§ 36 StGB) auch nach Mandatsverlust.

Juristische Person

Gekorene, d.h. eine aus juristischer Notwendigkeit heraus geschöpfte Rechtsfigur, die stets einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Auch die Auflösung muss (actus contrarius) gesetzlich vollzogen werden. Selbst der Bestand der Bundesrepublik Deutschland als juristische Person beruht auf der Grundlage des Grundgesetzes.

Justizbehörde

iSd § 23 EGGVG; ist funktional zu verstehen: Behörde ist danach jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (VwVfG). Öffentliche Verwaltung ist jede staatliche Einrichtung, die nicht Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Regierung ist. Justizbehörde ist demnach jede Behörde, die Aufgaben der Strafrechtspflege wahrnimmt, also insbesondere das Justizministerium (beim Gnadenakt, str.), die Staatsanwaltschaft und die Polizei soweit sie repressiv nach der StPO tätig werden zur Verfolgung strafbarer Handlungen und nicht präventiv nach der ASOG.

Klagebefugnisdef

Gesetzliche Regelung in § 42 Abs. 2 VwGO. Zweck: Entlastung der Gerichte; Ausschluss von Popularklagen. Nicht jeder öffentlich-rechtlichen Pflicht der Behörde steht auch ein Anspruch des Einzelnen gegenüber, das betreffende behördliche Verhalten zu verlangen oder gerichtlich durchzusetzen. Kläger muss durch den angefochtenen VA wenigstens möglicherweise in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein (sog. Möglichkeitstheorie). Weite Auslegung wegen Art. 19 Abs. 4 GG. Sie fehlt nur dann, wenn eine Rechtsverletzung des Klägers unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen ist. Frage nach tatsächlicher Rechtsverletzung wird in der Begründetheit geprüft.

Koalitionsvertrag

Vertrag zwischen Parteien über Regierungsbildung und politische Inhalte

Rechtsnatur – str.

a.
bloßes politisches Abkommen („gentlemen’s agreement“) ohne rechtliche Bindungswirkung
b.
bürgerlich-rechtlicher Vertrag (wegen Privatrechtssubjektivitität der Parteien)
c.
verwaltungsrechtlicher Vertrag
d.
verfassungsrechtlicher Vertrag sui generis, der von Privatrechtssubjekten geschlossen wird und dessen Vereinbarungen weder rechtsverbindlich noch einklagbar sind.
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Juristische Person, verbandsförmig organisiert, besteht aus Mitgliedern. Unterscheide:

1.
Gebietskörperschaften, z.B. Gemeinden
2.
Personalkörperschaften, z.B. Universitäten
Konkurrentenklage

Zusammenfassende Bezeichnung für eine Klage, durch die ein Unternehmer oder ein Beamter versucht, einen unerwünschten Konkurrenten abzuwehren. Differenziere:

1.
Kläger wehrt sich gegen Begünstigung des Konkurrenten (negative Konkurrentenklage, z.B. Subventionen). Statthaft: Anfechtungsklage, sofern Begünstigung auf einem VA beruht.
2.
Kläger will eigene Begünstigung (positive Konkurrentenklage, z.B. Subvention), ohne dabei die Begünstigung des Konkurrenten in Frage zu stellen. Statthaft: Verpflichtungsklage.
3.
Kläger will eigene Begünstigung anstelle des Konkurrenten (Konkurrentenverdrängungsklage, Mitbewerberklage), da er ohne die Aufhebung dessen Begünstigung keine eigene erhält. Beispiele: Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen, Genehmigungen nach den Landesrundfunkgesetzen. Statthafte Klageart problematisch. Bloße Anfechtungsklage reicht nicht weit genug, denn der Kläger begehrt einen positiven Vorteil. Verpflichtungsklage hat dagegen in der Regel keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Klägers liegen nicht vor, solange der Mitbewerber noch begünstigt ist. Der Kläger muss daher zwei Klagen erheben: Anfechtungsklage gegen Begünstigung des Dritten und gleichzeitig Verpflichtungsklage auf eigene Begünstigung.
Landesmittelbehörde

Allgemeine Verwaltungsbehörde mit Koordinierungsfunktion, meist Regierungspräsident. Erfüllung der Verwaltungsaufgaben eines Regierungsbezirks. Ausgenommen sind Aufgaben, die einer Sonderverwaltungsbehörde zugewiesen sind, z.B. Oberfinanzdirektion.

Lehre von der Fiskalgeltung der Grundrechte

Besagt, dass die Grundrechte den Staat stets unmittelbar binden, auch wenn dieser sich privatrechtlich organisiert. Überträgt der Staat eine vormals staatliche Aufgabe jedoch vollständig oder mehrheitlich in private Hand, dann gelten die Grundrecht nicht mehr unmittelbar. Der Staat hat dann jedoch die Pflicht, den Grundrechten über entsprechende Schutzgesetze Geltung zu verschaffen.

Maßnahme (einer Behörde)

Der Verwaltung zurechenbares Verhalten. Im Gegensatz dazu sind Nichtakte solche Maßnahme, die nicht einmal den Rechtsschein der Amtlichkeit entfalten, z.B. „Strafzettel“ durch Faschingspolizisten.

1.
Handeln Privater: Kann Behördenhandeln sein, wenn Beliehener oder Verwaltungshelfer. Dann ist das Handeln einer Behörde zurechenbar. Daher ist im Umkehrschluss das Handeln einer Privatperson kein Behördenhandeln, wenn es keiner Behörde zugerechnet werden kann.def
2.
„öffentlich-rechtliche“ Maßnahme: Wenn sich mögliche Rechtsgrundlage aus einer Vorschrift des öffentlichen Rechts ergibt oder aus dem Gebrauch einer öffentlich-rechtlichen Befugnis. Nicht: Handeln in den Formen des Privatrechts, auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, des Strafrechts, des Völkerrechts oder des inneren Kirchenrechts.
Mehrstufiger VA

VA, der vom Mitwirkungsakt einer anderen Behörde abhängig ist.

Nebenbestimmungen

Zusätze zu einem VA, mit eigenem Regelungsgehalt.

Negative Freiheit

Bei ihrer Ausübung entschließt sich ein Grundrechtsträger, von der ihm garantierten Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, dass er die in sein Belieben gestellte Tätigkeit unterlässt, z.B. eine Meinung nicht äußert.

Normenkontrolle
1.
Abstrakte Normenkontrolle: unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit. Zweck: Gewährung von Rechtssicherheit
2.
Konkrete Normenkontrolle: im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit, Zweck: Sicherung einheitlicher Verfassungsrechtsprechung
Öffentliche Einrichtungen

Sachgesamtheiten, die durch Widmung auf einen öffentlichen Zweck bezogen sind

Öffentliche Sachen

Entstehen durch Widmung (ör Rechtsakt) und Indienststellung (Realakt). Im Rahmen der Widmung wird der Zweck, dem die Sache dienen soll, festgelegt.

Öffentliche Verwaltung
1.
Einteilung nach Aufgaben
a.
Ordnungsverwaltung

Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

b.
Lenkungsverwaltung

Lenkung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Prozesse (z.B. Subventionierung)

c.
Abgabenverwaltung

Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben

d.
Bedarfsverwaltung

Beschaffung von Personal und Sachmitteln

2.
Einteilung nach Wirkung
a.
Eingriffsverwaltung (= Ordnungsverwaltung)

Einseitiger Eingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen durch belastende Maßnahmen, z.B. Polizei- und Ordnungsrecht; immer auch Grundrechtseingriff. Beispiele: Verpflichtungen, Belastungen.

b.
Leistungsverwaltung

Dient der Daseinsvorsorge und Bedarfsbefriedigung des Einzelnen, z.B. Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen wie Schulen und ÖPNV.

OrganstreitverfahrenBVerfG

Staatsorgan rügt die Verletzung seiner verfassungsrechtliche Rechtsstellung durch die Handlung eines anderen Staatsorgans vor dem BVerfG.

Organwalter

Natürliche Person, die für ein Organ handelt

Passivlegitimation

Sachlegitimation des Beklagten, auch: „richtiger“ Beklagter; richtiger Beklagter ist, wer nach materiellem Recht zu der vom Kläger begehrten Leistung verpflichtet ist oder von dem der Kläger die begehrte Gestaltung oder Feststellung verlangen kann.

Praktische Konkordanz

Angemessener Ausgleich zwischen kollidierenden Verfassungsgütern durch beiderseitige Begrenzung dergestalt, dass beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können (Sonderform der Güterabwägung). Prüfung bei Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit anstelle der Angemessenheit. Eingriff ist nur rechtmäßig, wenn Ziele des Eingriffs dessen Nachteile verfassungsrechtlich überwiegen. Ähnlich: Prinzip des „schonendsten Ausgleichs“.

Rechtsquelle

Erkenntnisgrund für etwas als Recht

Rechtsverordnung

Abstrakt-generelle Regelung, die von der Exekutive aufgrund einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden ist

reformatio in peius

(lat.) Verböserung; betrifft ursprünglichen Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren. Das bedeutet, ein Widerspruchsführer erhält nach der Anfechtung eines VA durch einen Widerspruch einen Widerspruchsbescheid, der Nachteile enthält, die über die Beschwer des ursprünglichen VA hinausgehen.

Satzung

Abstrakt-generelle Regelung, die von einer öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungseinheit (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) kraft der vom Staat verliehenen Autonomie zur Regelung eigener Angelegenheiten erlassen wurde.

Schädliche Umwelteinwirkungen

§ 3 BImSchG: Schädliche Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei werden als erheblich alle Beeinträchtigungen angesehen, die dem Betroffenen, einschließlich der Allgemeinheit, nicht zumutbar sind.

Schranken-Schranken

Bindungen, die von den staatlichen Organen zu beachten sind, wenn sie Grundrechte beschränken. Begriff ist inhaltlich nicht festgelegt. Beispiele: Vorschriften über Zuständigkeit, Verfahren und Form oder qualifizierende Merkmale im Rahmen qualifizierter Gesetzesvorbehalte.

Schutznormtheorie

Rechtsnorm entfaltet dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sie nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch den Individualinteressen eines Bürgers zu dienen bestimmt ist.

Sonderstatusverhältnis

Siehe „besonderes Gewaltverhältnis“

Sonderzuweisung

Zuweisung einer bestimmten Art von Rechtsstreitigkeit an ein bestimmtes Gericht.

Abdrängende Zuweisung

Streit wird nicht den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Wird trotz einer einschlägigen abdrängenden Sonderzuweisung dennoch bei einem Verwaltungsgericht Klage erhoben, so wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern nach § 17a Abs. 2 GVG der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen. Dieses wiederum ist an die Verweisung bezüglich der Gerichtsbarkeit gebunden, nicht jedoch an die Instanz.

Staatsrecht

Gesamtheit von Rechtsnormen, die die rechtliche Grundordnung des Staates regeln.

Staatszielbestimmungen – In Art. 20 GG enthaltene Prinzipien: Demokratieprinzip, Republik, Bundesstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip. Unabänderlich aufgrund der „Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 III GG.

Stand der Technik (Immissionsschutzrecht)

§ 3 VI BImSchG, ist derjenige Entwicklungsstand der vorhandenen Technik, deren Eignung zur Emissionsbegrenzung praktisch gesichert und wirtschaftlich geeignet ist. Ein Indiz dafür ist, dass diese Maßnahme bereits mit Erfolg erprobt oder eingesetzt worden ist. Es kommt aber nicht darauf an, was technisch zwar möglich wäre, jedoch (noch) nicht einsatzbereit ist.

Stiftung des öffentlichen Rechts

Rechtsfähiges Vermögen für einen bestimmten Zweck.

Subventionen

Vermögenswerte Zuwendungen eines Verwaltungsträgers an Privatpersonen ohne wirtschaftliche Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks. Arten:

1.
verlorene Zuschüsse
2.
Darlehen
3.
Bürgschaften
4.
Realförderungen
Tatbestand

Der Teil der Norm, der, wenn er nicht erfüllt ist, die Rechtsfolge zwingend sperrt.

Überhangmandate

Mandate von Abgeordneten einer bestimmten Partei, die ein Mehr an Mandaten darstellen, als dieser Partei nach den Zweistimmen zustünde. Bundestagssitze werden grds. gem. dem Zweitstimmenergebnis ihrer Landeslisten auf die Parteien verteilt. Von den somit einer Landesliste zustehenden Sitzen werden die von dieser Partei in dem jeweiligen Bundesland errungenen Direktmandate abgezogen. Überschuss = Überhangmandate.

VerfassungsbeschwerdeBVerfG

Spezifische Rechtsschutzmöglichkeit, um die Verletzung der Grundrechtsgewährleistungen des GG oder einer Landesverfassung zu rügen. Die Gewährleistungen der Grundrechte des Grundgesetzes werden vom Bundesverfassungsgericht (Art. 93 I Nr. 4a GG) überprüft. Sind die Landesgrundrechte hingegen Prüfungsmaßstab, so sind die Landesverfassungsgerichte der Länder zuständig, sofern nicht gem. Art. 99 GG die Entscheidung durch Landesgesetz im Wege der Organleihe dem BVerfG übertragen worden ist.

Arten:

a.
Urteilsverfassungsbeschwerde (Regelfall)

Verfassungsbeschwerde nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes; § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Verfassungsbeschwerde vor Ausschöpfung des Rechtsweges in Fällen, die von allgemeiner Bedeutung sind ODER bei denen dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. → § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG.

b.
Gesetzesverfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde wegen einer behaupteten Grundrechtsverletzung, gegen die kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, Grundrechtsverletzung unmittelbar durch förmliches nachkonstitutionelles Gesetz.

Verfassungsrecht
1.
formell / materiell
a.
Formell

Rechtsnorm im Grundgesetz (als Verfassungsurkunde)

b.
Materiell

Rechtsnorm, die als Teil einer Gesamtregelung die rechtliche Grundordnung des Staates regelt, unabhängig ihrer Rechtsquelle (= Staatsrecht)

2.
Auslegung

Erforschung des in der jeweiligen Norm zum Ausdruck kommenden „objektivierten Willen“ des Verfassungsgebers oder des verfassungsändernden Gesetzgebers, so wie er sich aus Wortlaut, Zusammenhang und Sinn und Zweck der betreffenden Grundgesetzbestimmung ergibt. Historisch-genetische Auslegung grds. nur hilfsweise, größere Bedeutung jedoch im Rahmen von Normen, die den Staatsaufbau regeln

Verwaltung
1.
Verwaltung im organisatorischen Sinn: Gesamtheit der Verwaltungsträger, -organe und sonstigen -einrichtungen.def
2.
Verwaltung im formellen Sinn: Tätigkeit der Verwaltungsbehörden.def
3.
Verwaltung im materiellen Sinn: Verwaltungstätigkeit, d.h. Wahrnehmung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung.def
Verwaltung, Gesetzmäßigkeit der

Grundsatz, wonach das Handeln der Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen stehen muss, Begründung aus Art. 20 Abs. 3 GG. Gliedert sich in die Prinzipien vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes.

Verwaltungsabkommen

Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG, Verträge der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes mit ausländischen Völkerrechtssubjekten (meist Staaten), die inhaltlich nicht unter Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG fallen, also Fragen der Verwaltung betreffen. Transformation durch Verordnung, Verwaltungsakt oder Verwaltungsvorschrift.

Verwaltungsakt, faktische Vollziehung

Behörde oder ein Dritter vollziehen einen VA trotz eingetretenem Suspensiveffekt. In einem Zwei-Personen Verhältnis kann der Belastete einen Antrag auf Feststellung des eingetretenen Suspensiveffekts sowie auf Aufhebung der Vollziehung analog § 80 Abs. 5 Satz 1 / Satz 3 VwGO stellen. Im Fall eines drittbelastenden VA kann der Dritte einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen analog § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 80 Abs. 5 VwGO stellen.

Verwaltungsakt mit Doppelwirkungdef

Im Sinne der §§ 80, 80a VwGO: VA, der Adressaten begünstigt und Dritten belastet oder Adressaten belastet und Dritten begünstigt.

Verwaltungsinternumdef

Rechtsschutzmöglichkeiten: Anfechtungsklage scheidet bereits deswegen aus, weil eine mittelbare Außenwirkung den Begriff eines VA nicht erfüllt. In Betracht kommt eine allgemeine Leistungsklage gegen die interne Maßnahme. In der Regel wird der Kläger jedoch durch die interne Maßnahme nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, es sei denn, die interne Maßnahme hat eine faktische Außenwirkung auf das Recht. Auch die Feststellungsklage ist unstatthaft, weil ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nur einer interpersonale Beziehung sein kann, also eben keine reine verwaltungsinterne Maßnahme.

Verwaltungsorganisation

Träger öffentlicher Verwaltung können juristische Personen des öffentlichen Rechts, aber auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sein . Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterscheidet man zwischen Bund, Ländern, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Wenn natürliche oder juristische Personen des Privatrecht Träger öffentlicher Verwaltung sind, so nennt man sie Beliehene. Daneben gibt es noch sog. Sondervermögen, das sind teilrechtsfähige oder nichtrechtsfähige Einrichtungen, die eine eigene Wirtschaftsführung und Rechnungslegung haben. Man unterscheidet sowohl bei Bundes- als auch bei der Landesverwaltung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verwaltung. Bei unmittelbarer Bundes- oder Landesverwaltung erledigt der Bund / das Land die Verwaltungsaufgaben selbst. Mittelbare Verwaltung liegt vor, wenn die Staatsverwaltung durch selbständige andere juristische Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt wird.

1.
Stufen im Aufbau der Verwaltungsorganisation (nicht so in Berlin!)
a.
Oberstufe
aa.
Zuständigkeitsbereich: gesamtes Landesgebiet
bb.
Allgemeine Verwaltungsbehörde: Oberste Landesbehörde
cc.
Sonderverwaltungsbehörden: Landesoberbehörde
b.
Mittelstufe
aa.
Zuständigkeitsbereich: Region (Bezirke)
bb.
Allgemeine Verwaltungsbehörde: Regierungspräsident
cc.
Sonderverwaltungsbehörden: z.B. Oberfinanzdirektion
c.
Unterstufe
aa.
Zuständigkeitsbereich: Landkreis / kreisfreie Städtedef
bb.
Allgemeine Verwaltungsbehörde: Landskreis / kreisfreie Stadtdef
cc.
Sonderverwaltungsbehörde: z.B. Finanzamt
2.
Konzentration / Dekonzentration
a.
Konzentration

Eine Verwaltungsstelle für eine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben.

b.
Dekonzentration

Unterscheide zwischen den Ebene

aa.
Horizontale Dekonzentration

Viele Verwaltungsstellen auf einer Ebene

bb.
Vertikale Dekonzentration

Verteilung der Aufgaben auf den Ebenen Ober-/Mittel-/Unterbehörden.

3.
Zentralisation / Dezentralisation
a.
Dezentralisation

Verwaltungstätigkeit wird mittelbar durch Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen als selbständige juristische Personen ausgeführt

b.
Zentralisation

Verwaltungstätigkeit unmittelbar durch oberste, mittlere und untere Behörden innerhalb der juristischen Person Bund oder Land.

4.
Struktur der Verwaltung zur Durchführung von Gesetzen:
a.
Verwaltung durch die Länder
aa.
Bundesgesetze werden entweder nach Art. 84 GG als eigene Angelegenheit ausgeführt (Grundfall) oder nach Art. 85 GG als Auftragsangelegenheit.
bb.
Landesgesetze werden als eigene Angelegenheit ausgeführt, Art. 30 GG.
b.
Verwaltung durch den Bund
aa.
Bundesgesetze werden als eigene Bundesangelegenheit nach Artt. 86 ff. GG ausgeführt.
bb.
Landesgesetze werden unter keinen Umständen ausgeführt, auch darf kein Einfluss darauf genommen werden.
5.
Bund kann bei Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder folgendermaßen eingreifen:
a.
Länderverwaltung als „eigene Angelegenheit“
aa.
Art. 84 Abs. 1 a.E. GG: Bundestag kann durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung der Behörden (= Eingriff in die Organisationshoheit) und das Verwaltungsverfahren regeln.def
bb.
Art. 84 Abs. 2 GG: Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.def
cc.
Art. 84 Abs. 3 Satz 1 GG: Ausübung der Rechtsaufsicht durch die Bundesregierung.def
dd.
Art. 84 Abs. 3 Satz 2 GG: Entsendung eines Beauftragten der Bundesregierung mit Zustimmung des betroffenen Landes oder bei Versagung derselbigen mit Zustimmung des Bundesratesdef
ee.
Art. 84 Abs. 4 GG: Feststellung einer Rechtsverletzung durch ein Land auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes durch Beschluss des Bundesrates.def
ff.
Art. 84 Abs. 5 Satz 1 GG: Bundestag kann durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesregierung die Befugnis erteilen, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen.def
b.
Bundesauftragsverwaltung
aa.
Art. 85 Abs. 1 GG: Bundestag kann durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung der Behörden (= Eingriff in die Organisationshoheit) regeln.def
bb.
Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG: Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.def
cc.
Art. 85 Abs. 3 Satz 1 GG: Zuständige oberste Bundesbehörden können den Landesbehörden Weisungen erteilen.def
dd.
Art. 85 Abs. 4 Satz 1 GG: Bund übt sowohl Fachaufsicht (Recht- und Zweckmäßigkeit) aus.def
Verwaltungsprivatrecht

Handeln eines Trägers öffentlicher Gewalt in der Form des Privatrechts, durch das unmittelbar gegenüber dem Bürger eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Dies gilt insbesondere für die Daseinsvorsorge, z.B. Strom, Gas, Wasser, Kanalisation, ÖPNV).

Verwaltungstätigkeit
1.
Handlungsformen
a.
Rechtsnormen (abstrakt-generelle Geltung)
aa.
Verordnungen
bb.
Satzungen
b.
Einzelakte (individuelle Einzelfallgeltung)
aa.
Verwaltungsakte
bb.
verwaltungsrechtliche Verträge
cc.
innerdienstliche Weisungen
c.
Nicht-regelndes Verwaltungshandeln
aa.
Auskünfte
bb.
Empfehlungen
cc.
Warnungen
2.
Rechtsformen
a.
Hoheitliche Verwaltung
b.
Schlicht-hoheitliche Verwaltung
c.
Verwaltungsprivatrecht
d.
Fiskalische Hilfsgeschäfte
e.
Erwerbswirtschaftliche Betätigung
Verwaltungsverfahren
1.
Arten
a.
Einfaches (allgemeines) Verwaltungsverfahren
b.
Förmliches Verwaltungsverfahren, §§ 63 ff. VwVfG
c.
Planfeststellungsverfahren
2.
Verfahrensrechte des Einzelnen
a.
Recht auf Anhörung (§ 28 VwVfG)

Nach § 28 VwVfG ist grds. vor Erlass eines belastenden VA eine Anhörung des Betroffenen notwendig. Ausnahme: Ablehnung eines belastenden VA. Teilweise ist Anhörung entbehrlich, § 28 Abs. 2 VwVfG oder kann unterbleiben, § 28 Abs. 3 VwVfG.

b.
Recht auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG)
c.
Recht auf Geheimhaltung (§ 30 VwVfG)
d.
Beratungs- und Auskunftsrecht (§ 25 VwVfG)
e.
Recht auf Vertretung (§ 14 VwVfG)
3.
Verfahrensfehler
a.
Mitwirkung ausgeschlossener Personen (§§ 20, 21 VwVfG)
b.
Versäumnis der Beteiligung weiterer Behörden beim mehrstufigen VA
c.
Verletzung der o.g. Rechte
Völkerrechtlicher Vertrag

Vertrag zwischen Völkerrechtssubjekten (meist Staaten), welcher kein Verwaltungsabkommen ist. Regelung in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG.

Vorbehalt des Gesetzes

Verwaltungshandeln bedarf zu seiner Rechtmäßigkeit grds. einer Ermächtigungsgrundlage; eingeschränkte Geltung im Bereich der Leistungsverwaltung:

1.
Grds. Keine Ausdehnung auf Leistungsverwaltung. Argumente: Es genügt die etatmäßige Bereitstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplangesetz. Über Art. 3 Abs. 1 GG wird eine willkürliche Verteilung dann effektiv vermieden. Außerdem: Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage ist historisch auf die „Eingriffsgrundlage“ zurückzuführen, mit denen das liberale Bürgertum staatliche Eingriffshandlungen verrechtlichen wollte. Auf Leistungshandlungen des Staates ist eine solche Grundlage bereits begrifflich nicht anwendbar.def
2.
Ausnahme: Ermächtigungsgrundlage erforderlich, wenn durch Leistung eine schwere Grundrechtsbeeinträchtigung droht (sog. grundrechtswesentlicher Eingriff). Beispiel: Subventionierung von Presseunternehmen wegen Art. 5 Abs. 2 GG; Existenzbedrohung für einen Betrieb durch subventionsbedingte Wettbewerbsverzerrungen.def
Vorkonstitutionelle Gesetze

Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des GG, also vor dem 23. Mai 1949 verkündet wurden. Vom Bundestag bestätigte vorkonstitutionelle Gesetze werden wie nachkonstitutionelle Gesetze behandelt und sind daher gültig. Andere vorkonstitutionelle Gesetze gelten fort, wenn sie dem GG nicht widersprechen, Artt. 123, 129 Abs. 3 GG.

Vorrang des Gesetzes

Jegliches hoheitliches Verwaltungshandeln hat nicht gegen höherrangige Rechtsnormen zu verstoßen, unabhängig davon, ob es öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet, ob es belastend oder begünstigend ist. Bezüglich der Bindung an die Grundgesetze gem. Art. 1 Abs. 3 GG muss jedoch bei privatrechtlichem Handeln unterschieden werden:

1.
Fiskalische Hilfsgeschäfte: keine unmittelbare Grundrechtsbindung. Nur mittelbare Wirkung wie zwischen Privaten.
2.
Verwaltungsprivatrecht: unmittelbare und uneingeschränkte Grundrechtsbindung („Keine Flucht ins Privatrecht“).
WesentlichkeitstheorieBVerfG

Grundsatz des BVerfG, wonach der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, selbst trifft. Grund: Das Parlament ist als einziges Staatsorgan direkt und unmittelbar vom Volk legitimiert (sog. Parlamentsvorbehalt). Ableitung aus dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1und 2 GG.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Im Verwaltungsverfahren: § 32 VwVfG; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: § 60 VwGO. Stets bei Versäumung einer gerichtlichen Frist prüfen. Antrag ist begründet bei unverschuldeter Fristversäumung; unverschuldet bedeutet Fehlen von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fristversäumung kann auf jedem Umstand beruhen, der die rechtzeitige Vornahme der fristwahrenden Prozesshandlung verhinderte.

Zensuswahlrecht

Stimmen bei einer Wahl werden unterschiedlich gewichtet, meist gestaffelt nach dem Einkommen des Wählers. Beispiel: preußisches Drei-Klassen-Wahlrecht bis 1918. Das Z. stellt heute einen Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl dar, speziell gegen die Zählwertgleichheit.

Zusage

Verbindliches Versprechen der zuständigen Behörde, eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme später vorzunehmen oder zu unterlassen. Kennzeichnend: rechtlicher Bindungswille der Behörde.

Zuständigkeit

Gesetzlich angeordnete Zuordnung von bestimmten Verwaltungsaufgaben auf bestimmte Rechtsträger und auf bestimmte Behörden. Sie ergibt sich aus den Vorschriften, die Grundlage des behördlichen Handelns sind.

1.
Unterformen
a.
Örtliche Zuständigkeit

Ergibt sich bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung aus § 3 VwVfG

b.
Sachliche Zuständigkeit

Ergibt sich aus der Ermächtigung, beinhaltet Verbandskompetenz (welcher Verwaltungsträger?) und Organkompetenz (welches Organ des Verwaltungsträgers?)

c.
Instanzielle Zuständigkeit (bei mehrstufigem Verwaltungsaufbau)
2.
Wirkungen
a.
Wahrnehmungspflicht

Pflicht zur Wahrnehmung der Aufgabe, also nicht nur ein Recht des Rechtsträgers bzw. der Behörde.

b.
Zuständigkeitszwang

Zwingende und nicht dispositive Zuständigkeit wegen des Vorrangs des Gesetzes; Übertragung auf andere Rechtsträger, Behörden oder Private nur aufgrund eines Gesetzes möglich.

c.
Keine Ermächtigungsbefugnis!

Zuständigkeitsvorschrift enthält nicht die Befugnis in die Rechte des Bürgers einzugreifen.

3.
Folgen einer Verletzung der Zuständigkeitsregeln
a.
Nichtigkeit
aa.
Bei örtlicher Unzuständigkeit lediglich im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (unbewegliches Vermögen oder ortsgebundenes Recht), ansonsten nur Rechtswidrigkeit, siehe § 46 VwVfG.
bb.
Bei offenkundiger „absoluter“ Unzuständigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG bei fehlender Verwaltungskompetenz, fehlender Verbandskompetenz oder fehlender Ressortzuständigkeit.
b.
Sonst: Grds. (bloße) Rechtswidrigkeit, Grund: Keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit eines VA bei Verletzung verwaltungsinterner Zuständigkeitsbegrenzung, weil diese für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar ist und bei Verletzung der örtlichen Zuständigkeit.def
Zusicherung

Zusage, die sich auf den Erlass oder Nichterlass eines VA bezieht, Legaldefinition in § 38 Abs. 1 VwVfG.

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