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Definitionen ÖffRecht

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Dazu 1 Stelle mit tragender Grundstruktur.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot

    Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024

  • Art. 93 GG

    Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)

    Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024

  • BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern

    Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020

Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.

Anhörung
1.
Erforderlichkeit
a.
grds. (+)
b.
Entbehrlichkeit nach § 28 Abs. 2 VwVfG
c.
Unterbleiben nach § 28 Abs. 3 VwVfG
2.
Ordnungsgemäße Durchführung
a.
Beteiligte(n) vor Erlass des VA Gelegenheit zur Äußerung geben
b.
Wenn Stellungnahme abgegeben, dann positive oder negative Berücksichtigung bei der Entscheidung
Anstalt des öffentlichen Rechts
Aufschiebende Wirkung
1.
a.
Vorliegen eines VA
b.
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der Hauptsache
c.
Aufschiebende Wirkung kann auch durch Aussetzung der Vollziehung, § 80 Abs. 4 VwGO, und durch gerichtliche Anordnung / Wiederherstellung, §§ 123, 80 Abs. 5 VwGO, eintreten.
2.
Rechtliche Auswirkungen
a.
Zweiseitige Rechtsverhältnisse
b.
Dreiseitige Rechtsverhältnisse, § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO
3.
Entfall der aufschiebenden Wirkung
a.
Gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 VwGO:
aa.
Kraft Gesetz
bb.
Kraft Anordnung
bb.
Bestandskraft des VA, z.B. durch rechtskräftiges Urteil
cc.
§ 80b Abs. 1 VwGO
Aufsicht
1.
Rechtsaufsicht (Rechtmäßigkeit der Verwaltung)
2.
Fachaufsicht (Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung)
3.
Dienstaufsicht (Aufsicht über den Organwalter, Teil des öffentlichen Dienstrechts)
Behörde
1.
Verwaltungsverfahrensrechtlicher Behördenbegriff
2.
Organisatorischer Behördenbegriff
Beiladung
1.
Funktionen
a.
Rechtsschutzfunktion
b.
Prozessökonomie
c.
Rechtssicherheit
2.
Anordnung
3.
Arten
a.
Einfache Beiladung, § 65 Abs. 1 VwGO
b.
Notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO
aa.
Anfechtungsklage gegen drittbegünstigenden VA
bb.
Verpflichtungsklage gegen drittbelastenden VA
cc.
Verpflichtungsklage auf Erlass eines mitwirkungsbedürftigen VA
4.
Wirkungen
a.
Beigeladener kann selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen, § 66 VwGO.
b.
Als Beteiligter wirkt das Ergebnis auch ihm gegenüber, § 121 VwGO
Besonderes Gewaltverhältnis
Beurteilungsspielraum
1.
Sachverhalt wurde falsch erfasst
2.
Rechtsbegriff des Tatbestandes wurde falsch definiert oder nicht erkannt
3.
Verfahrensfehler
Bund-Länder-Streit
Bundesgesetzblatt
1.
Erster Teil: innerstaatliche Rechtsakte
2.
Zweiter Teil: völkerrechtliche Vereinbarungen nebst hierzu erlassenen Zustimmungsgesetzen
Bundesstaat
Bundesverfassungsgericht
1.
Gerichtsorganisation BVerfG
2.
Richterwahl
De lege lata
Dynamische Verweisung
Emissionen
Erhebliche Belästigungen
Erhebliche Nachteile
Ex tunc
Feststellungsklagen
2.
Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
3.
Vorbeugende Feststellungsklage
4.
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
5.
Zwischenfeststellungsklage, § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO
Funktionaler Schutzbereich
Gefahr
Gesetz
1.
formelles Gesetz: Rechtsnorm, die durch die Legislative nach einem verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren erlassen wird.
2.
materielles Gesetz: Rechtsnorm, die eine hoheitliche Anordnung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen enthält, d.h. u.a. auch Satzungen und Verordnungen.
Gewohnheitsrecht
1.
Objektiv: allgemeine und lang andauernde Übung (consuetudo)
2.
Subjektiv: Überzeugung der rechtlichen Gebotenheit dieser Übung (opinio iuris)
3.
Möglichkeit rechtssatzmäßiger Formulierung
Grundrechte
1.
Arten
a.
Freiheitsrechte: schützen Einzelnen gegen staatliche Eingriffe
b.
Gleichheitsrechte: zielen auf relative Gleichbehandlung durch staatliche Gewalt
Grundrechtsfähigkeit
Grundrechtsgleiche Rechte
Grundrechtskollision
Grundrechtskonkurrenzen
Grundrechtsverzicht
Gubernative
Immissionen
Immunität
Indemnität
Juristische Person
Justizbehörde
Klagebefugnis
Koalitionsvertrag
a.
bloßes politisches Abkommen („gentlemen’s agreement“) ohne rechtliche Bindungswirkung
b.
bürgerlich-rechtlicher Vertrag (wegen Privatrechtssubjektivitität der Parteien)
c.
verwaltungsrechtlicher Vertrag
d.
verfassungsrechtlicher Vertrag sui generis, der von Privatrechtssubjekten geschlossen wird und dessen Vereinbarungen weder rechtsverbindlich noch einklagbar sind.
Körperschaft des öffentlichen Rechts
1.
Gebietskörperschaften, z.B. Gemeinden
2.
Personalkörperschaften, z.B. Universitäten
Konkurrentenklage
1.
Kläger wehrt sich gegen Begünstigung des Konkurrenten (negative Konkurrentenklage, z.B. Subventionen). Statthaft: Anfechtungsklage, sofern Begünstigung auf einem VA beruht.
2.
Kläger will eigene Begünstigung (positive Konkurrentenklage, z.B. Subvention), ohne dabei die Begünstigung des Konkurrenten in Frage zu stellen. Statthaft: Verpflichtungsklage.
3.
Kläger will eigene Begünstigung anstelle des Konkurrenten (Konkurrentenverdrängungsklage, Mitbewerberklage), da er ohne die Aufhebung dessen Begünstigung keine eigene erhält. Beispiele: Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen, Genehmigungen nach den Landesrundfunkgesetzen. Statthafte Klageart problematisch. Bloße Anfechtungsklage reicht nicht weit genug, denn der Kläger begehrt einen positiven Vorteil. Verpflichtungsklage hat dagegen in der Regel keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Klägers liegen nicht vor, solange der Mitbewerber noch begünstigt ist. Der Kläger muss daher zwei Klagen erheben: Anfechtungsklage gegen Begünstigung des Dritten und gleichzeitig Verpflichtungsklage auf eigene Begünstigung.
Landesmittelbehörde
Lehre von der Fiskalgeltung der Grundrechte
Maßnahme (einer Behörde)
1.
Handeln Privater: Kann Behördenhandeln sein, wenn Beliehener oder Verwaltungshelfer. Dann ist das Handeln einer Behörde zurechenbar. Daher ist im Umkehrschluss das Handeln einer Privatperson kein Behördenhandeln, wenn es keiner Behörde zugerechnet werden kann.
2.
„öffentlich-rechtliche“ Maßnahme: Wenn sich mögliche Rechtsgrundlage aus einer Vorschrift des öffentlichen Rechts ergibt oder aus dem Gebrauch einer öffentlich-rechtlichen Befugnis. Nicht: Handeln in den Formen des Privatrechts, auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, des Strafrechts, des Völkerrechts oder des inneren Kirchenrechts.
Mehrstufiger VA
Nebenbestimmungen
Negative Freiheit
Normenkontrolle
1.
Abstrakte Normenkontrolle: unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit. Zweck: Gewährung von Rechtssicherheit
2.
Konkrete Normenkontrolle: im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit, Zweck: Sicherung einheitlicher Verfassungsrechtsprechung
Öffentliche Einrichtungen
Öffentliche Sachen
Öffentliche Verwaltung
1.
Einteilung nach Aufgaben
a.
Ordnungsverwaltung
b.
Lenkungsverwaltung
c.
Abgabenverwaltung
d.
Bedarfsverwaltung
2.
Einteilung nach Wirkung
a.
Eingriffsverwaltung (= Ordnungsverwaltung)
b.
Leistungsverwaltung
Organstreitverfahren
Organwalter
Praktische Konkordanz
Rechtsquelle
Rechtsverordnung
reformatio in peius
Satzung
Schädliche Umwelteinwirkungen
Schranken-Schranken
Schutznormtheorie
Sonderstatusverhältnis
Sonderzuweisung
Staatsrecht
Stand der Technik (Immissionsschutzrecht)
Stiftung des öffentlichen Rechts
Subventionen
1.
verlorene Zuschüsse
2.
Darlehen
3.
Bürgschaften
4.
Realförderungen
Tatbestand
Überhangmandate
Verfassungsbeschwerde
a.
Urteilsverfassungsbeschwerde (Regelfall)
b.
Gesetzesverfassungsbeschwerde
Verfassungsrecht
1.
formell / materiell
a.
Formell
b.
Materiell
2.
Auslegung
Verwaltung
1.
Verwaltung im organisatorischen Sinn: Gesamtheit der Verwaltungsträger, -organe und sonstigen -einrichtungen.
2.
Verwaltung im formellen Sinn: Tätigkeit der Verwaltungsbehörden.
3.
Verwaltung im materiellen Sinn: Verwaltungstätigkeit, d.h. Wahrnehmung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung.
Verwaltung, Gesetzmäßigkeit der
Verwaltungsabkommen
Verwaltungsakt, faktische Vollziehung
Verwaltungsakt mit Doppelwirkung
Verwaltungsinternum
Verwaltungsorganisation
1.
Stufen im Aufbau der Verwaltungsorganisation (nicht so in Berlin!)
a.
Oberstufe
aa.
Zuständigkeitsbereich: gesamtes Landesgebiet
bb.
Allgemeine Verwaltungsbehörde: Oberste Landesbehörde
cc.
Sonderverwaltungsbehörden: Landesoberbehörde
b.
Mittelstufe
aa.
Zuständigkeitsbereich: Region (Bezirke)
bb.
Allgemeine Verwaltungsbehörde: Regierungspräsident
cc.
Sonderverwaltungsbehörden: z.B. Oberfinanzdirektion
c.
Unterstufe
aa.
Zuständigkeitsbereich: Landkreis / kreisfreie Städte
bb.
Allgemeine Verwaltungsbehörde: Landskreis / kreisfreie Stadt
cc.
Sonderverwaltungsbehörde: z.B. Finanzamt
2.
Konzentration / Dekonzentration
a.
Konzentration
b.
Dekonzentration
aa.
Horizontale Dekonzentration
bb.
Vertikale Dekonzentration
3.
Zentralisation / Dezentralisation
a.
Dezentralisation
b.
Zentralisation
4.
Struktur der Verwaltung zur Durchführung von Gesetzen:
a.
Verwaltung durch die Länder
aa.
Bundesgesetze werden entweder nach Art. 84 GG als eigene Angelegenheit ausgeführt (Grundfall) oder nach Art. 85 GG als Auftragsangelegenheit.
bb.
Landesgesetze werden als eigene Angelegenheit ausgeführt, Art. 30 GG.
b.
Verwaltung durch den Bund
aa.
Bundesgesetze werden als eigene Bundesangelegenheit nach Artt. 86 ff. GG ausgeführt.
bb.
Landesgesetze werden unter keinen Umständen ausgeführt, auch darf kein Einfluss darauf genommen werden.
5.
Bund kann bei Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder folgendermaßen eingreifen:
a.
Länderverwaltung als „eigene Angelegenheit“
aa.
Bundestag kann durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung der Behörden (= Eingriff in die Organisationshoheit) und das Verwaltungsverfahren regeln. (Art. 84 Abs. 1 a.E. GG)
bb.
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. (Art. 84 Abs. 2 GG)
cc.
Ausübung der Rechtsaufsicht durch die Bundesregierung. (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 GG)
dd.
Entsendung eines Beauftragten der Bundesregierung mit Zustimmung des betroffenen Landes oder bei Versagung derselbigen mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 84 Abs. 3 Satz 2 GG)
ee.
Feststellung einer Rechtsverletzung durch ein Land auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes durch Beschluss des Bundesrates. (Art. 84 Abs. 4 GG)
ff.
Bundestag kann durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesregierung die Befugnis erteilen, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. (Art. 84 Abs. 5 Satz 1 GG)
b.
Bundesauftragsverwaltung
aa.
Bundestag kann durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung der Behörden (= Eingriff in die Organisationshoheit) regeln. (Art. 85 Abs. 1 GG)
bb.
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG)
cc.
Zuständige oberste Bundesbehörden können den Landesbehörden Weisungen erteilen. (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 GG)
dd.
Bund übt sowohl Fachaufsicht (Recht- und Zweckmäßigkeit) aus. (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 GG)
Verwaltungsprivatrecht
Verwaltungstätigkeit
1.
Handlungsformen
a.
Rechtsnormen (abstrakt-generelle Geltung)
aa.
Verordnungen
bb.
Satzungen
cc.
b.
Einzelakte (individuelle Einzelfallgeltung)
aa.
Verwaltungsakte
bb.
verwaltungsrechtliche Verträge
cc.
innerdienstliche Weisungen
c.
Nicht-regelndes Verwaltungshandeln
aa.
Auskünfte
bb.
Empfehlungen
cc.
Warnungen
2.
Rechtsformen
a.
Hoheitliche Verwaltung
b.
Schlicht-hoheitliche Verwaltung
c.
Verwaltungsprivatrecht
d.
Fiskalische Hilfsgeschäfte
e.
Erwerbswirtschaftliche Betätigung
Verwaltungsverfahren
1.
Arten
a.
Einfaches (allgemeines) Verwaltungsverfahren
b.
Förmliches Verwaltungsverfahren, §§ 63 ff. VwVfG
c.
Planfeststellungsverfahren
2.
Verfahrensrechte des Einzelnen
a.
Recht auf Anhörung (§ 28 VwVfG)
b.
Recht auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG)
c.
Recht auf Geheimhaltung (§ 30 VwVfG)
d.
Beratungs- und Auskunftsrecht (§ 25 VwVfG)
e.
Recht auf Vertretung (§ 14 VwVfG)
3.
Verfahrensfehler
a.
Mitwirkung ausgeschlossener Personen (§§ 20, 21 VwVfG)
b.
Versäumnis der Beteiligung weiterer Behörden beim mehrstufigen VA
c.
Verletzung der o.g. Rechte
Völkerrechtlicher Vertrag
Vorbehalt des Gesetzes
1.
Grds. Keine Ausdehnung auf Leistungsverwaltung. Argumente: Es genügt die etatmäßige Bereitstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplangesetz. Über Art. 3 Abs. 1 GG wird eine willkürliche Verteilung dann effektiv vermieden. Außerdem: Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage ist historisch auf die „Eingriffsgrundlage“ zurückzuführen, mit denen das liberale Bürgertum staatliche Eingriffshandlungen verrechtlichen wollte. Auf Leistungshandlungen des Staates ist eine solche Grundlage bereits begrifflich nicht anwendbar.
2.
Ausnahme: Ermächtigungsgrundlage erforderlich, wenn durch Leistung eine schwere Grundrechtsbeeinträchtigung droht (sog. grundrechtswesentlicher Eingriff). Beispiel: Subventionierung von Presseunternehmen wegen Art. 5 Abs. 2 GG; Existenzbedrohung für einen Betrieb durch subventionsbedingte Wettbewerbsverzerrungen.
Vorkonstitutionelle Gesetze
Vorrang des Gesetzes
1.
Fiskalische Hilfsgeschäfte: keine unmittelbare Grundrechtsbindung. Nur mittelbare Wirkung wie zwischen Privaten.
2.
Verwaltungsprivatrecht: unmittelbare und uneingeschränkte Grundrechtsbindung („Keine Flucht ins Privatrecht“).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zensuswahlrecht
Zusage
1.
Unterformen
a.
Örtliche Zuständigkeit
b.
Sachliche Zuständigkeit
c.
Instanzielle Zuständigkeit (bei mehrstufigem Verwaltungsaufbau)
2.
Wirkungen
a.
Wahrnehmungspflicht
b.
Zuständigkeitszwang
c.
Keine Ermächtigungsbefugnis!
3.
Folgen einer Verletzung der Zuständigkeitsregeln
a.
Nichtigkeit
aa.
Bei örtlicher Unzuständigkeit lediglich im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (unbewegliches Vermögen oder ortsgebundenes Recht), ansonsten nur Rechtswidrigkeit, siehe § 46 VwVfG.
bb.
Bei offenkundiger „absoluter“ Unzuständigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG bei fehlender Verwaltungskompetenz, fehlender Verbandskompetenz oder fehlender Ressortzuständigkeit.
b.
Sonst: Grds. (bloße) Rechtswidrigkeit, Grund: Keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit eines VA bei Verletzung verwaltungsinterner Zuständigkeitsbegrenzung, weil diese für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar ist und bei Verletzung der örtlichen Zuständigkeit.
Zusicherung