Definitionen
Öffentliches Recht · Definitionen · 275 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
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Juristische Person, die einem Nutzungszweck dient und Benutzer hat. Beispiel: Rundfunkanstalten
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Aufschiebende Wirkung tritt kraft Gesetz mit Einlegung des Widerspruchs oder der Erhebung der Anfechtungsklage ein, § 80 Abs. 1 VwGO.
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Grund: Nur gegen diesen sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich. Auch: Allgemeinverfügungen, § 35 Satz 2 VwVfG, da auch VAe.
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Daher: Nie aufschiebende Wirkung beim Verpflichtungswiderspruch gegen einen Versagungsbescheid, denn gegen diesen ist nach § 68 Abs. 2 VwGO nur die Verpflichtungsklage statthaft. Nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO hat ein unbegründeter Widerspruch aufschiebende Wirkung. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zulässigkeit, jedoch ist nach h.M. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu versagen, wenn der Widerspruch offensichtlich unzulässig ist, z.B. mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, offensichtlich fehlender Widerspruchs- /Klagebefugnis oder bei offensichtlicher Verfristung. Das Verlangen nach einstweiligem Rechtsschutz ist hier rechtsmissbräuchlich. Kriterien der offensichtlichen Unzulässigkeit sind eng auszulegen.
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Verwaltung kann den VA weder vollziehen, noch sonstige Folgerungen aus ihm ziehen.
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Alle Beteiligten (auch Private) haben sich während der Dauer der aufschiebenden Wirkung so zu verhalten, als wäre der VA nicht wirksam.
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§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Abgaben: Steuern, Gebühren, Beiträge, Stundungszinsen, sonstige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, str. bei Abgaben mit Lenkungsfunktion. Kosten: isolierte Anforderung von Gebühren / Auslagen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren: die mit dem VA verbundene Kostenentscheidung; Zweck: Keine Gefährdung ordnungsgemäßer Haushaltsführung.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: unaufschiebbare (!) Anordnungen und Maßnahmen im Polizeivollzugsdienst, analog bei Verkehrszeichen, nicht bei Maßnahmen der Sicherheitsbehörden.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Spezialgesetzliche Anordnungen, z.B. § 212a Abs. 1 BauGB (Nachbarwiderspruch und –klage im Baurecht) oder § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG (Widerspruch und Klage gegen beamtenrechtliche Versetzung und Abordnung).
§ 80 Abs. 2 Satz 2: bei Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsvollstreckungsakte der Länder nach Bundesrecht
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§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (beachte auch § 80 Abs. 3 VwGO): Vollziehungsanordnung durch Behörde, kein selbstständiger VA, sondern Nebenentscheidung zum VA.
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Aufschiebende Wirkung entfällt drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des Rechtsmittels, wenn Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen wird; jedoch Möglichkeit der Anordnung der Fortdauer nach § 80b Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a VwGO.
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Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 Abs. 4 VwVfG
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Selbstständig tätiges Organ eines Verwaltungsträgers ohne rechtliche Selbständigkeit.
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Beteiligung Dritter in einem fremden anhängigen Verfahren, durch welche der Dritte eine prozessuale Stellung erlangt. Beiladung kommt bei allen Klagearten in Betracht mit Ausnahme der Normenkontrollklage, da diese bereits ihrer Natur nach gegenüber jedem wirkt. Beiladung ist zulässig, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, § 65 Abs. 1 VwGO.
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Keine Entscheidung über die Rechte des Beigeladenen ohne dessen Beteiligung.
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Umfassende Klärung und Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte, § 121 VwGO.
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Keine widersprüchlichen Entscheidungen zur gleichen Sache.
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Von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss sowie Zustellung an alle Beteiligten. Beschluss der Beiladung ist unanfechtbar, § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Bei Ablehnung des Antrags: Beschwerde nach § 146 VwGO. Der übergangene Beizuladende hat demgegenüber keine Rechtsbehelfe. Die gerichtliche Entscheidung hat keine materielle Rechtskraft.
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Durch den Ausgang des Verfahrens werden rechtliche Interessen Dritter berührt. Beiladung steht im Ermessen des Gerichts.
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Entscheidung kann aus rechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen. Dritter muss beigeladen werden. Unterbleibt die notwendige Beiladung so kann die unterlegene Partei Berufung oder Revision einlegen, § 130 Abs. 1 Nr. 2; § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Fallgruppen:
bsp
Nachbar klagt gegen Sperrzeitverkürzung eines Gastwirtes.
bsp
Beiladung der Gemeinde beim Streit um Baugenehmigung in Fällen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.
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Rechtliche Beziehung zwischen Grundrechtsträger und Staat, gekennzeichnet durch ein besonderes Näheverhältnis, das über das allgemeine Gewaltverhältnis zwischen Staat und jedem Bürger hinausgeht. Z.B. Beamten, Richter, Schul-, Wehrdienst- oder Strafvollzugsverhältnis. Ursprünglicher Sinn: Ermöglichung grundrechtsbeeinträchtigender Maßnahmen auch ohne formell-gesetzliche Grundlage im Weisungswege; heute nicht mehr zulässig (Wesentlichkeitstheorie). Kategorie hat damit ihre grundrechtsdogmatische Bedeutung verloren. Dient nunmehr als Umschreibung dessen, dass in bestimmten „staatsnahen“ Rechtsbeziehungen Einschränkungen von Grundrechten in stärkerem Maße zulässig sind. Trotzdem weiterhin Überprüfung am Maßstab der Schranken-Schranken (insbesondere Übermaßverbot). Besserer Ausdruck: Sonderstatusverhältnis.
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Grds. sind Verwaltungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte voll nachprüfbar. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen (Rechtsfolgenseite) und Beurteilungsspielräumen (Tatbestandsseite) ist die gerichtliche Kontrolldichte reduziert. Bei Verwaltungsentscheidungen, die auf einem Beurteilungsspielraum basieren muss das Gericht das Subsumtionsergebnis übernehmen, außer wenn das Ergebnis auf unsachgemäßen Erwägungen beruht (sog. Beurteilungsfehler). Dazu gehören:
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Regelung in Art. 93 Abs1 Nr. 3 GG i.V.m. § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG; Klärung von „Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht“.
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Art. 20 Abs. 1, Art. 28 GG, Verbindung von Gliedstaaten zu einem Gesamtstaat (Staatenverbindung); durch den Zusammenschluss entsteht ein neuer Staat, die Einzelstaaten behalten ihren Staatscharakter
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Zwei Senate, jeweils acht Richter, § 2 Abs. 1 BVerfGG. Zuständigkeit der Senate ergibt sich grds. aus § 14 BVerfGG (Erster Senat: die meisten Verfassungsbeschwerden und einige Normenkontrollanträge; Zweiter Senat: übrige Verfahren), wobei das Gericht regelmäßig von der Ermächtigung in § 14 Abs. 4 BVerfGG Gebrauch macht, die Zuständigkeit durch einen im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichenden Beschluss des Gerichtsplenums abweichend zu bestimmen.
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Je zur Hälfte, d.h. vier Richter je Senat, der Bundestag und der Bundesrat, § 5 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Einem zu starken parteipolitischen Einfluss bei der personellen Zusammensetzung des BVerfG wird insbesondere durch die Regelung in § 2 Abs. 3 BVerfGG vorgebeugt, wonach drei Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt werden; durch die Inkompatibilitätsregelungen in § 3 Abs. 2 BVerfGG (keine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen obersten Verfassungsorganen des Bundes oder eines Landes); und durch das, allerdings nur subsidiäre, Vorschlagrecht der Mitglieder des BVerfG, § 7a BVerfGG.
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Nach geltendem Recht.
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Nach zu erlassendem Recht.
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Verweisung auf eine Norm oder ein Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
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§ 3 Abs. 3 BImSchG, sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen u.ä. Der wesentliche Unterschied zur Immission ist der Messort. Emissionen werden am Ort ihrer Verursachung gemessen bzw. beim Austritt aus der Anlage. Der Einwirkungsort ist unbeachtlich.
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Einwirkungen, die das physische oder psychische menschliche Wohlbefinden beeinträchtigen, ohne dass damit bereits ein Gesundheitsschaden bestehen muss.
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Vermögenseinbußen, die durch Einwirkungen hervorgerufen werden, jedoch nicht unmittelbar zu einem Schaden führen.
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(lat.) von Anfang an
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Schutzbereich, der erst durch den staatlichen Eingriff seine Kontur erhält.
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Situation, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden, d.h. einer erheblichen Beeinträchtigung eines der Schutzgüter des § 1 BImSchG, führen kann.
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Rechtsnorm für eine unbestimmte Vielzahl von Personen mit allgemeiner Regelung.
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Grundmandatsklausel – Partei, die mindestens drei Direktmandate erringt, ist von der Fünf-Prozent-Hürde befreit, d.h. auch wenn die Partei weniger als 5% der Zweitstimmen erhalten hat, werden ihr trotzdem entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil Bundestagsmandate zugestanden (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BWahlG), nicht allein die von ihr errungenen Direktmandate.
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Rechtsquelle, Entstehung:
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Fähigkeit Träger von Grundrechten zu sein; Spezialfall der Rechtsfähigkeit
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Rechte, die in Art. 93 I Nr. 4a GG aufgezählt sind: Artt. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG. Unterscheide: Grundrechte sind im Ersten Abschnitt des Grundgesetzes, d.h. in den Artt. 1-19 GG enthalten (sog. Grundrechte im auch-formellen Sinne). Grundrechtsgleiche Rechte sind dagegen an verschiedenen, anderen Stellen des Grundgesetzes verankert (sog. Grundrechten im nur-materiellen Sinne).
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Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger sind gleichzeitig anwendbar und gegenläufig.
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Zusammentreffen mehrerer Grundrechte desselben Grundrechtsträgers und Frage, welches Grundrecht einschlägig ist.
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Grundrechtsträger gestattet durch entsprechende (uU konkludente) Erklärung Eingriffe in seine Grundrechte, z.B. Durchsuchung seiner Wohnung ohne richterliche Durchsuchungsanordnung, oder verpflichtet sich rechtlich zum Nichtgebrauchmachen von seinen grundrechtlich verbürgten Rechten. Abgrenzung zur negativen Freiheit.
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Regierung; Spitze der Exekutive; Gegensatz: Verwaltung (eigentliche „ausführende“ Gewalt)
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§ 3 II BImSchG, sind auf Schutzgüter des § 1 BImSchG einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen u.ä. bezogen auf einen bestimmten Einwirkungspunkt und konkreten Einwirkungsort. Der Ursprungsort ist unbeachtlich.
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iSd Art. 46 II GG: „Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter [des Bundestages] nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.“ Schutz endet mit Mandatsverlust. Verjährung ruht gem. § 78b II StGB. Schutzzweck der Norm: Funktionsfähigkeit des Parlaments
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iSd Art. 46 I 1 GG: „Ein Abgeordneter [des Bundestages] darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in seinem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.“ Auch erfasst: Fraktionssitzung. Ausnahme: verleumderische Beleidigungen, Art. 46 I 2 GG. Indemnität privilegiert parlamentarische Meinungsäußerung, Schutz als persönlicher Strafausschließungsgrund (§ 36 StGB) auch nach Mandatsverlust.
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Gekorene, d.h. eine aus juristischer Notwendigkeit heraus geschöpfte Rechtsfigur, die stets einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Auch die Auflösung muss (actus contrarius) gesetzlich vollzogen werden. Selbst der Bestand der Bundesrepublik Deutschland als juristische Person beruht auf der Grundlage des Grundgesetzes.
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iSd § 23 EGGVG; ist funktional zu verstehen: Behörde ist danach jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (VwVfG). Öffentliche Verwaltung ist jede staatliche Einrichtung, die nicht Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Regierung ist. Justizbehörde ist demnach jede Behörde, die Aufgaben der Strafrechtspflege wahrnimmt, also insbesondere das Justizministerium (beim Gnadenakt, str.), die Staatsanwaltschaft und die Polizei soweit sie repressiv nach der StPO tätig werden zur Verfolgung strafbarer Handlungen und nicht präventiv nach der ASOG.
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Gesetzliche Regelung in § 42 Abs. 2 VwGO. Zweck: Entlastung der Gerichte; Ausschluss von Popularklagen. Nicht jeder öffentlich-rechtlichen Pflicht der Behörde steht auch ein Anspruch des Einzelnen gegenüber, das betreffende behördliche Verhalten zu verlangen oder gerichtlich durchzusetzen. Kläger muss durch den angefochtenen VA wenigstens möglicherweise in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein (sog. Möglichkeitstheorie). Weite Auslegung wegen Art. 19 Abs. 4 GG. Sie fehlt nur dann, wenn eine Rechtsverletzung des Klägers unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen ist. Frage nach tatsächlicher Rechtsverletzung wird in der Begründetheit geprüft.
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Vertrag zwischen Parteien über Regierungsbildung und politische Inhalte
Rechtsnatur – str.
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Juristische Person, verbandsförmig organisiert, besteht aus Mitgliedern. Unterscheide:
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Zusammenfassende Bezeichnung für eine Klage, durch die ein Unternehmer oder ein Beamter versucht, einen unerwünschten Konkurrenten abzuwehren. Differenziere:
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Allgemeine Verwaltungsbehörde mit Koordinierungsfunktion, meist Regierungspräsident. Erfüllung der Verwaltungsaufgaben eines Regierungsbezirks. Ausgenommen sind Aufgaben, die einer Sonderverwaltungsbehörde zugewiesen sind, z.B. Oberfinanzdirektion.
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Besagt, dass die Grundrechte den Staat stets unmittelbar binden, auch wenn dieser sich privatrechtlich organisiert. Überträgt der Staat eine vormals staatliche Aufgabe jedoch vollständig oder mehrheitlich in private Hand, dann gelten die Grundrecht nicht mehr unmittelbar. Der Staat hat dann jedoch die Pflicht, den Grundrechten über entsprechende Schutzgesetze Geltung zu verschaffen.
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Der Verwaltung zurechenbares Verhalten. Im Gegensatz dazu sind Nichtakte solche Maßnahme, die nicht einmal den Rechtsschein der Amtlichkeit entfalten, z.B. „Strafzettel“ durch Faschingspolizisten.
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VA, der vom Mitwirkungsakt einer anderen Behörde abhängig ist.
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Zusätze zu einem VA, mit eigenem Regelungsgehalt.
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Bei ihrer Ausübung entschließt sich ein Grundrechtsträger, von der ihm garantierten Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, dass er die in sein Belieben gestellte Tätigkeit unterlässt, z.B. eine Meinung nicht äußert.
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Sachgesamtheiten, die durch Widmung auf einen öffentlichen Zweck bezogen sind
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Entstehen durch Widmung (ör Rechtsakt) und Indienststellung (Realakt). Im Rahmen der Widmung wird der Zweck, dem die Sache dienen soll, festgelegt.
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Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
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Lenkung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Prozesse (z.B. Subventionierung)
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Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben
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Beschaffung von Personal und Sachmitteln
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Einseitiger Eingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen durch belastende Maßnahmen, z.B. Polizei- und Ordnungsrecht; immer auch Grundrechtseingriff. Beispiele: Verpflichtungen, Belastungen.
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Dient der Daseinsvorsorge und Bedarfsbefriedigung des Einzelnen, z.B. Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen wie Schulen und ÖPNV.
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Staatsorgan rügt die Verletzung seiner verfassungsrechtliche Rechtsstellung durch die Handlung eines anderen Staatsorgans vor dem BVerfG.
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Natürliche Person, die für ein Organ handelt
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Sachlegitimation des Beklagten, auch: „richtiger“ Beklagter; richtiger Beklagter ist, wer nach materiellem Recht zu der vom Kläger begehrten Leistung verpflichtet ist oder von dem der Kläger die begehrte Gestaltung oder Feststellung verlangen kann.
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Angemessener Ausgleich zwischen kollidierenden Verfassungsgütern durch beiderseitige Begrenzung dergestalt, dass beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können (Sonderform der Güterabwägung). Prüfung bei Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit anstelle der Angemessenheit. Eingriff ist nur rechtmäßig, wenn Ziele des Eingriffs dessen Nachteile verfassungsrechtlich überwiegen. Ähnlich: Prinzip des „schonendsten Ausgleichs“.
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Erkenntnisgrund für etwas als Recht
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Abstrakt-generelle Regelung, die von der Exekutive aufgrund einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden ist
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(lat.) Verböserung; betrifft ursprünglichen Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren. Das bedeutet, ein Widerspruchsführer erhält nach der Anfechtung eines VA durch einen Widerspruch einen Widerspruchsbescheid, der Nachteile enthält, die über die Beschwer des ursprünglichen VA hinausgehen.
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Abstrakt-generelle Regelung, die von einer öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungseinheit (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) kraft der vom Staat verliehenen Autonomie zur Regelung eigener Angelegenheiten erlassen wurde.
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§ 3 BImSchG: Schädliche Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei werden als erheblich alle Beeinträchtigungen angesehen, die dem Betroffenen, einschließlich der Allgemeinheit, nicht zumutbar sind.
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Bindungen, die von den staatlichen Organen zu beachten sind, wenn sie Grundrechte beschränken. Begriff ist inhaltlich nicht festgelegt. Beispiele: Vorschriften über Zuständigkeit, Verfahren und Form oder qualifizierende Merkmale im Rahmen qualifizierter Gesetzesvorbehalte.
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Rechtsnorm entfaltet dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sie nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch den Individualinteressen eines Bürgers zu dienen bestimmt ist.
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Siehe „besonderes Gewaltverhältnis“
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Zuweisung einer bestimmten Art von Rechtsstreitigkeit an ein bestimmtes Gericht.
Abdrängende Zuweisung
Streit wird nicht den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Wird trotz einer einschlägigen abdrängenden Sonderzuweisung dennoch bei einem Verwaltungsgericht Klage erhoben, so wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern nach § 17a Abs. 2 GVG der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen. Dieses wiederum ist an die Verweisung bezüglich der Gerichtsbarkeit gebunden, nicht jedoch an die Instanz.
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Gesamtheit von Rechtsnormen, die die rechtliche Grundordnung des Staates regeln.
Staatszielbestimmungen – In Art. 20 GG enthaltene Prinzipien: Demokratieprinzip, Republik, Bundesstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip. Unabänderlich aufgrund der „Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 III GG.
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§ 3 VI BImSchG, ist derjenige Entwicklungsstand der vorhandenen Technik, deren Eignung zur Emissionsbegrenzung praktisch gesichert und wirtschaftlich geeignet ist. Ein Indiz dafür ist, dass diese Maßnahme bereits mit Erfolg erprobt oder eingesetzt worden ist. Es kommt aber nicht darauf an, was technisch zwar möglich wäre, jedoch (noch) nicht einsatzbereit ist.
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Rechtsfähiges Vermögen für einen bestimmten Zweck.
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Vermögenswerte Zuwendungen eines Verwaltungsträgers an Privatpersonen ohne wirtschaftliche Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks. Arten:
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Der Teil der Norm, der, wenn er nicht erfüllt ist, die Rechtsfolge zwingend sperrt.
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Mandate von Abgeordneten einer bestimmten Partei, die ein Mehr an Mandaten darstellen, als dieser Partei nach den Zweistimmen zustünde. Bundestagssitze werden grds. gem. dem Zweitstimmenergebnis ihrer Landeslisten auf die Parteien verteilt. Von den somit einer Landesliste zustehenden Sitzen werden die von dieser Partei in dem jeweiligen Bundesland errungenen Direktmandate abgezogen. Überschuss = Überhangmandate.
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Spezifische Rechtsschutzmöglichkeit, um die Verletzung der Grundrechtsgewährleistungen des GG oder einer Landesverfassung zu rügen. Die Gewährleistungen der Grundrechte des Grundgesetzes werden vom Bundesverfassungsgericht (Art. 93 I Nr. 4a GG) überprüft. Sind die Landesgrundrechte hingegen Prüfungsmaßstab, so sind die Landesverfassungsgerichte der Länder zuständig, sofern nicht gem. Art. 99 GG die Entscheidung durch Landesgesetz im Wege der Organleihe dem BVerfG übertragen worden ist.
Arten:
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Verfassungsbeschwerde nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes; § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Verfassungsbeschwerde vor Ausschöpfung des Rechtsweges in Fällen, die von allgemeiner Bedeutung sind ODER bei denen dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. → § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG.
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Verfassungsbeschwerde wegen einer behaupteten Grundrechtsverletzung, gegen die kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, Grundrechtsverletzung unmittelbar durch förmliches nachkonstitutionelles Gesetz.
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Rechtsnorm im Grundgesetz (als Verfassungsurkunde)
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Rechtsnorm, die als Teil einer Gesamtregelung die rechtliche Grundordnung des Staates regelt, unabhängig ihrer Rechtsquelle (= Staatsrecht)
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Erforschung des in der jeweiligen Norm zum Ausdruck kommenden „objektivierten Willen“ des Verfassungsgebers oder des verfassungsändernden Gesetzgebers, so wie er sich aus Wortlaut, Zusammenhang und Sinn und Zweck der betreffenden Grundgesetzbestimmung ergibt. Historisch-genetische Auslegung grds. nur hilfsweise, größere Bedeutung jedoch im Rahmen von Normen, die den Staatsaufbau regeln
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Grundsatz, wonach das Handeln der Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen stehen muss, Begründung aus Art. 20 Abs. 3 GG. Gliedert sich in die Prinzipien vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes.
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Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG, Verträge der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes mit ausländischen Völkerrechtssubjekten (meist Staaten), die inhaltlich nicht unter Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG fallen, also Fragen der Verwaltung betreffen. Transformation durch Verordnung, Verwaltungsakt oder Verwaltungsvorschrift.
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Behörde oder ein Dritter vollziehen einen VA trotz eingetretenem Suspensiveffekt. In einem Zwei-Personen Verhältnis kann der Belastete einen Antrag auf Feststellung des eingetretenen Suspensiveffekts sowie auf Aufhebung der Vollziehung analog § 80 Abs. 5 Satz 1 / Satz 3 VwGO stellen. Im Fall eines drittbelastenden VA kann der Dritte einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen analog § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
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Im Sinne der §§ 80, 80a VwGO: VA, der Adressaten begünstigt und Dritten belastet oder Adressaten belastet und Dritten begünstigt.
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Rechtsschutzmöglichkeiten: Anfechtungsklage scheidet bereits deswegen aus, weil eine mittelbare Außenwirkung den Begriff eines VA nicht erfüllt. In Betracht kommt eine allgemeine Leistungsklage gegen die interne Maßnahme. In der Regel wird der Kläger jedoch durch die interne Maßnahme nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, es sei denn, die interne Maßnahme hat eine faktische Außenwirkung auf das Recht. Auch die Feststellungsklage ist unstatthaft, weil ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nur einer interpersonale Beziehung sein kann, also eben keine reine verwaltungsinterne Maßnahme.
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Träger öffentlicher Verwaltung können juristische Personen des öffentlichen Rechts, aber auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sein . Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterscheidet man zwischen Bund, Ländern, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Wenn natürliche oder juristische Personen des Privatrecht Träger öffentlicher Verwaltung sind, so nennt man sie Beliehene. Daneben gibt es noch sog. Sondervermögen, das sind teilrechtsfähige oder nichtrechtsfähige Einrichtungen, die eine eigene Wirtschaftsführung und Rechnungslegung haben. Man unterscheidet sowohl bei Bundes- als auch bei der Landesverwaltung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verwaltung. Bei unmittelbarer Bundes- oder Landesverwaltung erledigt der Bund / das Land die Verwaltungsaufgaben selbst. Mittelbare Verwaltung liegt vor, wenn die Staatsverwaltung durch selbständige andere juristische Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt wird.
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Eine Verwaltungsstelle für eine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben.
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Unterscheide zwischen den Ebene
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Viele Verwaltungsstellen auf einer Ebene
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Verteilung der Aufgaben auf den Ebenen Ober-/Mittel-/Unterbehörden.
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Verwaltungstätigkeit wird mittelbar durch Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen als selbständige juristische Personen ausgeführt
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Verwaltungstätigkeit unmittelbar durch oberste, mittlere und untere Behörden innerhalb der juristischen Person Bund oder Land.
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Handeln eines Trägers öffentlicher Gewalt in der Form des Privatrechts, durch das unmittelbar gegenüber dem Bürger eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Dies gilt insbesondere für die Daseinsvorsorge, z.B. Strom, Gas, Wasser, Kanalisation, ÖPNV).
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Nach § 28 VwVfG ist grds. vor Erlass eines belastenden VA eine Anhörung des Betroffenen notwendig. Ausnahme: Ablehnung eines belastenden VA. Teilweise ist Anhörung entbehrlich, § 28 Abs. 2 VwVfG oder kann unterbleiben, § 28 Abs. 3 VwVfG.
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Vertrag zwischen Völkerrechtssubjekten (meist Staaten), welcher kein Verwaltungsabkommen ist. Regelung in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG.
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Verwaltungshandeln bedarf zu seiner Rechtmäßigkeit grds. einer Ermächtigungsgrundlage; eingeschränkte Geltung im Bereich der Leistungsverwaltung:
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Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des GG, also vor dem 23. Mai 1949 verkündet wurden. Vom Bundestag bestätigte vorkonstitutionelle Gesetze werden wie nachkonstitutionelle Gesetze behandelt und sind daher gültig. Andere vorkonstitutionelle Gesetze gelten fort, wenn sie dem GG nicht widersprechen, Artt. 123, 129 Abs. 3 GG.
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Jegliches hoheitliches Verwaltungshandeln hat nicht gegen höherrangige Rechtsnormen zu verstoßen, unabhängig davon, ob es öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet, ob es belastend oder begünstigend ist. Bezüglich der Bindung an die Grundgesetze gem. Art. 1 Abs. 3 GG muss jedoch bei privatrechtlichem Handeln unterschieden werden:
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Grundsatz des BVerfG, wonach der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, selbst trifft. Grund: Das Parlament ist als einziges Staatsorgan direkt und unmittelbar vom Volk legitimiert (sog. Parlamentsvorbehalt). Ableitung aus dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1und 2 GG.
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Im Verwaltungsverfahren: § 32 VwVfG; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: § 60 VwGO. Stets bei Versäumung einer gerichtlichen Frist prüfen. Antrag ist begründet bei unverschuldeter Fristversäumung; unverschuldet bedeutet Fehlen von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fristversäumung kann auf jedem Umstand beruhen, der die rechtzeitige Vornahme der fristwahrenden Prozesshandlung verhinderte.
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Stimmen bei einer Wahl werden unterschiedlich gewichtet, meist gestaffelt nach dem Einkommen des Wählers. Beispiel: preußisches Drei-Klassen-Wahlrecht bis 1918. Das Z. stellt heute einen Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl dar, speziell gegen die Zählwertgleichheit.
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Verbindliches Versprechen der zuständigen Behörde, eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme später vorzunehmen oder zu unterlassen. Kennzeichnend: rechtlicher Bindungswille der Behörde.
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Gesetzlich angeordnete Zuordnung von bestimmten Verwaltungsaufgaben auf bestimmte Rechtsträger und auf bestimmte Behörden. Sie ergibt sich aus den Vorschriften, die Grundlage des behördlichen Handelns sind.
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Ergibt sich bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung aus § 3 VwVfG
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Ergibt sich aus der Ermächtigung, beinhaltet Verbandskompetenz (welcher Verwaltungsträger?) und Organkompetenz (welches Organ des Verwaltungsträgers?)
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Pflicht zur Wahrnehmung der Aufgabe, also nicht nur ein Recht des Rechtsträgers bzw. der Behörde.
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Zwingende und nicht dispositive Zuständigkeit wegen des Vorrangs des Gesetzes; Übertragung auf andere Rechtsträger, Behörden oder Private nur aufgrund eines Gesetzes möglich.
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Zuständigkeitsvorschrift enthält nicht die Befugnis in die Rechte des Bürgers einzugreifen.
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Zusage, die sich auf den Erlass oder Nichterlass eines VA bezieht, Legaldefinition in § 38 Abs. 1 VwVfG.