Prüfungsnotizen
Zivilrecht · Notizen · 518 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
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Widerruf → 130 I 2 betrifft Wirksamwerden einer WE
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Mangel an Leasingsache → 536, Unterscheide:
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Schuldverhältnis
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818 II, III
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Wortlaut: meist Befreiung von einer Verbindlichkeit (aA)
h.M.: der erlangte Erlös
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Leistungsgefahr = Sachgefahr ← Verkäufer
Gegenleistungsgefahr = Preisgefahr ← Käufer
243 II: Konkretisierung, Aussonderung
326 I 1 → Verlust des Anspruchs auf Gegenleistung (Logik des funktionellen Synallagmas)
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Leasingvertrag – (außerordentlich) durch den Leasingnehmer → ist denkbar, dann muss jedoch der gesamte Betrag abzgl. einer geringen Abzinsung sofort gezahlt werden. Die Kündigung führt also nicht zum vollständigen Erlöschen. Beachte: AGB! modifiziert 535 Abs. 2
Auftrag – kann vom Beauftragten jederzeit gekündigt werden. Beachte: Auftraggeber widerruft.
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→ 355 (anwendbar bei 495, 500ff. – Finanzierungsleasingvertrag, 312 – Haustürgeschäft, 312d, 312b – Fernabsatzvertrag, 495, 491, 488 – Verbraucherdarlehensvertrag), Voraussetzung bei 355 allgemein ist die 13, 14 Konstellation (sog. Verbrauchervertrag)
→ 671, 662 – Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Beachte: Beauftragter kündigt.
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Drei Elemente:
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364 → I: Leistung an Erfüllungs statt
→ II: Leistung an Erfüllungs halber
Erlöschen durch Rücktritt
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Parteivereinbarung
323
326 V
437 Nr. 2 F1
634 Nr. 3 F1
324
313 III (StöGG)
313
Ausnahme: 313 < 314
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Wortlaut 334: „Einwendungen“ schließt auch nach allg. A. Einreden ein.
arg.: a maiore ad minus: Einwendungen sind stärker als Einreden
334 → gilt nicht für Erfüllung + Erfüllungssurrogate (= Leistung an Erfüllungs statt, Aufrechnung, Hinterlegung)
arg.: keine Einwendungen aus vem Vertrage, entwertet Erfüllungsanspruch des Dritten
VzD – Prüfungsfolge für Ansprüche des Dritten:
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Leistungsstörungen:
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399 2. Alt. → dingliche Wirkung, Ausnahme zu 137
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307 / 138
Übersicherung: mehr als 110% des realisierbaren Wertes gesichert? wenn unklar ist wie viel realisierbar dann 150% des Wertes. Bei AGB, die den gesicherten Wert nicht nennen, nimmt man eine konkludente Einigung an.
Knebelung: wirtschaftliche Bewegungsfreiheit entzogen?
Kredittäuschung: kollidiert Globalzession mit verlängertem EV?
Schuldnerschutz – 404ff.
Grundgedanke: Rechtsstellung des Schuldners darf sich durch den Forderungsübergang nicht verändern:
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Gläubigerwechsel:
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Prüfungsfolge für Ansprüche des Neugläubigers
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Fiduziarische Abtretung und Einziehungsermächtigung
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→ Sicherungsabtretung
→ Inkassozession
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→ 185 I
Prüfung: a. Ermächtigung
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Abtretung erfüllungshalber und an Erfüllungs statt
Abtretung zur Erfüllung einer Pflicht (Schuldentilgung)
Abtretung künftiger Forderungen → Forderung muss hinreichend bestimmt sein
Unterscheide: Forderungsabtretung ↔ Vertragsübernahme
Rücktritt ggü Vertragspartner / Forderungsinhaber?
BGH: Vertragspartner
a.A.: Wahlrecht
Rücktritt ist Rechtshandlung iSd 404
Ausnahme von der Ausnahme = Rückausnahme
bsp
1. Gutachten
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Wenn Schuldübernahme an der Genehmigung nach 415 scheitert → 415 III
vertragliches Einbeziehungsinteresse: vorsichtig!
→ Die Leistung muss dem Dritten typischerweise zugute kommen
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Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen
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Der Gläubiger der Leistung muss ein besonderes Interessen an der Einbeziehung des
Dritten in den Vertrag haben
Früher: Wohl und Wehe
Älter: personenrechtliche Fürsorge
Heute:
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Dem Schuldner muss erkennbar gewesen sein, dass der Dritte in enger Leistungsnähe steht und dass der Gläubiger ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hatte.
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Fehlt, wenn Dritter eigene vertragliche Ansprüche gegen Schuldner hat
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Reiserecht
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Minderung: (wie beim Mietvertrag) → gesetzlicher Eintritt, dh keine WE notwendig
Schadensersatz: Ausnahme vom 253 → 651f → „entgangene Urlaubsfreude“
frustrierte Aufwendungen gibt es nicht im Reiserecht
Kreditsicherung: Personal- und Realsicherung
→ Bürgschaft ↔ Schuldbeitritt ↔ Garantie
→ Einwendungen und Rückgriffsansprüche des Bürgen
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→ 1153, 1154 (= 401)
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bez. Übergang der Forderung, 398, 1154
schriftlich + Brief oder Eintragung
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Grds.: Bestehen + Übertragbarkeit
Ausn.: u.U. wird die Forderung wg. 1153 fingiert
gem. 1138 i.V.m. 892 ggf.:
Doppelmangel
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u.U. fingiert gem. 892
1138 = Brückennorm
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= Geschäftsführung für mehrere Geschäftsherren
z.B. Selbstaufopferung im Straßenverkehr → Minderjähriger + Eltern
z.B. Versicherungsfälle → Versicherungsnehmer + u.U. Versicherer (aber nur wenn unmittelbar Aufgaben erfüllt werden)
Lit.: 812, Rsp.: GoA
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Fremdgeschäftsführungswillen = Das Bewusstsein und den Willen, ein fremdes Geschäft als fremdes zu führen.
Unterfälle:
Echte berechtigte GoA = 1. Die Übernahme entspricht dem Interesse und Willen des Geschäftsherren (683) oder der GH hat die Geschäftsführung genehmigt (684 S. 2) oder der entgegenstehende Wille ist unbeachtlich (679)
SONST: echte unberechtigte GoA
Übernahmeverschulden (678) erforderlich, ob Ausführungsverschulden (280 I, 677) möglich ist, ist str.
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Unterfälle:
ohne Bewusstsein, ein fremdes Geschäft zu führen → irrtümliche (=vermeintliche) GoA, dh → 677ff. nicht anwendbar!
mit Bewusstsein, ein fremdes Geschäft zu führen, Geschäftsführung als eigenes Geschäft
→ angemaßte Eigengeschäftsführung
Geschäftsbesorgung (=jede Tätigkeit im fremden Interesse, sowohl rechtsgeschäftliche, geschäftsähnliche und tatsächliche Handlungen) NICHT: Unterlassen, Dulden oder Gewährenlassen
„für einen anderen“ = 1. mit FGW und 2. fremder Rechts- oder Interessenkreis
Geschäftsführer will das Geschäft nicht nur als eigenes, sondern wird zumindest auch mit dem Bewusstsein und dem Willen tätig, (auch) im Interesse eines anderen zu handeln.
677 – echte berechtigte (=„quasi-vertragliches Schuldverhältnis“) GoA
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Im Interesse – objektiv
– subjektiv → beachte 679 S. 1 (öffentliches Interesse) und 679 S. 2 (gesetzliche Unterhaltspflicht)
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Sterbewille ist grundsätzlich überwindbar bei GoA
Begründung ist str. (5 Meinungen)
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138
679, 680 analog
StGB: 323c; 212, 13 → Wille, der darauf abzielt eine strafbare Handlung durchzuführen ist unbeachtlich
Gesamtrechtsbetrachtung → Wertungen des GG
670 – 1. Aufwendungen
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Selbstmord s.o.
kein Luxus
Aufwendungen (=alle freiwilligen Vermögensopfer)
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echte unberechtigte GoA (678, 684 S.1 )
684 – Rechtsgrundverweisung oder Rechtsfolgenverweisung? h.M.: RF
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fremdes (Geschäft) = fremd ist das Rechtsgeschäft, wenn es nicht ausschließlich im eigenen Interessenkreis liegt.
objektiv fremde Geschäfte
subjektiv fremde Geschäfte
auch-fremde Geschäfte
Im Interesse =
objektiv nützlich
nach Anschauung des Verkehrs sachlich vorteilhaft
Beachtung der persönlichen Situation des GH nach der konkreten Sachlage im Einzelfall
wirklicher Wille, subsidiär mutmaßlicher Wille
→ subjektive Vorstellung des Geschäftsherrn
Ersatzfähige Aufwendungen = Aufwendungen, die ein verständiger Geschäftsführer nach seinem verständigen Ermessen auf Grund sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände tätigen durfte.
GoA-Aufwendungen:
Grundsatz: alle freiwilligen Vermögensopfer
Ausnahme: zusätzlich risikotypische Begleitschäden als zulässige unfreiwillige Vermögensopfer
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Anspruchsgrundlagen:
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Wenn der Geschäftsherr einen Anspruch geltend macht, kann der Geschäftsführer: 684 S. 1, 812, 687 II 2 BGB
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Bereicherungsrecht – Prüfungsschema
Step 1: Anspruchsteller → Leistungskondiktion
Step 2: Anspruchsteller → Nichtleistungskondiktion
1 spezielle NLK?
2 allgemeine NLK?
„etwas erlangt“, 812
= jedes vermögenswerte Recht, jede vermögenswerte Rechtsposition
Befreiung von Verbindlichkeit
Step 1: Bestand eine Verbindlichkeit? → Inzidentprüfung
Step 2: Ist der Schuldner durch Zahlung des Dritten freigeworden?
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5 bzw. 7 Nichtleistungskondiktionen
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- 816 Abs. 1 S. 1
- 816 Abs. 1 S. 2
- 816 Abs. 2
- 822
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Nichtberechtigter
Verfügung („929“)
ggü Berechtigten
wirksam
932, 892
185
(entgeltlich)
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Nichtberechtigter
Verfügung
ggü Berechtigten
wirksam
932, 892
185
unentgeltlich
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Leistung
an einen Nichtberechtigten
ggü Berechtigten
wirksam
407 und 408 [typischerweise Leistung an Altgläubiger]
185
793 und 897 und 808
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822
Irgendein Bereicherungsanspruch
entfällt
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Was ist ein „rechtlicher Grund“ iSd 812?
LK = Nichterreichung des mit der Leistung verfolgten Zwecks, Ausnahme: 817 S. 1 → Kondiktion trotz Zweckerreichung
812 I 1 1. Alt. → durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt
812 I 2 1. Alt. → rechtliche Grund fällt später weg
812 I 2 2. Alt. → der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg trifft nicht ein
813 → Leistung auf einredebehaftete Forderung
817 S. 1 → Verstoß gegen die guten Sitten oder gesetzliches Verbot
Gründe für den Ausschluss der Leistungskondiktion
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814 Alt. 1 → Bewusstsein der Nichtverpflichtung
813 → Leistende muss dauernde Einrede gekannt haben
815 → lesen!
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Inhalt des Anspruchs: Rsp.: Entgelt, das der Veräußerer erhält, a.A. Wert des Gegenstands
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wichtiger Anwendungsfall: Nach stiller Zession fordert der Neugläubiger die Herausgabe des vom Schuldner Empfangenen
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alle anderen (=nicht Verfügung oder Leistungsannahme)
Eingriffe, insbesondere: Verbrauch
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818 – Umfang des Bereicherungsanspruchs
Herausgabe des Erlangten bzw. der gezogenen Nutzungen (818 I)
Bei Unmöglichkeit der Herausgabe: Wertersatz (818 II)
Kein Wertersatz bei Entreicherung (818 III)
Ggf. verschärfte Haftung (818 IV, 819)
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Rückkehr in die Ehe
Schwarzarbeit
Straftat
→ Motivvereinbarung?
„Leistung“ → „um zu einer nicht geschuldeten Gegenleistung zu veranlassen“
→ „... sein Motiv zu erreichen“ (PV)
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Verletzung BGB
fremder
Rechtsgüter
(Art „DSL“)
Verletzung eigener
Rechtsgüter
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Leben, Körper, Gesundheit
Sache (aber § 1 I 2 ProdHG)
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Rechtsgutsverletzung
Tun oder Unterlassen
Kausal
RW
VS / FL
844 BGB
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III.
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Tun / Unterlassen:
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Risikozusammenhang allg. Lebensrisiko
Keine Gesamtschuld im Straßenverkehrsrecht – teleologische Reduktion
823, usw.: „eines anderen“:
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823 II iVm 229 u.ä. → (-)
823 I „ein anderer“
11 StVG „ein anderer“ z.Zt. des Unfalls noch keine Menschqualität iSd 1 BGB
7 StVG „ein anderer“
g.h.M.: 823ff. auch vor der Geburt anwendbar
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832
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831
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sonstiges Recht (=alle absoluten Rechte)
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Recht am eigenen Bild
Ehre
Name
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823 – „Gewerbetrieb“
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persönlich (Unternehmer, Freiberufler)
sachlich (jede gewerbliche Betätigung)
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Nachweis, Verrichtungsgehilfe hat mit größter Sorgfalt gearbeitet
Nachweis, dass GH den Verrichtungsgehilfen mit erforderlicher Sorgfalt ausgewählt und überwacht hat
Nachweis, dass Schaden auch bei Anwendung größter Sorgfalt entstanden wäre
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Bestehen einer Verkehrspflicht
Verantwortlichkeit für Gefahrenbereich
Übernahme einer Aufgabe
vorangegangenes gefährliches TUn
Verletzte muss zum Personenkreis gehören, der befugtermaßen mit Gefahrenquelle in Berührung kommt
Verletzung der Verkehrspflicht
Nichtvornahme von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
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Schaffen einer besonderen Gefahrenlage
Übernahme einer bestimmten Aufgabe
Inverkehrbringen gefährlicher Produkte
Vermeidung von Konstruktionsfehlern
Vermeidung von Fabrikationsfehlern
Organisations- und Instruktionspflicht
Produktbeobachtungspflicht
Schadensersatzansprüche
Vertrag Vertrauen Gesetz
280 280 I, 241 II, 2023f.
311 II
536a GoA
Unmöglichkeit 122 989, 990
Verzögerung 179 992, 823
Schlecht StVG, PHG
823 I
823 II
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Regress
Parteivereinbarung
Zessionsregreß (398; 255)
cessio legis, zB 774, 1143
Gesamtschuld 426 I 1 (bzw. 426 II)
GoA (zB 670, 683, 677)
812 I 1 F2
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allgemeines Lebensrisiko ↔ vom Täter gesetztes Risiko
Grad der Gefährlichkeit
Gefahr des Täters
völlig unverhältnismäßig?
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Kindes
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das Verhältnis Eltern – Kind verbessert werden
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herausgehalten werden
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A. Haftungsbegründender TB (Anspruch dem Grunde nach, bzw. sind die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erfüllt)
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Rechtsgutsverletzung?)
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entweder Verhalten oder Erfolg (Beachte Ausnahmen, zB GefährungsH)
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hinsichtlich der Rechts-/Pflichtverletzung
grundsätzlich nicht auf Schaden (Ausnahme: 826)
Grundsatz: Geschädigte trägt Beweislast, Ausnahme: vermutetes
Verschulden, zB 280 I 2, 831, 832, 833 S. 2, 18 StVG
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bei Garantiehaftung
bei Zufallshaftung
bei Billigkeitshaftung
B. Haftungsausfüllender TB (Umfang und Art des Anspruchs)
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Schadensereignis geschaffenen Güterlage und der unter Ausschaltung dieses
Ereignisses gedachten Lage)
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Schaden)
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Geldersatz)
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Erfolg oder Handlung?
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Beseitigung der Rechtswidrigkeit durch Rechtfertigungsgründe (Schädiger ist darlegungs- und beweispflichtig)
Selbsthilfe, 229ff.
Notwehr, 227
Verteidigungsnotstand, 228
Aggressiver Notstand, 904
Duldungspflicht bei Immissionen, 906
Wahrnehmung berechtigter Interessen (Grundgedanke aus 193 StGB)
gesetzliche Eingriffsermächtigungen (127 StPO)
grundrechtlich geschützte Positionen (zB Artt. 5 oder 8)
Einwilligung des Verletzten
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ge-/verbotswidrige Handlung des Schädigers vorliegt, ansonsten sozialadäquat und nicht rechtswidrig)
Ausnahmen:
Gefährdungshaftung
Garantiehaftung
Zufallshaftung
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Verschuldensunfähige Personen:
Zustand der Bewusstlosigkeit
Handlung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
grobe Fahrlässigkeit = Verkehrserforderliche Sorgfalt wird in ungewöhnlich hohem Maße verletzt = wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste
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Zurechnung bei besonderer Schadensanfälligkeit
→ Schädiger trägt grundsätzlich das Risiko für eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten
Ausnahme: Wenn dem Verletzten ein Minimum an physischer oder psychischer Widerstandkraft fehlt
e.A.: Adäquanz fehlt
a.A.: Allgemeines Lebensrisiko des Verletzten wird realisiert
Zurechnung bei seelischen Reaktionen
→ sog. Schockschaden
→ sog. Rechts- oder Rentenneurose
Zurechnung von Folgeschäden
innerer Zusammenhang mit der durch die Verletzung geschaffenen Gefahrenlage oder bloß zufällige äußere Verbindung / Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
Zurechnung bei sog. psychisch vermittelter Kausalität
„Herausforderung“
Rechtmäßiges Alternativverhalten
Schädiger beruft sich darauf, dass der pflichtwidrig verursachte Schaden auch entstanden wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte
(eigenes hypothetisches Verhalten)
Reserveursachen (fremdes hypothetisches Verhalten)
hypothetische Kausalität
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Unterscheidung unmittelbare Schäden / mittelbare Schäden
Immaterielle Schäden = alle nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung der Verletzten / des Verletzten
Gesundheitsverletzung = Das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftigen krankhaften Zustandes (= Störung innerer Vorgänge)
Körperverletzung = jeder nicht nur unerhebliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Menschen (auch: Entscheidung über eine Schwangerschaft)
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Schutzwürdigkeit der Einbuße
Ersatz von Vorsorgeaufwendungen
Ausfall der Arbeitskraft und Erwerbstätigkeit
Belastung mit einer Unterhaltspflicht
Verdienstausfallschaden
entgangene Freizeit (!)
entgangene oder verdorbene Urlaubszeit
entgangene Nutzungsvorteile
entgangene geldwerte Genussmöglichkeit (!)
Ersatz von Mehraufwendungen
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Jemand hat einen Anspruch aber keinen Schaden
Jemand hat einen Schaden aber keinen Anspruch
Zufällige Schadensverlagerung
Gefahrtragung (447, 644)
Obhut für fremde Sachen
Schaden wandert zum Anspruch
(Abtretung – 389)
Nach einer Abtretung durch A an C
823, DSL, 398
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C → A Anspruch auf Abtretung
z.B. C A
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2.
A. Haftungsbegründender TB
C. Haftungsausfüllender TB
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selbst (-)
normativ (-)
ggf. fremder Schaden → DSL
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→ A kann fremden Schaden geltend machen
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Verjährung: Regelverjährung, 195 BGB Verjährung: wie übergegangene Forderung
421
„eine Leistung“ (= das gleiche Leistungsinteresse)
„jeder verpflichtet“ (= selbständige Verpflichtung)
„nur einmal fordern“ (= jeder das Ganze, aber nur einmal)
„...“ (h.L. Gleichstufigkeit)
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Rechtsgeschäftliche Eigentumserwerbstatbestände
(bewegliche Sache)
929ff.
932ff. (guter Glaube)
(unbewegliche Sache (=Grundstück))
873, 925
892 (guter Glaube)
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1922 – Universalsukzession im Erbfall
937 – Ersitzung
946 – Verbindung mit Grundstück
947 – Verbindung mit beweglicher Sache
948 – Vermischung
950 – Verarbeitung
952 – Schuldurkunde (z.B. Sparbuch, Hypothekenbrief)
953 – getrennte Erzeugnisse und Bestandteile
958 – Aneignung
973 – Fund
(963 – Vereinigung von Bienenschwärmen)
(984 – Schatzfund)
950
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888
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EBV wird bei 888 dann analog angewendet. Bsp.: Besitzer kann dann 1000, 994ff. oder 273, 951. Ansonsten Akzessorietät des 883 (≅ 768 oder 1037). Gegner des ABi kann Einreden entgegenhalten
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985
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Vertrag PfandR AR (str.)
677 ZRBR (str.)
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Nichtberechtigung
94 – Bodenakzessorietät
93 – Sachidentität (Einheitslösung)
93 →← 94
Lösung: zT 93 geht vor, zT 94 geht vor
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873, 925
dingliche Einigung (Auflassung)
Eintragung
Einigsein z.Zt. der Eintragung (873 II) !!
Berechtigung (878) !!
Vollrechtsinhaberschaft
185
Anwartschaftsrecht (str.)
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sowie der wesentlichen Bestandteile (93, 94)
892
RG iSe Verkehrsgeschäfts
Rechtsscheintatbestand (Eintragung im Grundbuch)
guter Glaube (Kenntnis) !!
kein Widerspruch
(einstweilige Verfügung oder Zustimmung
des Betroffenen)
Aufwendungen = alle freiwilligen Vermögensopfer
enger: Verwendungen, s.o. aber bezogen auf eine Sache + ihr zugute kommen (Bsp. keine Umgestaltung!)
Gegenbegriff: Schäden = unfreiwillige Vermögensopfer
894
Anspruchsteller ist materiell Berechtiger
Anspruchsgegner ist Inhaber der Buchposition
Grundbuch ist unrichtig (Grundbuch ≠ tatsächliche Rechtslage)
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823, 249 I
812
Was heißt Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts?
Rechtsgeschäft (≠ gesetzlicher Erwerb)
Verkehrsgeschäft (= wirtschaftliche Personenverschiedenheit)
„dingliches Recht“
Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache sowie das Recht andere Personen von einer Einwirkung auszuschließen (positive + negative Funktion)
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im BGB
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Grunddienstbarkeiten (1018)
Nießbrauch an Sachen (1030) und an Rechten (1068)
beschränkt persönliche Dienstbarkeit (1090)
Wohnungsrecht (1093)
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Hypothek (1113)
Grundschuld (1191)
Rentenschuld (1199)
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außerhalb des BGB
Erbbaurecht (§ 1 ErbbauVO)
Wohnungseigentum (§ 1 WEG), Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), Dauerwohnrecht (§ 31 WEG)
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Besitz (854)
Vormerkung (883ff.)
dingliches Vorkaufsrecht (1094ff.)
Aneignungsrechte bestimmter Personen → 928 II, 958 II
Anwartschaftsrechte
Vollrecht → Eigentum
beschränkt dingliche Rechte
↓
Verwertungsrechte → Pfandrechte, Grundpfandrechte
Nutzungsrechte → Dienstbarkeiten
Berechtigung zur Aneignung → Erwerbsrechte
dingliche Ansprüche → Schutz und Verwirklichung der dinglichen Rechte
Herausgabeansprüche (zB 861, 985, 1007, 1227)
Abwehransprüche gegen Störungen (zB 1004, 1227)
Ansprüche auf Befriedigung (1113, 1191, 1204)
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Dingliche Rechte und ihre Änderungen müssen nach außen wahrnehmbar offen gelegt werden.
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Dingliche Rechte sind absolute Rechte, dh sie bieten Schutz und wirken gegenüber jedermann.
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Trennungsprinzip → Verpflichtung und Verfügung bilden zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte
Abstraktionsprinzip → 1. äußere Abstraktion: Wirksamkeit der Verfügung ist losgelöst von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts zu beurteilen. 2. innere Abstraktion: Verfügungsgeschäft ist inhaltlich zweckfrei und ist daher selbst dann wirksam, wenn die Parteien hinsichtlich des Zwecks nicht übereinstimmen.
Durchbrechungen → 1. Fehleridentität (unechte Durchbrechung), 2. Bedingungszusammenhang (Ausnahme: 925 II, Auflassung ist bedingungsfeindlich), 3. Geschäftseinheit nach 139 BGB. Für die letzten beiden Durchbrechungen ist wegen ihres Ausnahmecharakters eine ausdrückliche Erklärung der Parteien grundsätzlich notwendig.
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Dingliche Rechte müssen sich auf eine bestimmte Sache beziehen (zumindest genau bestimmbar).
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Dingliche Rechte sind im Sachenrecht abschließend geregelt, es gibt eine durch Gesetz und Gewohnheitsrecht beschränkte Zahl von Sachenrechten.
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273 – Glasfaserkabel – Gegenanspruch, fällig, konnex
334 – Einwendungen UND Einreden, arg. a maiore ad minus, müssen nur dem Grunde nach angelegt sein
dilatorische (=vorübergehende) Einreden
peremptorische (=dauerhafte) Einreden
404 – „Einwendungsdurchgriff“
→ auch Einreden
→ auch dem Grunde nach
Einwendungsdurchgriffe: 417 (Schuldübernahme), 334 (VzD), 404 (Abtretung), 768 (Bürgschaft), 1211 (Pfandrecht), 1137 (Hypothek)
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Handelsklauseln:
Kasse gegen Faktura
FOB (Free On Board)
CIF (Cost, Insurance, Freight)
Unternehmen = organisatorische Einheit sachlicher und personeller Mittel
Gewährleistungshaftung beim Unternehmenskauf
→ wie beim Sachkauf (vgl. 453) + wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens muss erschüttert sein (daran werden hohe Anforderungen gestellt), ANSONSTEN: Mangel einzelner Sachen!
* Das Fehlen von Verbindlichkeiten, etc. gehört nicht zur Sollbeschaffenheit eines Unternehmens
Erwerb eines Kleinbetriebs fällt nicht unter 25 HGB, arg.: keine Bücher, Schuldenstand schwer einsehbar
Ungeschriebene Grenzen der Prokura:
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Grundsätzlich Abkopplung zwischen Außen- und Innenverhältnis
Ausnahme: 1. evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht (positives Wissen ist nicht erforderlich, aber dem Dritten bekannte Tatsachen), RF: Prokurist wird behandelt wie Vertreter ohne Vertretungsmacht
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Schließt einen Geschäftsbesorgungsvertrag, vertreibt Produkte des Händlers in eigenem Namen (≠ Vertreter) und auf eigene Rechnung (≠ Kommissionar). Der Vertragshändler vertreibt quasi „eine eigene Marke“ und trägt dabei das Risiko des Geschäfts.
Was ist „handeln für fremde Rechnung“ → Ergebnisse des Geschäfts sollen einem anderen zugute kommen oder belasten
*Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, muss es dem Händler möglich sein, den Kundenstamm des Vertragshändlers zu behalten
*Rücknahmepflicht des Herstellers
Franchise-Nehmer
ähnlich dem Vertragshändler, eigener Name, eigene Rechnung
Art + Weise des Vertriebs wird vorgeschrieben vom Franchisegeber
Franchise-Gebühr: Anteil am Umsatz für die Nutzung des Vertriebskonzepts des Franchise-Gebers
kann sich auch auf Serviceleistungen beziehen
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Negative Publizität des Handelsregisters
→ 15 HGB
Nach h.M. muss der Dritte kein Einblick genommen haben und muss auch vom Inhalt keine Kenntnis haben.
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Komplementär haftet unbeschränkt, wie ein OHG-Gesellschafter
Kommanditist haftet in Höhe der nichtbezahlten Einlage (=beschränkt)
Gesamtvertretung = alle Vertreter können nur gemeinsam handeln, um mit Vertretungsmacht zu handeln (zB erhöhte Sicherung für den Inhaber eines Unternehmens)
Positive Publizität
15 III HGB
Bekanntmachung falsch
Eintragung richtig?
15 II → schließt er jegliche Rechtsscheinhaftung aus? → es gibt RSH gegen das Register, also Register → richtig, Rechtsschein → falsch
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Rechtsschein wird gesetzt → Dritter kommt daher nicht auf die Idee in das Handelsregister zu schauen
15 I, III → Einschränkung: Es muss sich um Geschäftsverkehr handeln, arg. 15 IV
Reduktion des 15 III („Putzfrau wird eingetragen“
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Grundsatz der Selbstorganschaft → Personengesellschaft
→ „Personen stehen im Vordergrund“, Geschäftsführung grdsl. durch Anteilseigener
Grundsatz der Fremdorganschaft → Kapitalgesellschaft
→ „vertreten wird durch Fremde“, Vertreter/Geschäftsführer müssen nicht Anteilseigner sein
„Rosinentheorie“
pro: Theorie der Teilbarkeit des Handelsregisters: Man kann sich theoretisch auch nur über einen bestimmten Punkt im HR informieren.
contra: 242
Sozialanspruch = Anspruch der Gesellschaft gegen einen einzelnen Gesellschafter
Verschulden: diligentia quam suis, Maßstab des 708 BGB, Grenze der „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ ist 277 BGB (grobe Fahrlässigkeit)
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Gesellschaft → Unterscheide Innen-/Außenverhältnis
zB für die OHG 109ff. / 123ff.
25 I 1 – Rechtsscheinhaftung
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Sonderprivatrecht ← ergänzt das BGB
der Kaufleute
und Handelsgesellschaften
bsp
Mietvertrag Okt 2005 – Dez 2006; keine Beowhnbarkeit zw. März und Juni 2006; Gegenleistung (Zahlung der Miete) kann über 326 IV zurückgefordert werden, Rücktritt kommt bei Dauerschuldverhältnissen nicht in Betracht
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164 ff BGB: „in fremdem Namen“
Grundsatz: „Offenlegung“, ausdrücklich oder konkludent (aus den Umständen), vgl. 164 I 2 BGB
Ausnahme: „Entbehrlichkeit“: unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft, „Geschäft für den, den es angeht“ (nur bei vollständiger Leistungsabwicklung, dh meist Bargeschäfte des täglichen Lebens)
326 V: Lückenfüllfunktion für Fälle, in denen nicht zurückgetreten werden soll / kann
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„Grindelhochhausfall“: enger / weiter Verwendungsbegriff
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Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage
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SE im Rahmen der GoA, 670, 683: nur für Schäden, in denen sich das typische Risiko der übernommenen Tätigkeit verwirklicht → sog. tätigkeitsspezifische gesteigerte Gefahr
fiduziarische Globalsicherheiten
objektiv fremde Geschäfte: Begründung der Zuständigkeit durch Rechtsordnung
→ absolute Rechte, zB Veräußerung einer fremden Sache
→ Verpflichtung des Schuldners
→ ör Zuständigkeit
außerdem: Vermutung des FGW
objektiv neutrale Geschäfte, zB Erwerb einer Sache + FGW = subjektiv fremdes Geschäft
echte / unechte Gesamtschuld
Wille geht dem Interesse vor / mit Grenzen, zB bei pathologischer Verschwendung
→ Rückschlüsse: mutmaßlicher Wille, es gilt: gewollt ist was objektiv im Interesse des GH liegt.
313: darf nicht zu einer Umgehung der vertraglichen Risikoverteilung führen
Zweckfortfall: Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien erfolgt eine Verknüpfung zwischen Leistung und Erfolg derart, dass die Leistungen von der Zweckerreichung abhängig sein sollen.
Zahlung fremder Schulden liegt grds. nicht im Interesse des GH.
Abtretung zukünftiger Forderungen ist nach allg. A. zulässig, Voraussetzungen:
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Fallgruppe des 138 I: Verleitung zum Vertragsbruch (insb. ggü Lieferanten)
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Fallgruppe des 138 I: Übersicherung
Fallggruppe de 138 I: Knebelung
öffentliche Lasten iRd 107
ältere Rspr.: folgt nicht unmittelbar aus der Erklärung, sondern folgt aus dem Recht
neuere Rspr.: spielt keine Rolle, ob durch Erklärung oder durch Gesetz, ABER:
enge Auslegung des 107 nach dem Schutzzweck der Norm, öffentliche Lasten weren nicht als wirtschaftlich nachteilig erachtet, weil unerheblich
Unterwerfung unter die sofortige ZV in der notariellen Urkunde → kein gesonderter Titel mehr erforderlich
vorweggenommene Erbfolge
20 GBO: materielles Konsensprinzip, Eintragung der Rechtsänderung nur bei wirksamer Auflassung
21 GBO: formelles Konsensprinzip: nur Bewilligung erforderlich
1629 II → 1795 II → 181
181, Sinn: Vermeidung von Pflichtenkollisionen
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dh teleologische Reduktion, wenn bei einem konkreten SV keine Kollision eintreten kann, zB lediglich rechtlicher Vorteil, arg. generell-abstrakt kein möglicher Interessennachteil
123 I: Drohung kann durch beliebigen Dritten erfolgen, wichtig nur „durch Drohung bestimmt“
Aufrechnung: Gleichartigkeit der Ansprüche
123, 124: Schutz der Willensfreiheit
280 I, 241 II, 311 II / III: Schutz des Vermögens
daher: Konkurrenz zwischen cic und 123
Gefahrtragung: Schicksal von Leistung und Gegenleistung bei zufälliger Unmöglichkeit
269 I: im Zweifel keine Bringschuld, dh entweder Hol- oder Schickschuld
670: auch Schäden, allg. Rechtsgedanke aus 110 HGB
Saldotheorie: Berücksichtigung der vom Bereicherungsschuldner erbrachten Leistung [von Amts wegen zu berücksichtigen]
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nicht anwendbar bei:
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DANN: Zweikondiktionenlehre [muss geltend gemacht werden]
materielle Unterschied zwischen Saldotheorie und Zweikondiktionenlehre bei 818 III
994 II: Verweisung auf 683, nicht 677
Vorenthaltungsschaden: 280 I, 280 II, 286 iVm 990 II, nur solange der Verzug bestand
ist ausnahmsweise die Aufrechnung ausgeschlossen, zB bei der Ermächtigung zur Geltendmachung eines fremden Rechts, so kann auch bei Geldschulden ein ZBR geltend gemacht werden
539 I: Rechtsgrundverweisung
Umgestaltungsaufwendungen sind meist nicht objektiv nützlich
Der gutgläubige Erwerb ist kondiktionsfest, außer
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816 I 2
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Rückgriffskondiktionen:
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Konnex: einheitlicher Lebenssachverhalt; „die Geltendmachung einer Leistungspflicht wäre treuwidrig“
Reihenfolge der Surrogationsansprüche:
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Präklusion:
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Anwendbarkeit der §§ 119 ff:
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ZPO:
766: Erinnerung – Rüge formeller Fehler in der ZV
767: Vollstreckungsabwehrklage – Änderung der materiellen Rechtslage
771: Drittwiderspruchsklage – Dritte hat ein die Veräußerung hinderndes Recht und macht es geltend
767, „Urteil“: wenn ein sonstiger Titel vorliegt, dann immer iVm 795
397: Erlass / negatives Schuldanerkenntnis
bei 151 keine Auslegung nach dem Empfängerhorizont! sondern durch einen „vernünftigen Beobachter“ iR einer Gesamtschau
Willensmängel:
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Problemkreis: Fehlerverdacht
Rspr.
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Form
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Einigungen im Sachenrecht WIRKEN nur, sie verpflichten nicht, deswegen sind die grds. widerrufbar
119 I Var. 1 (Inhaltsirrtum): Erklärungszeichen falsch gedeutet
119 I Var. 2 (Erklärungsirrtum): Erklärungszeichen falsch
Computersoftware: dient nicht der Übermittlung, sondern der Verarbeitung, Speicherung
119 II: Eigenschaften, alle wertbildenden Funktionen, die einer Sache unmittelbar anhaften
929 ↔ 854 II? Rspr: Holz im Walde; BGH: symbolische Handlungen reichen nicht aus
GoA als konkretes Rechtsverhältnis iRd Besitzmittlungsverhältnis nach 868; BGH: nur, wenn das Rechtsgeschäft nichtig ist, hilfsweise dann GoA / 812, ansonsten nicht konkret genug
Insichgeschäft: muss nach außen erkennbar sein
275 I
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300 II
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Annahmeverzug
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Abgrenzung Wahlschuld, 262 ff. ↔ LeistungsbestimmungsR: §§ 315 ff.
Wahlschuld ist Spezialfall des 315 ff, wenn bereits mehrere Alternativen an Leistungsprogrammen feststehen, Bestimmung anhand von Alternativen
Bei 315 ff. fehlen die Alternativen, deswegen Bestimmung nach billigem Ermessen
Erlösherausgabe
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Eingebrachte Sachen eines Mieters sind idR nur für die Dauer der Mietzeit und damit nur vorübergehend nach 95 eingebracht
Anwartschaftsrechte:
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Rücktritt, Entbehrlichkeit der Fristsetzung
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440 1 Alt. 1 / 439 III: unverhältnismäßige Kosten + beide Arten nach 439 III verweigert
Unwirksamkeit von Ausschlüssen der Sachmängelhaftung
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Vorteilsausgleichung
versagte Vorteilsausgleichung
812
objektiver Rechtsgrundbegriff: Es besteht kein der Vermögensverschiebung begründendes kausales Schuldverhältnis
subjektiver Rechtsgrundbegriff: Der mit der Leistung verfolgte Zweck ist verfehlt worden.
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Inhaberpapier: Das Recht aus dem Papier (Forderung) folgt dem Recht am Papier (Eigentum)
! 793 II – Unterzeichnung! nicht eigenhändig erforderlich, es reicht mechanische Vervielfältigung, Bsp: Faksimile, NICHT: gedruckte oder gestempelte Bezeichnung des Ausstellers
12 – Recht am eigenen Namen
Verletzung durch
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830 II: Teilnehmer im BGB auch mit doppeltem Vorsatz
Adressat der Verkehrspflicht: Verletzter muss zum Personenkreis gehören, der befugtermaßen mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt
Risiko des Schuldners ein besonders anfälliges Opfer zu haben
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Rspr.: nur Verwandte, also Angehörige in gerader Linie, nicht Schwiegermutter
hL: persönliche Nähebeziehung ist wichtiger für die Heilung als der formale Verwandtschaftsgrad
Naturalrestitution:
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Problemübersicht, Mangel iSd 434
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Anfechtung im Rahmen eines 433
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833 f.
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1137 NIE bei Grundschuld, IMMER nur 1157
allg. Persönlichkeitsrecht: umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit
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830 I 2
228 S. 2 / 904 S. 2
829
827
848
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285
rechtsgeschäftl.
Begründung
Einheit der Rechtsordnung