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Prüfungsnotizen

Zivilrecht · Notizen · 518 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Anspruch entstanden
Willenserklärung

Widerruf → 130 I 2 betrifft Wirksamwerden einer WE

Minderung

Mangel an Leasingsache → 536, Unterscheide:

a.
anfänglicher Mietmangel (zB Lackschaden) → führt nie zu einer Minderung auf null
b.
späterer Mietmangel, z.B. Zerstörung der Mietsache, dann unterscheide
(1)
kein Verschulden des LG → kein 536
(2)
sonst: Unmöglichkeitsrecht verdrängt 536
Schuldrechtliche Surrogate
1.
285

Schuldverhältnis

a.
rechtsgeschäftlich
b.
gesetzlich
P
Welche gesetzlichen Schuldverhältnisse sind anwendbar?
a.
677 (echte berechtigte GoA)? (+)
b.
985 (-) arg. 816 I ist abschließende Regelung
c.
812 nur bei 818 IV (verklagt), 819 I (bösgläubig), arg. Sonderregelung in

818 II, III

2.
667 (iRd GoA)
3.
816
P
Was versteht man unter dem „Erlangten“ iSd 816 I1?a.A., h.M.

Wortlaut: meist Befreiung von einer Verbindlichkeit (aA)

h.M.: der erlangte Erlös

Beteiligung mehrere Personen
1.
Leistungskette
2.
Anweisung (sog. Dreiecksverhältnisse)
3.
andere Drittbeteiligung
Anfechtung, 142
1.
Anwendbar / Zulässig
2.
Anfechtungserklärung
a.
Abgrenzung zum Rücktritt
c.
Gegner
3.
Anfechtungsgrund
4.
Anfechtungsfrist
a.
121 – Grundsatz
b.
124 – bei 123
5.
Rechtsfolge
a.
Rückwirkende Nichtigkeit einer WE
b.
Rückabwicklung 812
c.
SEA gem. 122

Leistungsgefahr = Sachgefahr ← Verkäufer

Gegenleistungsgefahr = Preisgefahr ← Käufer

243 II: Konkretisierung, Aussonderung

326 I 1 → Verlust des Anspruchs auf Gegenleistung (Logik des funktionellen Synallagmas)

Anspruch erloschen
Erlöschen durch Kündigung

Leasingvertrag – (außerordentlich) durch den Leasingnehmer → ist denkbar, dann muss jedoch der gesamte Betrag abzgl. einer geringen Abzinsung sofort gezahlt werden. Die Kündigung führt also nicht zum vollständigen Erlöschen. Beachte: AGB! modifiziert 535 Abs. 2

Auftrag – kann vom Beauftragten jederzeit gekündigt werden. Beachte: Auftraggeber widerruft.

Erlöschen durch Widerruf

→ 355 (anwendbar bei 495, 500ff. – Finanzierungsleasingvertrag, 312 – Haustürgeschäft, 312d, 312b – Fernabsatzvertrag, 495, 491, 488 – Verbraucherdarlehensvertrag), Voraussetzung bei 355 allgemein ist die 13, 14 Konstellation (sog. Verbrauchervertrag)

→ 671, 662 – Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Beachte: Beauftragter kündigt.

326 Abs. 1
1.
wirksamer gegenseitiger Vertrag
2.
Unmöglichkeit einer Sculdnerpflicht
3.
kein Übergang der Preis- oder Leistungsgefahr
a.
326 Abs. 2 S. 1 Fall 1
b.
326 Abs. 2 S. 1 Fall 2
Störung der Geschäftsgrundlage
1.
anwendbar
2.
Geschäftsgrundlage
a.
313 Abs. 1
b.
313 Abs. 2
3.
gestört
4.
Rechtsfolge
a.
Grundsatz: VAP
b.
Ausnahme: Rücktrittsrecht, 313 Abs. 3def
Begriff der Geschäftsgrundlage

Drei Elemente:

1.
faktisch: Umstand ist von mindestens einer Partei für die andere erkennbar vorausgesetzt worden
2.
hypothetisch: Vertrag wäre nicht oder nicht so geschlossen worden
3.
normativ: aus keiner Sphäre, d.h. anderer Teil muss sich redlicherweise auf das Fortfallen einlassen

364 → I: Leistung an Erfüllungs statt

→ II: Leistung an Erfüllungs halber

Erlöschen durch Rücktritt

Wichtige Rücktrittgründe

Parteivereinbarung

323

326 V

437 Nr. 2 F1

634 Nr. 3 F1

324

313 III (StöGG)

313

Ausnahme: 313 < 314

P
Wirtschaftliche Unmöglichkeit ./. 313, nach h.M. nicht 275 sondern 313h.M.
P
Doppelirrtum: Vertrag wird von beiden Parteien wegen Irrtums angefochten, dann nach e.A. nicht 142 sondern 313e.A.def
P
Externer Kalkulationsirrtum
(echter) Vertrag zugunsten Dritter

Wortlaut 334: „Einwendungen“ schließt auch nach allg. A. Einreden ein.

arg.: a maiore ad minus: Einwendungen sind stärker als Einreden

334 → gilt nicht für Erfüllung + Erfüllungssurrogate (= Leistung an Erfüllungs statt, Aufrechnung, Hinterlegung)

arg.: keine Einwendungen aus vem Vertrage, entwertet Erfüllungsanspruch des Dritten

VzD – Prüfungsfolge für Ansprüche des Dritten:

1.
Wirksamer Vertrag zwischen Versprechensempfänger und Schuldner
2.
Begründung eines eigenen Forderungsrechts für den Dritten
3.
Nichtausübung des Zurückweisungsrechts durch den Dritten, 333

Leistungsstörungen:

1.
Störungen in der Person des Versprechensempfängers
2.
Störungen in der Person des Versprechenden
Abtretung

399 2. Alt. → dingliche Wirkung, Ausnahme zu 137

Unwirksamkeit der Sicherungsabtretungdef

307 / 138

Übersicherung: mehr als 110% des realisierbaren Wertes gesichert? wenn unklar ist wie viel realisierbar dann 150% des Wertes. Bei AGB, die den gesicherten Wert nicht nennen, nimmt man eine konkludente Einigung an.

Knebelung: wirtschaftliche Bewegungsfreiheit entzogen?

Kredittäuschung: kollidiert Globalzession mit verlängertem EV?

Schuldnerschutz – 404ff.

Grundgedanke: Rechtsstellung des Schuldners darf sich durch den Forderungsübergang nicht verändern:

1.
Erhaltung von Einwendungen und Einreden, 404

Gläubigerwechsel:

1.
durch RG → Abtretung nach 398
2.
kraft Gesetzes → cessio legis, zB 268 III, 426 II, 774
3.
durch Hoheitsakt → zB Überweisung an Zahlungs statt (cessio judicialis), so 835 II ZPO, Überleitungs-VA nach BSHG

Prüfungsfolge für Ansprüche des Neugläubigers

1.
Wirksame Abtretung
a.
Einigung über den Forderungsübergang, 398 S. 1
b.
Übertragbarkeit der Forderung
c.
Berechtigung

Fiduziarische Abtretung und Einziehungsermächtigung

1.
Fiduziarische Abtretung (treuhänderische Abtretung)

→ Sicherungsabtretung

→ Inkassozession

2.
Einziehungsermächtigung

→ 185 I

Prüfung: a. Ermächtigung

b.
Übertragbarkeit
c.
BerechtigungBGH, a.A.def

Abtretung erfüllungshalber und an Erfüllungs statt

Abtretung zur Erfüllung einer Pflicht (Schuldentilgung)

Abtretung künftiger Forderungen → Forderung muss hinreichend bestimmt sein

Unterscheide: Forderungsabtretung ↔ Vertragsübernahme

Rücktritt ggü Vertragspartner / Forderungsinhaber?

BGH: Vertragspartner

a.A.: Wahlrecht

Rücktritt ist Rechtshandlung iSd 404

Ausnahme von der Ausnahme = Rückausnahme

Schuldübernahme, 414ff.
bsp

1. Gutachten

Wenn Schuldübernahme an der Genehmigung nach 415 scheitert → 415 III

vertragliches Einbeziehungsinteresse: vorsichtig!

→ Die Leistung muss dem Dritten typischerweise zugute kommen

2.
Dritter ist Verwandter (Familienreise)
3.
Obhut für fremde Sachen
VSD
1.
Schuldverhältnis
2.
Leistungsnähe

Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen

3.
Gläubigernähe

Der Gläubiger der Leistung muss ein besonderes Interessen an der Einbeziehung des

Dritten in den Vertrag haben

Früher: Wohl und Wehe

Älter: personenrechtliche Fürsorge

Heute:

4.
Erkennbarkeit

Dem Schuldner muss erkennbar gewesen sein, dass der Dritte in enger Leistungsnähe steht und dass der Gläubiger ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hatte.

5.
Schutzbedürftigkeit

Fehlt, wenn Dritter eigene vertragliche Ansprüche gegen Schuldner hat

P
„doppelter VSD“
Schuldrecht BT

Reiserecht

1.
in Ausnahmefällen ist das Reisebüro Vertragspartner → „Package“ wird vom Reisebüro zusammengestellt
2.
„Ferienhausverträge“ → 651a analog, Bedingung: Reiseveranstalter muss dahinter stehen, nicht „Familie Olsen“.def·2

Minderung: (wie beim Mietvertrag) → gesetzlicher Eintritt, dh keine WE notwendig

Schadensersatz: Ausnahme vom 253 → 651f → „entgangene Urlaubsfreude“

frustrierte Aufwendungen gibt es nicht im Reiserecht

Kreditsicherung: Personal- und Realsicherung

→ Bürgschaft ↔ Schuldbeitritt ↔ Garantie

→ Einwendungen und Rückgriffsansprüche des Bürgen

Zweiterwerb der Hypothek

→ 1153, 1154 (= 401)

1.
Einigung

bez. Übergang der Forderung, 398, 1154

schriftlich + Brief oder Eintragung

2.
Forderungdef

Grds.: Bestehen + Übertragbarkeit

Ausn.: u.U. wird die Forderung wg. 1153 fingiert

gem. 1138 i.V.m. 892 ggf.:

Doppelmangel

3.
Hypothek

u.U. fingiert gem. 892

1138 = Brückennorm

Pfandrechtdef

Step 1: Kann G Zahlung verlangen?

(Step 2: Kann sich G aus der Sache befriedigen?)

Step 3: Welche Einreden hat V?

fremde – 1211 (Einwendungsdurchgriff)

eigene – SiV

NICHT: V→S (Valutaverhältnis)

Sicherungsvertrag ist die causa für die Bestellung des Pfandrechts

Einwendungsdurchgriff nach 1211

P
Pflichtengebundener Geschäftsführer

= Geschäftsführung für mehrere Geschäftsherren

z.B. Selbstaufopferung im Straßenverkehr → Minderjähriger + Eltern

z.B. Versicherungsfälle → Versicherungsnehmer + u.U. Versicherer (aber nur wenn unmittelbar Aufgaben erfüllt werden)

Lit.: 812, Rsp.: GoA

Echte GoA

Fremdgeschäftsführungswillen = Das Bewusstsein und den Willen, ein fremdes Geschäft als fremdes zu führen.

Unterfälle:

Echte berechtigte GoA = 1. Die Übernahme entspricht dem Interesse und Willen des Geschäftsherren (683) oder der GH hat die Geschäftsführung genehmigt (684 S. 2) oder der entgegenstehende Wille ist unbeachtlich (679)

SONST: echte unberechtigte GoA

Übernahmeverschulden (678) erforderlich, ob Ausführungsverschulden (280 I, 677) möglich ist, ist str.

Unechte GoA (=ohne Fremdgeschäftsführungswillen)

Unterfälle:

ohne Bewusstsein, ein fremdes Geschäft zu führen → irrtümliche (=vermeintliche) GoA, dh → 677ff. nicht anwendbar!

mit Bewusstsein, ein fremdes Geschäft zu führen, Geschäftsführung als eigenes Geschäft

→ angemaßte Eigengeschäftsführung

Geschäftsbesorgung (=jede Tätigkeit im fremden Interesse, sowohl rechtsgeschäftliche, geschäftsähnliche und tatsächliche Handlungen) NICHT: Unterlassen, Dulden oder Gewährenlassen

„für einen anderen“ = 1. mit FGW und 2. fremder Rechts- oder Interessenkreis

Geschäftsführer will das Geschäft nicht nur als eigenes, sondern wird zumindest auch mit dem Bewusstsein und dem Willen tätig, (auch) im Interesse eines anderen zu handeln.

677 – echte berechtigte (=„quasi-vertragliches Schuldverhältnis“) GoA

1.
anwendbar
2.
Geschäftsbesorgung
3.
Für einen anderen
a.
fremdes Geschäft
b.
Fremdgeschäftsführungswillen
4.
Ohne Auftrag / sonstige Berechtigung
5.
Im Interesse
6.
Wirklicher / mutmaßlicher Wille

Im Interesse – objektiv

– subjektiv → beachte 679 S. 1 (öffentliches Interesse) und 679 S. 2 (gesetzliche Unterhaltspflicht)

P
Selbstmordfälle

Sterbewille ist grundsätzlich überwindbar bei GoA

Begründung ist str. (5 Meinungen)

1.
104, 105 II

138

679, 680 analog

StGB: 323c; 212, 13 → Wille, der darauf abzielt eine strafbare Handlung durchzuführen ist unbeachtlich

Gesamtrechtsbetrachtung → Wertungen des GG

670 – 1. Aufwendungen

2.
die man für erforderlich halten durfte

Selbstmord s.o.

kein Luxus

Aufwendungen (=alle freiwilligen Vermögensopfer)

P
GF erleidet Schäden (Schaden ist nicht freiwillig) → nur bei risikotypischen Begleitschäden (670), arg. Unbilligkeit
P
entgeltliche Leistung (typischerweise mit Honorar) → grundsätzlich (-), denn → 662 (unentgeltlich), arg. „Wesen des Auftrags“, → Verstoß gegen Privatautonomie, AUSNAHME: Honorar ist für Geschäftsführung üblich, arg. 1835 III analog bzw. Rechtsgedanke, arg. historisches Argumenth.M.

echte unberechtigte GoA (678, 684 S.1 )

684 – Rechtsgrundverweisung oder Rechtsfolgenverweisung? h.M.: RF

1.
GoA
2.
Objektive Nichtberechtigung (wirklicher / mutmaßlicher Wille)
3.
Erkennenmüssen des Geschäftsführers (= Übernahmeverschulden)
a.
Verschuldensfähigkeit
b.
Verschuldensmaßstab (Haftungsreduzierung nach 680?)

fremdes (Geschäft) = fremd ist das Rechtsgeschäft, wenn es nicht ausschließlich im eigenen Interessenkreis liegt.

objektiv fremde Geschäfte

subjektiv fremde Geschäfte

auch-fremde Geschäfte

Im Interesse =

objektiv nützlich

nach Anschauung des Verkehrs sachlich vorteilhaft

Beachtung der persönlichen Situation des GH nach der konkreten Sachlage im Einzelfall

wirklicher Wille, subsidiär mutmaßlicher Wille

→ subjektive Vorstellung des Geschäftsherrn

Ersatzfähige Aufwendungen = Aufwendungen, die ein verständiger Geschäftsführer nach seinem verständigen Ermessen auf Grund sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände tätigen durfte.

GoA-Aufwendungen:

Grundsatz: alle freiwilligen Vermögensopfer

Ausnahme: zusätzlich risikotypische Begleitschäden als zulässige unfreiwillige Vermögensopfer

Angemaßte GoA

Anspruchsgrundlagen:

I.
678, 687 II BGB /SEA wegen Übernahmeverschulden)
II.
667, 681 S. 2, 687 II BGB (Herausgabe des Erlangten)
III.
entsprechend auch 666 (Auskunftspflicht) oder 668 (Verzinsung)

Wenn der Geschäftsherr einen Anspruch geltend macht, kann der Geschäftsführer: 684 S. 1, 812, 687 II 2 BGB

P
Sind 677, 681 S. 2, 677 und 985 nebeneinander anwendbar?
1.
e.A. (Subsidiaritätslehre) schließt den 985 immer aus, wenn vertragliche oder gesetzliche Herausgabeansprüche bestehen, die die Anwicklung eines zum Besitz berechtigenden Schuldverhältnisses zum Inhalt haben.e.A.
2.
a.A. echte Anspruchskonkurrenza.A.
Bereicherungsrecht
Allgemeinesdef·4

Bereicherungsrecht – Prüfungsschema

Step 1: Anspruchsteller → Leistungskondiktion

Step 2: Anspruchsteller → Nichtleistungskondiktion

1 spezielle NLK?

2 allgemeine NLK?

„etwas erlangt“, 812

= jedes vermögenswerte Recht, jede vermögenswerte Rechtsposition

Befreiung von Verbindlichkeit

Step 1: Bestand eine Verbindlichkeit? → Inzidentprüfung

Step 2: Ist der Schuldner durch Zahlung des Dritten freigeworden?

Nichtleistungskondiktionen

5 bzw. 7 Nichtleistungskondiktionen

1.
allgemeine NLK, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2

- Eingriffskondiktion

- Verwendungskondiktion

- Regresskondiktion

2.
spezielle NLK

- 816 Abs. 1 S. 1

- 816 Abs. 1 S. 2

- 816 Abs. 2

- 822

Allgemeine Nichtleistungskondiktion
I.
Anwendbar
II.
Etwas erlangt
III.
In sonstiger Weise
IV.
Auf Kosten eines anderen
V.
ohne Rechtsgrund
VI.
Herausgabe des Erlangten (Umfang: 818)
816 I 1

Nichtberechtigter

Verfügung („929“)

ggü Berechtigten

wirksam

932, 892

185

(entgeltlich)

Herausgabe des Erlangten
816 I 2

Nichtberechtigter

Verfügung

ggü Berechtigten

wirksam

932, 892

185

unentgeltlich

Herausgabe des Erlangten (gegen Dritten)
816 II [Sparbuchfälle, Factoring, verlängerter EV, usw]

Leistung

an einen Nichtberechtigten

ggü Berechtigten

wirksam

407 und 408 [typischerweise Leistung an Altgläubiger]

185

793 und 897 und 808

Herausgabe des Erlangten

822

Irgendein Bereicherungsanspruch

entfällt

Rechtsfolge

Was ist ein „rechtlicher Grund“ iSd 812?

LK = Nichterreichung des mit der Leistung verfolgten Zwecks, Ausnahme: 817 S. 1 → Kondiktion trotz Zweckerreichung

812 I 1 1. Alt. → durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt

812 I 2 1. Alt. → rechtliche Grund fällt später weg

812 I 2 2. Alt. → der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg trifft nicht ein

813 → Leistung auf einredebehaftete Forderung

817 S. 1 → Verstoß gegen die guten Sitten oder gesetzliches Verbot

Gründe für den Ausschluss der Leistungskondiktion

1.
Widersprüchliches Verhalten (wie 242 venire contra factum proprium):

814 Alt. 1 → Bewusstsein der Nichtverpflichtung

813 → Leistende muss dauernde Einrede gekannt haben

815 → lesen!

2.
Sitte und Anstand
Eingriffskondiktion
I.
Sonderregelung: 816
1.
816 I 1 BGB – entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigtena.A.def

Inhalt des Anspruchs: Rsp.: Entgelt, das der Veräußerer erhält, a.A. Wert des Gegenstands

2.
816 I 2 BGB – unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
3.
816 II BGB – befreiende Leistung an einen Nichtberechtigten

wichtiger Anwendungsfall: Nach stiller Zession fordert der Neugläubiger die Herausgabe des vom Schuldner Empfangenen

II.
Allgemeine Nichtleistungskondiktion – 812 I 1 Alt. 2

alle anderen (=nicht Verfügung oder Leistungsannahme)

Eingriffe, insbesondere: Verbrauch

1.
Eingriffsobjekt: alle Rechte

818 – Umfang des Bereicherungsanspruchs

Herausgabe des Erlangten bzw. der gezogenen Nutzungen (818 I)

Bei Unmöglichkeit der Herausgabe: Wertersatz (818 II)

Kein Wertersatz bei Entreicherung (818 III)

Ggf. verschärfte Haftung (818 IV, 819)

812 I 2 F2 „zu veranlassen“

Rückkehr in die Ehe

Schwarzarbeit

Straftat

→ Motivvereinbarung?

„Leistung“ → „um zu einer nicht geschuldeten Gegenleistung zu veranlassen“

→ „... sein Motiv zu erreichen“ (PV)

Deliktsrecht

Verletzung BGB

fremder

Rechtsgüter

(Art „DSL“)

Verletzung eigener

Rechtsgüter

7 StVG
I.
Anwendbar
II.
Halter eines Fahrzeugs
III.
Rechtsgutsverletzung
IV.
Bei Betrieb eines Kfz
V.
Kein Ausschluss
18 StVG
I.
Anwendbar
II.
Führer eines Fahrzeugs
III.
Rechtsgutsverletzung
IV.
Bei Betrieb eines Kfz
V.
Vermutetes Verschulden!
VI.
Kein Ausschluss
1 ProdHG
1.
anwendbar
2.
Rechtsgutsverletzung

Leben, Körper, Gesundheit

Sache (aber § 1 I 2 ProdHG)

3.
kausal (1 IV ProdHG)
4.
Fehler (3 ProdHG)
5.
Produktes (2 ProdHG)
6.
Hersteller (4 ProdHG)
7.
SEA
823 I BGB
I.
Anwendbar
II.
Rechtsgutsverletzung
III.
Tun / Unterlassen
IV.
Kausalität
1.
csqn
2.
Adäquanz
3.
Schutzzweck der Norm
V.
RW
VI.
VS / FL
823 I

Rechtsgutsverletzung

Tun oder Unterlassen

Kausal

RW

VS / FL

844 BGB

I.
Beerdigungskosten
II.
Jemand hat diese zu tragen

III.

a.
7 StVG
b.
18 StVG
c.
823 I
d.
823 II, 222
Beerdigungskosten tragen

Tun / Unterlassen:

P
mittelbare Verursachung → Schutzzweck der Norm
+
(-)

Risikozusammenhang allg. Lebensrisiko

Keine Gesamtschuld im Straßenverkehrsrecht – teleologische Reduktion

823, usw.: „eines anderen“:

P
nasciturus „ein anderer“?h.M.

823 II iVm 229 u.ä. → (-)

823 I „ein anderer“

11 StVG „ein anderer“ z.Zt. des Unfalls noch keine Menschqualität iSd 1 BGB

7 StVG „ein anderer“

g.h.M.: 823ff. auch vor der Geburt anwendbar

1.
Rechtsgedanke: 844 II, 1923 II, VZD
2.
Distanzlehre

832

1.
Aufsichtspflichtig
2.
823, aber 828
3.
Verletzung der Aufsichtspflicht
4.
SEA

831

1.
anwendbar
2.
Verrichtungsgehilfe
3.
Tb rw unerl Hdlg iSd 823ff.
4.
Handeln bei Verrichtung
5.
Keine Exkulpation
P
Betrieb (=Gesamtheit von Rechten und Pflichten) = Eigentum?

sonstiges Recht (=alle absoluten Rechte)

1.
allg. Persönlichkeitsrecht

Recht am eigenen Bild

Ehre

Name

2.
Besitz (str.)
3.
Eingriff in die Forderungszuständigkeit
4.
Anwartschaftsrecht (str.)
5.
Ehe
6.
eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

823 – „Gewerbetrieb“

2.
Schutzbereich

persönlich (Unternehmer, Freiberufler)

sachlich (jede gewerbliche Betätigung)

3.
Betriebsbezogener Eingriff
4.
Güter- und Interessenabwägung (positive RW-Feststellung)
5.
RFn:
a.
SEA nach 823 I
b.
negatorischer Rechtsschutz nach 1004 BGB analog
831 I – Exkulpation

Nachweis, Verrichtungsgehilfe hat mit größter Sorgfalt gearbeitet

Nachweis, dass GH den Verrichtungsgehilfen mit erforderlicher Sorgfalt ausgewählt und überwacht hat

Nachweis, dass Schaden auch bei Anwendung größter Sorgfalt entstanden wäre

823 I – Verletzung einer VSP

Bestehen einer Verkehrspflicht

Verantwortlichkeit für Gefahrenbereich

Übernahme einer Aufgabe

vorangegangenes gefährliches TUn

Adressat der Verkehrspflicht

Verletzte muss zum Personenkreis gehören, der befugtermaßen mit Gefahrenquelle in Berührung kommt

Verletzung der Verkehrspflicht

Nichtvornahme von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

823 I – Entstehung einer VSP

Verkehrseröffnung

Schaffen einer besonderen Gefahrenlage

Übernahme einer bestimmten Aufgabe

Inverkehrbringen gefährlicher Produkte

Vermeidung von Konstruktionsfehlern

Vermeidung von Fabrikationsfehlern

Organisations- und Instruktionspflicht

Produktbeobachtungspflicht

Schadensersatzansprüche

Vertrag Vertrauen Gesetz

280 280 I, 241 II, 2023f.

311 II

536a GoA

Unmöglichkeit 122 989, 990

Verzögerung 179 992, 823

Schlecht StVG, PHG

823 I

823 II

Haftungsausfüllender TB – Anspruchskürzung

Regress

Parteivereinbarung

Zessionsregreß (398; 255)

cessio legis, zB 774, 1143

Gesamtschuld 426 I 1 (bzw. 426 II)

GoA (zB 670, 683, 677)

812 I 1 F2

P
Verfolger-, Herausfordererfall:

allgemeines Lebensrisiko ↔ vom Täter gesetztes Risiko

Grad der Gefährlichkeit

Gefahr des Täters

völlig unverhältnismäßig?

P
Glasknochen-, Bluterfälle mit angelegtem Schaden
B. Haftungsausfüllender TB
I.
Schadensermittlung
1.
Differenzhypothese
2.
normative Korrektur
3.
ggf. fremder Schaden (DSL)
II.
Zurechnung
III.
Ersatzfähigkeit – 249ff. (249; 251; 252; 253 II)
IV.
Kürzung (zB 254)
P
Belastung mit Unterhaltspflicht = Schaden? („Kind als Schaden“)
+
1. Unterhaltspflicht ist Schaden und unabhängig von einer „Existenzberechtigung“ des

Kindes

2.
Wenn ein Dritter die Unterhaltspflicht mit finanziellen Zuwendungen sichert, kann

das Verhältnis Eltern – Kind verbessert werden

1. Unterhaltspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben
2.
Kind – Eltern – Unterhaltspflicht bilden eine Einheit, Außenstehende sollen

herausgehalten werden

3.
Seelische Schäden des Kindes, wenn es als „Schaden“ erachtet wird

A. Haftungsbegründender TB (Anspruch dem Grunde nach, bzw. sind die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erfüllt)

I.
Rechtsgutsverletzung
II.
Tun / Unterlassen
III.
Haftungsbegründende Kausalität (War das Tun / Unterlassen kausal für die

Rechtsgutsverletzung?)

1.
Äquivalenztheorie (condition sine qua non)
2.
Adäquanztheorie
3.
Lehre vom Schutzzweck der Norm
IV.
Rechtswidrigkeit

entweder Verhalten oder Erfolg (Beachte Ausnahmen, zB GefährungsH)

V.
Verschulden
1.
Verschuldensfähigkeit
2.
Verschuldensmaßstabdef

hinsichtlich der Rechts-/Pflichtverletzung

grundsätzlich nicht auf Schaden (Ausnahme: 826)

Grundsatz: Geschädigte trägt Beweislast, Ausnahme: vermutetes

Verschulden, zB 280 I 2, 831, 832, 833 S. 2, 18 StVG

3.
Ausnahme vom Verschuldensprinzip:

bei Gefährdungshaftung

bei Garantiehaftung

bei Zufallshaftung

bei Billigkeitshaftung

B. Haftungsausfüllender TB (Umfang und Art des Anspruchs)

I.
Schadensfeststellung (Ersatzfähiger Schaden?)
1.
Differenzhypothese (Differenz zwischen der tatsächlichen durch das

Schadensereignis geschaffenen Güterlage und der unter Ausschaltung dieses

Ereignisses gedachten Lage)

2.
Normative Korrektur
II.
Haftungsausfüllende Kausalität (War die Rechtsverletzung kausal für den

Schaden)

III.
Art und Weise des Schadensersatzes (249ff.) (zB Naturalrestitution,

Geldersatz)

IV.
Mitverschulden (254)?
1.
eigenes Mitverschulden
a.
Entstehung – 254 I
b.
Geringhaltung – 254 II
2.
fremdes Mitverschulden – 254 II 2 (analog)
3.
betrieblich veranlasste Tätigkeit – innerbetrieblicher Schadensausgleich
4.
gestörte Gesamtschuld
5.
Höhe?
Rechtswidrigkeitslehren

Erfolg oder Handlung?

1.
Lehre vom Erfolgsunrecht (=Rechtswidrigkeit wird durch die den Erfolg auslösende Handlung indiziert)

Beseitigung der Rechtswidrigkeit durch Rechtfertigungsgründe (Schädiger ist darlegungs- und beweispflichtig)

Selbsthilfe, 229ff.

Notwehr, 227

Verteidigungsnotstand, 228

Aggressiver Notstand, 904

Duldungspflicht bei Immissionen, 906

Wahrnehmung berechtigter Interessen (Grundgedanke aus 193 StGB)

gesetzliche Eingriffsermächtigungen (127 StPO)

grundrechtlich geschützte Positionen (zB Artt. 5 oder 8)

Einwilligung des Verletzten

2.
Lehre vom Handlungsunrecht (=Rechtswidrigkeit beurteilt sich danach, ob eine

ge-/verbotswidrige Handlung des Schädigers vorliegt, ansonsten sozialadäquat und nicht rechtswidrig)

Ausnahmen:

Gefährdungshaftung

Garantiehaftung

Zufallshaftung

Schuldfähigkeit

Verschuldensunfähige Personen:

Zustand der Bewusstlosigkeit

Handlung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit

grobe Fahrlässigkeit = Verkehrserforderliche Sorgfalt wird in ungewöhnlich hohem Maße verletzt = wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste

Einzelprobleme bei der Zurechunga.A., e.A.def

Zurechnung bei besonderer Schadensanfälligkeit

→ Schädiger trägt grundsätzlich das Risiko für eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten

Ausnahme: Wenn dem Verletzten ein Minimum an physischer oder psychischer Widerstandkraft fehlt

e.A.: Adäquanz fehlt

a.A.: Allgemeines Lebensrisiko des Verletzten wird realisiert

Zurechnung bei seelischen Reaktionen

→ sog. Schockschaden

→ sog. Rechts- oder Rentenneurose

Zurechnung von Folgeschäden

innerer Zusammenhang mit der durch die Verletzung geschaffenen Gefahrenlage oder bloß zufällige äußere Verbindung / Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Zurechnung bei sog. psychisch vermittelter Kausalität

„Herausforderung“

Rechtmäßiges Alternativverhalten

Schädiger beruft sich darauf, dass der pflichtwidrig verursachte Schaden auch entstanden wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte

(eigenes hypothetisches Verhalten)

Reserveursachen (fremdes hypothetisches Verhalten)

hypothetische Kausalität

1.
Ersatzanspruch gegen Dritten
2.
Schadenslage
3.
Art des Schadens

Unterscheidung unmittelbare Schäden / mittelbare Schäden

Immaterielle Schäden = alle nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung der Verletzten / des Verletzten

Gesundheitsverletzung = Das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftigen krankhaften Zustandes (= Störung innerer Vorgänge)

Körperverletzung = jeder nicht nur unerhebliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Menschen (auch: Entscheidung über eine Schwangerschaft)

Differenzhypothese – normative Korrektur – Schutzzweck der Norm
P
Leistungen der Verwandten
P
Lebensversicherungdef

Sind das anzurechnende Vorteile?

Vermögen: Grundsatz → bleibt außer Betracht, weil sowieso vorhanden

Ausnahme → (str.) Unterhalt wird aus dem Vermögen bestritten

Lebensversicherung: bleibt außer Betracht, sonst zufällige Ergebnisse

844 II und 10 II StVG
2.
ist weggefallen
3.
wegen Tötung des Unterhaltsschuldners
Differenzhypothese – Korrekturen im übrigen

Schutzwürdigkeit der Einbuße

Ersatz von Vorsorgeaufwendungen

Ausfall der Arbeitskraft und Erwerbstätigkeit

Belastung mit einer Unterhaltspflicht

Verdienstausfallschaden

entgangene Freizeit (!)

entgangene oder verdorbene Urlaubszeit

entgangene Nutzungsvorteile

entgangene geldwerte Genussmöglichkeit (!)

Ersatz von Mehraufwendungen

P
Fangprämien als Schaden
P
Überwachungssystem als ersatzfähiger Schaden
823 II iVm Schutzgesetz
1.
Anwendbar
2.
Vorliegen eines Schutzgesetzes
3.
Verletzung des Schutzgesetzes
4.
Ggf. Verschulden (823 II 2)
5.
DSL

Jemand hat einen Anspruch aber keinen Schaden

Jemand hat einen Schaden aber keinen Anspruch

Zufällige Schadensverlagerung

Gefahrtragung (447, 644)

Obhut für fremde Sachen

Mittelbare Stellvertretung

Schaden wandert zum Anspruch

(Abtretung – 389)

Nach einer Abtretung durch A an C

823, DSL, 398

1.
Abtretungsvertrag
a.
A/C: 893, 145ff.
b.
Inhalt:

C → A Anspruch auf Abtretung

z.B. C A

1.
SchuldV

2.

A. Haftungsbegründender TB

C. Haftungsausfüllender TB

1.
Schaden

selbst (-)

normativ (-)

ggf. fremder Schaden → DSL

a.
A → Anspruch, aber keinen Schaden
c.
C → Schaden, aber keinen Anspruch
d.
Zufällige Schadensverlagerung
e.
Schaden wandert zum Anspruch

→ A kann fremden Schaden geltend machen

2.
Zurechnung
3.
Ersatzfähigkeit
4.
Kürzung
5.
823 I, DSL (+)
Innenverhältnis der Gesamtschuldnerh.L.def

Verjährung: Regelverjährung, 195 BGB Verjährung: wie übergegangene Forderung

421

„eine Leistung“ (= das gleiche Leistungsinteresse)

„jeder verpflichtet“ (= selbständige Verpflichtung)

„nur einmal fordern“ (= jeder das Ganze, aber nur einmal)

„...“ (h.L. Gleichstufigkeit)

Sachenrecht

Rechtsgeschäftliche Eigentumserwerbstatbestände

(bewegliche Sache)

929ff.

932ff. (guter Glaube)

(unbewegliche Sache (=Grundstück))

873, 925

892 (guter Glaube)

Gesetzliche Eigentumserwerbstatbestände

1922 – Universalsukzession im Erbfall

937 – Ersitzung

946 – Verbindung mit Grundstück

947 – Verbindung mit beweglicher Sache

948 – Vermischung

950 – Verarbeitung

952 – Schuldurkunde (z.B. Sparbuch, Hypothekenbrief)

953 – getrennte Erzeugnisse und Bestandteile

958 – Aneignung

973 – Fund

(963 – Vereinigung von Bienenschwärmen)

(984 – Schatzfund)

950

I.
bewegliche Sache
II.
neue Sache
III.
herstellen
IV.
Dilettantenklausel
Erwerb kraft Hoheitsakt
I.
814, 817 ZPO (bewegliche Sachen)
II.
90 ZVG (unbewegliche Sachen)
1.
90 Abs. 1 ZVG → Zuschlag
2.
90 Abs. 2 ZVG → Erwerb der Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt → 55 ZVG
Versteigerung
a.
Privat – 433, 156 → 929 (rechtsgeschäftlicher Erwerb)
b.
Zwangsversteigerung (Erwerb qua Hoheitsakt)
c.
beweglich → 807ff. ZPO
d.
unbeweglich → 90 ZVG
a.
normal – Eigentum wird nicht übertragen bis Bedingung eintritt, Besitz geht über
b.
verlängert
(1)
normaler EV
(2)
Verlängerung
c.
nachträglich
(1)
e.A.: Rückübereignung und erneute Übereignung unter Bedingunge.A.
(2)
a.A.: nur ein Vertraga.A.
d.
nachträglich erweitert – Bedingung wird hinausgeschoben, um weitere Forderungen nachträglich zu sichern (bei Zwei-Personen-Verhältnissen zulässig, sonst nicht)

888

I.
Erwerb eines eingetragenen Rechtes
II.
ist ggü. dem Vormerkungsinhaber
III.
unwirksam
Zustimmung zur GBBdef

EBV wird bei 888 dann analog angewendet. Bsp.: Besitzer kann dann 1000, 994ff. oder 273, 951. Ansonsten Akzessorietät des 883 (≅ 768 oder 1037). Gegner des ABi kann Einreden entgegenhalten

Zweiterwerb der Vormerkung, 398, 401
I.
Abtretungsvertrag
1.
Einigung – 398, 145
2.
Inhalt (Bsp. 433 I 1)
3.
keine Whi
II.
Nicht ausgeschlossen
III.
Berechtigung
1.
Bestehen einer Forderung
2.
und Vormerkung
IV.
ggf. gutgläubiger Erwerb nach 892 (nur wenn Forderung besteht)

985

I.
anwendbar
II.
Eigentümer
1.
rg (Bsp. 929ff.)
2.
gesetzlich
III.
Besitzer
IV.
kein RzB

Vertrag PfandR AR (str.)

677 ZRBR (str.)

V.
keine Einreden
1.
1000 iVm 994
2.
273 iVm VerwendungsersatzA
Ersterwerb der Vormerkung, 883, 885
I.
Bestand der Forderung

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

II.
Einigung, 885, 145ff.
III.
Eintragung
IV.
Einigsein z.Zt. der Eintragung
V.
Berechtigung

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

VI.
ggf. Überwindung der

Nichtberechtigung

94 – Bodenakzessorietät

93 – Sachidentität (Einheitslösung)

93 →← 94

Lösung: zT 93 geht vor, zT 94 geht vor

Ver- bzw. AufwendungsA
I.
Vertrag, zB
1.
634 Nr. 2
2.
670, 662
II.
GoA
1.
670, 683, 677
2.
684, 812
III.
EBV (994 I, 994 II, 996)
IV.
951 iVm 812
V.
812

873, 925

dingliche Einigung (Auflassung)

Eintragung

Einigsein z.Zt. der Eintragung (873 II) !!

Berechtigung (878) !!

Vollrechtsinhaberschaft

185

Anwartschaftsrecht (str.)

Übergang von Eigentum am Grundstückdef

sowie der wesentlichen Bestandteile (93, 94)

892

RG iSe Verkehrsgeschäfts

Rechtsscheintatbestand (Eintragung im Grundbuch)

guter Glaube (Kenntnis) !!

kein Widerspruch

(einstweilige Verfügung oder Zustimmung

des Betroffenen)

Aufwendungen = alle freiwilligen Vermögensopfer

enger: Verwendungen, s.o. aber bezogen auf eine Sache + ihr zugute kommen (Bsp. keine Umgestaltung!)

Gegenbegriff: Schäden = unfreiwillige Vermögensopfer

894

Anspruchsteller ist materiell Berechtiger

Anspruchsgegner ist Inhaber der Buchposition

Grundbuch ist unrichtig (Grundbuch ≠ tatsächliche Rechtslage)

Grundbuchberichtigung

823, 249 I

812

Was heißt Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts?

Rechtsgeschäft (≠ gesetzlicher Erwerb)

Verkehrsgeschäft (= wirtschaftliche Personenverschiedenheit)

„dingliches Recht“

Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache sowie das Recht andere Personen von einer Einwirkung auszuschließen (positive + negative Funktion)

Einzelne dingliche Rechte

im BGB

1.
Eigentum (903)
2.
Dienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten (1018)

Nießbrauch an Sachen (1030) und an Rechten (1068)

beschränkt persönliche Dienstbarkeit (1090)

Wohnungsrecht (1093)

3.
Reallast (1105)
4.
Grundpfandrechte

Hypothek (1113)

Grundschuld (1191)

Rentenschuld (1199)

5.
Pfandrecht an Sachen (1204) und an Rechten (1273)

außerhalb des BGB

Erbbaurecht (§ 1 ErbbauVO)

Wohnungseigentum (§ 1 WEG), Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), Dauerwohnrecht (§ 31 WEG)

Sonderformen

Besitz (854)

Vormerkung (883ff.)

dingliches Vorkaufsrecht (1094ff.)

Aneignungsrechte bestimmter Personen → 928 II, 958 II

Anwartschaftsrechte

Vollrecht → Eigentum

beschränkt dingliche Rechte

Verwertungsrechte → Pfandrechte, Grundpfandrechte

Nutzungsrechte → Dienstbarkeiten

Berechtigung zur Aneignung → Erwerbsrechte

dingliche Ansprüche → Schutz und Verwirklichung der dinglichen Rechte

Herausgabeansprüche (zB 861, 985, 1007, 1227)

Abwehransprüche gegen Störungen (zB 1004, 1227)

Ansprüche auf Befriedigung (1113, 1191, 1204)

Sachenrechtliche Prinzipien
1.
Publizitätsprinzip (Offenkundigkeitsgrundsatz)

Dingliche Rechte und ihre Änderungen müssen nach außen wahrnehmbar offen gelegt werden.

2.
Absolutheitsprinzip

Dingliche Rechte sind absolute Rechte, dh sie bieten Schutz und wirken gegenüber jedermann.

3.
Abstraktionsprinzip (und Trennungsprinzip)

Trennungsprinzip → Verpflichtung und Verfügung bilden zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte

Abstraktionsprinzip → 1. äußere Abstraktion: Wirksamkeit der Verfügung ist losgelöst von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts zu beurteilen. 2. innere Abstraktion: Verfügungsgeschäft ist inhaltlich zweckfrei und ist daher selbst dann wirksam, wenn die Parteien hinsichtlich des Zwecks nicht übereinstimmen.

Durchbrechungen → 1. Fehleridentität (unechte Durchbrechung), 2. Bedingungszusammenhang (Ausnahme: 925 II, Auflassung ist bedingungsfeindlich), 3. Geschäftseinheit nach 139 BGB. Für die letzten beiden Durchbrechungen ist wegen ihres Ausnahmecharakters eine ausdrückliche Erklärung der Parteien grundsätzlich notwendig.

4.
Prioritätsprinzip
5.
Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz)

Dingliche Rechte müssen sich auf eine bestimmte Sache beziehen (zumindest genau bestimmbar).

6.
Typenzwang (numerus-clausus-Prinzip)

Dingliche Rechte sind im Sachenrecht abschließend geregelt, es gibt eine durch Gesetz und Gewohnheitsrecht beschränkte Zahl von Sachenrechten.

SEA im EBV
1.
989 – verklagter Besitzer
2.
989, 990 – bösgläubiger Besitzer
3.
992, 823 – deliktischer Besitzer

------------------------------------------------

4.
280 I, 286, 990 II – Verzug bleibt unberührt
5.
991 II
Anspruch gehemmt

273 – Glasfaserkabel – Gegenanspruch, fällig, konnex

334 – Einwendungen UND Einreden, arg. a maiore ad minus, müssen nur dem Grunde nach angelegt sein

dilatorische (=vorübergehende) Einreden

peremptorische (=dauerhafte) Einreden

404 – „Einwendungsdurchgriff“

→ auch Einreden

→ auch dem Grunde nach

Einwendungsdurchgriffe: 417 (Schuldübernahme), 334 (VzD), 404 (Abtretung), 768 (Bürgschaft), 1211 (Pfandrecht), 1137 (Hypothek)

P
überkreuzende kaufmännische Bestätigungsschreiben

Handelsklauseln:

Kasse gegen Faktura

FOB (Free On Board)

CIF (Cost, Insurance, Freight)

Unternehmen = organisatorische Einheit sachlicher und personeller Mittel

Gewährleistungshaftung beim Unternehmenskauf

→ wie beim Sachkauf (vgl. 453) + wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens muss erschüttert sein (daran werden hohe Anforderungen gestellt), ANSONSTEN: Mangel einzelner Sachen!

* Das Fehlen von Verbindlichkeiten, etc. gehört nicht zur Sollbeschaffenheit eines Unternehmens

Erwerb eines Kleinbetriebs fällt nicht unter 25 HGB, arg.: keine Bücher, Schuldenstand schwer einsehbar

Ungeschriebene Grenzen der Prokura:

1.
Der Prokurist ist nicht bevollmächtigt sog. „Grundlagengeschäfte“ zu führen, z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Veräußerung des Geschäfts
2.
Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht

Grundsätzlich Abkopplung zwischen Außen- und Innenverhältnis

Ausnahme: 1. evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht (positives Wissen ist nicht erforderlich, aber dem Dritten bekannte Tatsachen), RF: Prokurist wird behandelt wie Vertreter ohne Vertretungsmacht

2.
Kollusion (teilweise verlangt die Rsp. Schädigungsvorsatz)
Vertragshändlerdef

Schließt einen Geschäftsbesorgungsvertrag, vertreibt Produkte des Händlers in eigenem Namen (≠ Vertreter) und auf eigene Rechnung (≠ Kommissionar). Der Vertragshändler vertreibt quasi „eine eigene Marke“ und trägt dabei das Risiko des Geschäfts.

Was ist „handeln für fremde Rechnung“ → Ergebnisse des Geschäfts sollen einem anderen zugute kommen oder belasten

*Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, muss es dem Händler möglich sein, den Kundenstamm des Vertragshändlers zu behalten

*Rücknahmepflicht des Herstellers

Franchise-Nehmer

ähnlich dem Vertragshändler, eigener Name, eigene Rechnung

Art + Weise des Vertriebs wird vorgeschrieben vom Franchisegeber

Franchise-Gebühr: Anteil am Umsatz für die Nutzung des Vertriebskonzepts des Franchise-Gebers

kann sich auch auf Serviceleistungen beziehen

P
Gibt es einen Ausgleichsanspruch , 89b analog?h.M.

Negative Publizität des Handelsregisters

→ 15 HGB

Nach h.M. muss der Dritte kein Einblick genommen haben und muss auch vom Inhalt keine Kenntnis haben.

P
Anwendung des 15 HGB bei fehlender Bezugstatsache

Kommanditgesellschaft (KG)

Komplementär haftet unbeschränkt, wie ein OHG-Gesellschafter

Kommanditist haftet in Höhe der nichtbezahlten Einlage (=beschränkt)

Gesamtvertretung = alle Vertreter können nur gemeinsam handeln, um mit Vertretungsmacht zu handeln (zB erhöhte Sicherung für den Inhaber eines Unternehmens)

Positive Publizität

15 III HGB

Bekanntmachung falsch

Eintragung richtig?

15 II → schließt er jegliche Rechtsscheinhaftung aus? → es gibt RSH gegen das Register, also Register → richtig, Rechtsschein → falsch

1.
Berufung auf 15 II kann Verstoß gegen 242 sein (Rechtsmissbrauch)
2.
teleologische Reduktion des 15 II

Rechtsschein wird gesetzt → Dritter kommt daher nicht auf die Idee in das Handelsregister zu schauen

15 I, III → Einschränkung: Es muss sich um Geschäftsverkehr handeln, arg. 15 IV

Reduktion des 15 III („Putzfrau wird eingetragen“

1.
„Angelegenheiten haben“ → grundsätzliche Pflicht das Register zu überprüfen, wenn Kaufmann
2.
Veranlasserprinzip (hM) → (auch: richtiger Antrag aber falsche Eintragung), arg. Pflicht zur Überprüfung des Registers (man erhält eine Eintragungsmitteilung)h.M.
3.
Amtshaftungsanspruch

Grundsatz der Selbstorganschaft → Personengesellschaft

→ „Personen stehen im Vordergrund“, Geschäftsführung grdsl. durch Anteilseigener

Grundsatz der Fremdorganschaft → Kapitalgesellschaft

→ „vertreten wird durch Fremde“, Vertreter/Geschäftsführer müssen nicht Anteilseigner sein

„Rosinentheorie“

pro: Theorie der Teilbarkeit des Handelsregisters: Man kann sich theoretisch auch nur über einen bestimmten Punkt im HR informieren.

contra: 242

Sozialanspruch = Anspruch der Gesellschaft gegen einen einzelnen Gesellschafter

Verschulden: diligentia quam suis, Maßstab des 708 BGB, Grenze der „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ ist 277 BGB (grobe Fahrlässigkeit)

P
actio pro socio nur subsidiär? h.M.: (-), immer möglichh.M.

Gesellschaft → Unterscheide Innen-/Außenverhältnis

zB für die OHG 109ff. / 123ff.

25 I 1 – Rechtsscheinhaftung

HGB

Sonderprivatrecht ← ergänzt das BGB

der Kaufleute

und Handelsgesellschaften

Ergänzungen
bsp

Mietvertrag Okt 2005 – Dez 2006; keine Beowhnbarkeit zw. März und Juni 2006; Gegenleistung (Zahlung der Miete) kann über 326 IV zurückgefordert werden, Rücktritt kommt bei Dauerschuldverhältnissen nicht in Betracht

164 ff BGB: „in fremdem Namen“

Grundsatz: „Offenlegung“, ausdrücklich oder konkludent (aus den Umständen), vgl. 164 I 2 BGB

Ausnahme: „Entbehrlichkeit“: unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft, „Geschäft für den, den es angeht“ (nur bei vollständiger Leistungsabwicklung, dh meist Bargeschäfte des täglichen Lebens)

326 V: Lückenfüllfunktion für Fälle, in denen nicht zurückgetreten werden soll / kann

P
Gibt das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz?

„Grindelhochhausfall“: enger / weiter Verwendungsbegriff

P
Anwendbarkeit: 951 neben EBV?
, arg. EBV abschließende Sonderregelung

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage

1.
Allgemeine Voraussetzungen
2.
Hauptklage rechtsgängig?
3.
Widerklage mit eigenständigem Streitgegenstand
4.
Sachzusammenhang zwischen Haupt- und Widerklage, 33 ZPOdef

SE im Rahmen der GoA, 670, 683: nur für Schäden, in denen sich das typische Risiko der übernommenen Tätigkeit verwirklicht → sog. tätigkeitsspezifische gesteigerte Gefahr

fiduziarische Globalsicherheiten

objektiv fremde Geschäfte: Begründung der Zuständigkeit durch Rechtsordnung

→ absolute Rechte, zB Veräußerung einer fremden Sache

→ Verpflichtung des Schuldners

→ ör Zuständigkeit

außerdem: Vermutung des FGW

objektiv neutrale Geschäfte, zB Erwerb einer Sache + FGW = subjektiv fremdes Geschäft

echte / unechte Gesamtschuld

Wille geht dem Interesse vor / mit Grenzen, zB bei pathologischer Verschwendung

→ Rückschlüsse: mutmaßlicher Wille, es gilt: gewollt ist was objektiv im Interesse des GH liegt.

313: darf nicht zu einer Umgehung der vertraglichen Risikoverteilung führen

Zweckfortfall: Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien erfolgt eine Verknüpfung zwischen Leistung und Erfolg derart, dass die Leistungen von der Zweckerreichung abhängig sein sollen.

Zahlung fremder Schulden liegt grds. nicht im Interesse des GH.

Abtretung zukünftiger Forderungen ist nach allg. A. zulässig, Voraussetzungen:

1.
Entstehung ist möglich
2.
Sie ist spätestens im Zeitpunkt der Entstehung nach Schuldner, Rechtsgrund und Höhe bestimmt oder bestimmbar.def

Fallgruppe des 138 I: Verleitung zum Vertragsbruch (insb. ggü Lieferanten)

P
Gilt dies auch für Globalzessionen im Rahmen eines echten Factoring? Entscheidende Frage: Werden die Interessen des Warenlieferanten durch die zeitlich vorrangige Globalzession an den Factor in gleicher Weise wie eine kreditsichernde Globalzession?

Fallgruppe des 138 I: Übersicherung

Fallggruppe de 138 I: Knebelung

öffentliche Lasten iRd 107

ältere Rspr.: folgt nicht unmittelbar aus der Erklärung, sondern folgt aus dem Recht

neuere Rspr.: spielt keine Rolle, ob durch Erklärung oder durch Gesetz, ABER:

enge Auslegung des 107 nach dem Schutzzweck der Norm, öffentliche Lasten weren nicht als wirtschaftlich nachteilig erachtet, weil unerheblich

Unterwerfung unter die sofortige ZV in der notariellen Urkunde → kein gesonderter Titel mehr erforderlich

vorweggenommene Erbfolge

20 GBO: materielles Konsensprinzip, Eintragung der Rechtsänderung nur bei wirksamer Auflassung

21 GBO: formelles Konsensprinzip: nur Bewilligung erforderlich

1629 II → 1795 II → 181

181, Sinn: Vermeidung von Pflichtenkollisionen

1.
Mehrfachvertretung
2.
Selbstkontrahierungdef·3

dh teleologische Reduktion, wenn bei einem konkreten SV keine Kollision eintreten kann, zB lediglich rechtlicher Vorteil, arg. generell-abstrakt kein möglicher Interessennachteil

123 I: Drohung kann durch beliebigen Dritten erfolgen, wichtig nur „durch Drohung bestimmt“

Aufrechnung: Gleichartigkeit der Ansprüche

123, 124: Schutz der Willensfreiheit

280 I, 241 II, 311 II / III: Schutz des Vermögens

daher: Konkurrenz zwischen cic und 123

Gefahrtragung: Schicksal von Leistung und Gegenleistung bei zufälliger Unmöglichkeit

269 I: im Zweifel keine Bringschuld, dh entweder Hol- oder Schickschuld

670: auch Schäden, allg. Rechtsgedanke aus 110 HGB

Saldotheorie: Berücksichtigung der vom Bereicherungsschuldner erbrachten Leistung [von Amts wegen zu berücksichtigen]

a.
bei gleichartigen Leistungen: Aufrechnung
b.
bei ungleichartigen Leistungen: Herausgabe Zug-um-Zug

nicht anwendbar bei:

1.
Minderjährigen
2.
Wucherähnlichen Geschäften, Schutz des Übervorteilten, ähnlich wie bei 819, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nur generell unterschiedlichdef

DANN: Zweikondiktionenlehre [muss geltend gemacht werden]

materielle Unterschied zwischen Saldotheorie und Zweikondiktionenlehre bei 818 III

994 II: Verweisung auf 683, nicht 677

Vorenthaltungsschaden: 280 I, 280 II, 286 iVm 990 II, nur solange der Verzug bestand

ist ausnahmsweise die Aufrechnung ausgeschlossen, zB bei der Ermächtigung zur Geltendmachung eines fremden Rechts, so kann auch bei Geldschulden ein ZBR geltend gemacht werden

539 I: Rechtsgrundverweisung

Umgestaltungsaufwendungen sind meist nicht objektiv nützlich

Der gutgläubige Erwerb ist kondiktionsfest, außer

1.
unentgeltlich

816 I 2

2.
rechtsgrundlos

Rückgriffskondiktionen:

1.
Spezialfall: 687 II 2
2.
allgemein: 812 I 1 F. 1

Konnex: einheitlicher Lebenssachverhalt; „die Geltendmachung einer Leistungspflicht wäre treuwidrig“

Reihenfolge der Surrogationsansprüche:

1.
Bei Vertragsbeziehungen 285 immer zuerst
2.
Bei keinem Vertrag 285 als letztes
3.
816 I 1 / GoA kein zwingender Grund für eine feste Reihenfolge; wenn der erzielte Erlös höher ist als der objektive Wert, dann mit GoA beginnen

Präklusion:

a.
864 I
b.
651g I

Anwendbarkeit der §§ 119 ff:

P
geschäftsähnliche Handlungen
P
Sachmängelhaftung

ZPO:

766: Erinnerung – Rüge formeller Fehler in der ZV

767: Vollstreckungsabwehrklage – Änderung der materiellen Rechtslage

771: Drittwiderspruchsklage – Dritte hat ein die Veräußerung hinderndes Recht und macht es geltend

767, „Urteil“: wenn ein sonstiger Titel vorliegt, dann immer iVm 795

397: Erlass / negatives Schuldanerkenntnis

bei 151 keine Auslegung nach dem Empfängerhorizont! sondern durch einen „vernünftigen Beobachter“ iR einer Gesamtschau

Willensmängel:

1.
bewusst: 116-118
2.
unbewusst: 119

Problemkreis: Fehlerverdacht

Rspr.

I.
Unternehmer ↔ Verbraucher (nichts entschieden)
II.
Unternehmer ↔ Unternehmer
1.
Ware ist dem ursprünglichen Zustand zuführbar ≠ Mangel
2.
zB verderbliche Ware = Mangel

Form

1.
Erforderlich?
2.
Eingehalten?
3.
Ausnahme? zB 242 (arglistige Täuschung über Formerfordernis, ACHTUNG: nicht vorsätzliche / fahrlässige Nichtbeachtung der Form [„Edelmannfall“]), Handschenkung
4.
Heilung? zB 311b I 2, 518 II, 766 S. 3
5.
WirkungBGH

Einigungen im Sachenrecht WIRKEN nur, sie verpflichten nicht, deswegen sind die grds. widerrufbar

119 I Var. 1 (Inhaltsirrtum): Erklärungszeichen falsch gedeutet

119 I Var. 2 (Erklärungsirrtum): Erklärungszeichen falsch

Computersoftware: dient nicht der Übermittlung, sondern der Verarbeitung, Speicherung

119 II: Eigenschaften, alle wertbildenden Funktionen, die einer Sache unmittelbar anhaften

929 ↔ 854 II? Rspr: Holz im Walde; BGH: symbolische Handlungen reichen nicht aus

GoA als konkretes Rechtsverhältnis iRd Besitzmittlungsverhältnis nach 868; BGH: nur, wenn das Rechtsgeschäft nichtig ist, hilfsweise dann GoA / 812, ansonsten nicht konkret genug

Insichgeschäft: muss nach außen erkennbar sein

275 I

1.
Schuldverhältnis
2.
Dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung
3.
Stückschuld, Gattungsschuld (beschränkt); die Schuldart entscheidet über die dauerhafte Nichterbringbarkeit

300 II

1.
Gattungsschuld
2.
Annahmeverzug des Gläubigers
3.
Im Zeitpunkt des Untergangs
4.
Kein Ausschluss, 299

Annahmeverzug

1.
Angebot des Gläubigers, 293, Art:
a.
294: tatsächlich
b.
295 S. 1: wörtlich
c.
295 S. 2: Aufforderung erforderliche Handlung vorzunehmen
d.
296: entbehrlich
P
Reicht 295 S. 2 als Fall des 300 II aus? ghM: (+), arg. 295 S. 2 stellt die Aufforderung zur Vornahme der Handlung dem Angebot gleich

Abgrenzung Wahlschuld, 262 ff. ↔ LeistungsbestimmungsR: §§ 315 ff.

Wahlschuld ist Spezialfall des 315 ff, wenn bereits mehrere Alternativen an Leistungsprogrammen feststehen, Bestimmung anhand von Alternativen

Bei 315 ff. fehlen die Alternativen, deswegen Bestimmung nach billigem Ermessen

Erlösherausgabe

1.
285: bei vertraglichen Schuldverhältnissen, sonst 3.
2.
Eigentumslage problematisch: 816 I 1
3.
687 II, 681 S. 2, 667: angemaßte Eigengeschäftsführung, ACHTUNG (-), wenn keine positive Kenntnis

Eingebrachte Sachen eines Mieters sind idR nur für die Dauer der Mietzeit und damit nur vorübergehend nach 95 eingebracht

Anwartschaftsrechte:

1.
bei bedingten Übereignungen, 158 I und II
2.
Auszahlung der Hypothek vor Valutierung, 1155

Rücktritt, Entbehrlichkeit der Fristsetzung

1.
478 I
2.
440 S. 2 (3 Alternativen) / 636
3.
326 V / SEA (283 oder 311a)
4.
323 II / SEA (281 II)

440 1 Alt. 1 / 439 III: unverhältnismäßige Kosten + beide Arten nach 439 III verweigert

Unwirksamkeit von Ausschlüssen der Sachmängelhaftung

1.
475 I: „nicht berufen“ = „unwirksam“
2.
444
3.
309 Nr. 8b; bb. ein Recht der Nacherfüllung

Vorteilsausgleichung

versagte Vorteilsausgleichung

812

objektiver Rechtsgrundbegriff: Es besteht kein der Vermögensverschiebung begründendes kausales Schuldverhältnis

subjektiver Rechtsgrundbegriff: Der mit der Leistung verfolgte Zweck ist verfehlt worden.

P
Genügt das Ausfüllen eines Inhaberpapiers für die Entstehung der Verpflichtung
1.
Kreationstheorie: Rechtsbegründendes Moment ist der einseitige Ausstellungsakt (Skriptur). Arg. 794 → Aussteler wird auch dann verpflichtet, wenn die Urkunde ohne seinen Willen in den Vertrag gelangt usw.def
2.
Vertragstheorie: Neben dem Ausstellungsakt ist für die Entstehung einer Wertpapierverpflichtung eine Begebung des Papiers aufgrund eines zw. Geber und Nehmer geschlossenen Vertrags. Dieser hat einen doppelten Inhalt:def
1.
Aussteller überträgt Eigentum an der Urkunde auf den Erwerber nach §§ 929 ff.
2.
Einigung über die schuldrechtliche Begründung der verbrieften Forderungdef

Inhaberpapier: Das Recht aus dem Papier (Forderung) folgt dem Recht am Papier (Eigentum)

! 793 II – Unterzeichnung! nicht eigenhändig erforderlich, es reicht mechanische Vervielfältigung, Bsp: Faksimile, NICHT: gedruckte oder gestempelte Bezeichnung des Ausstellers

12 – Recht am eigenen Namen

Verletzung durch

1.
Namenstäuschung
2.
Namensleugnungdef

830 II: Teilnehmer im BGB auch mit doppeltem Vorsatz

Adressat der Verkehrspflicht: Verletzter muss zum Personenkreis gehören, der befugtermaßen mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt

Risiko des Schuldners ein besonders anfälliges Opfer zu haben

P
Welche Verwandten dürfen zur Heilung besuchen?h.L.

Rspr.: nur Verwandte, also Angehörige in gerader Linie, nicht Schwiegermutter

hL: persönliche Nähebeziehung ist wichtiger für die Heilung als der formale Verwandtschaftsgrad

Naturalrestitution:

1.
Wiederherstellung
2.
Befreiung von einer Schadensersatzpflicht
3.
Herausgabe
4.
Aufhebung eines Vertrags
5.
Widerruf einer Tatsachenäußerung
6.
Aufnahme in einen Verein
7.
Teilnahme an einer Veranstaltung

Problemübersicht, Mangel iSd 434

1.
Umweltfehler („Venusbergfall“)
2.
Fehlerverdacht („Glykolweinfall“, „argentinisches Hasenfleisch“)
3.
Umsatz / Ertrag: (P) cic?, (P) Fehler außerhalb der Sache
4.
Inhaltliche Buchfehler: Unterscheide Belletristik und Fachbuchdef
5.
Bedienungsanleitung – nicht zu verwechseln mit Montageanleitung
6.
Zuviellieferung: kein Mangel!

Anfechtung im Rahmen eines 433

1.
Verkäufer, stets, Ausnahme: 242 bei Abschneiden von Käuferrechten
2.
Käufer: nur 119 I, 123, nicht: 119 II

833 f.

1.
Tierhalter
a.
Luxustier, 833 S. 1: verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
b.
Butztier, 833 S. 2: vermutetes Verschulden
2.
„Hüter“, 834: vermutetes Verschulden

1137 NIE bei Grundschuld, IMMER nur 1157

allg. Persönlichkeitsrecht: umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit

1.
statisch: Recht in Ruhe gelassen zu werden
2.
dynamisch: Selbstbestimmungsrecht auf freie Entfaltungsmöglichkeit
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Übersichten PAGE 37

830 I 2

228 S. 2 / 904 S. 2

829

827

848

823 I BGB
I.
Anwendbar
II.
Rechtsgutsverletzung
III.
Tun / Unterlassen
IV.
Kausalität
1.
csqn
2.
Adäquanz
3.
Schutzzweck der Norm
V.
RW
VI.
VS / FL

285

rechtsgeschäftl.

Begründung

Einheit der Rechtsordnung

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