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Rechtsprechung Strafrecht

Strafrecht · SR · 42 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Leitsätze der Entscheidungssammlung sowie der Übersichten zu Rechtspflege- und Verkehrsdelikten. Nur die Gerichtssätze, ohne Sachverhalte und Kommentar.

I.
Beweisverwertung
1.
Unterlassene Beschuldigtenbelehrung

Ohne Hinweis nach §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO dürfen polizeiliche Beschuldigtenäußerungen nicht verwertet werden, außer der Beschuldigte kannte das Schweigerecht oder der verteidigte Angeklagte widerspricht nicht bis § 257 StPO. BGH 1992.

2.
List bei der Vernehmung

§ 136a StPO verbietet nicht jede List, sondern nur Irreführungen, die bewusst die Aussagefreiheit beeinträchtigen. Unterlassene Richtigstellung eines Rechtsirrtums über die Protokollierung ist keine Täuschung. BGH 1997.

3.
Polizeilich veranlasstes Telefongespräch

Gespräch einer Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ist verwertbar, wenn es um eine Tat von erheblicher Bedeutung geht und andere Methoden wesentlich weniger erfolgversprechend wären. BGH Großer Senat 1996.

4.
Tagebuchaufzeichnungen

Auch schwerer Betäubungsmittelhandel gebietet nicht zwingend den Vorrang der Strafverfolgung vor dem Persönlichkeitsschutz. OLG Schleswig 1999.

5.
GPS und Durchsuchung beim Dritten

Beweisgewinnung mittels GPS ist von § 100c StPO gedeckt. § 103 StPO verlangt hinreichend konkretisierte Beweismittel; die bloße Aussicht, irgendwelche Beweise zu finden, reicht nicht. BGH 2001.

6.
Widerruf der Schweigepflichtentbindung

Der Patient kann die Entbindung jederzeit widerrufen; danach steht dem Arzt § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO wieder zu. Falscher richterlicher Hinweis auf fortbestehende Entbindung begründet ein Verwertungsverbot. BGHSt 42, 73.

7.
§ 252 StPO

§ 252 StPO unterliegt nicht der Disposition. Angaben, die der später zeugnisverweigernde Angehörige als Beschuldigter gemacht hat, sind unverwertbar. Gesprächsinhalt aus § 100a StPO bleibt verwertbar, auch wenn der Gesprächspartner in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO schweigt.

8.
Verständigung

Die Absprache über Geständnis und Strafe muss öffentlich unter Mitwirkung aller stattfinden. Keine Zusage einer bestimmten Strafe, nur einer Obergrenze; Rechtsmittelverzicht vor Verkündung unzulässig. BGHSt 43, 195.

II.
Vorsatz, Rücktritt, Notwehr
1.
Bedingter Tötungsvorsatz

Bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt Billigung nahe; Hemmschwelle und Vertrauen auf Nichteintritt sind zu erwägen. Alle Umstände — Persönlichkeit, Motiv, Nachtat — müssen einbezogen werden. BGH 1999, 2001.

2.
Ermöglichungsabsicht und dolus eventualis

Bedingter Tötungsvorsatz schließt „zur Ermöglichung einer anderen Straftat“ nicht aus. Die Tötung muss nicht notwendiges Mittel sein; Erleichterung genügt. BGH 1993.

3.
Rücktritt trotz außertatbestandlichen Ziels

Rücktritt vom unbeendeten Versuch bleibt möglich, wenn der Täter weiterhandeln könnte, aber aufhört, weil er sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat. Maßgeblich ist der Rücktrittshorizont. BGHSt 39, 221.

4.
Rücktritt nach schwerer Folge

Rücktritt vom Raubversuch bleibt möglich, nachdem die qualifizierende Folge des § 251 StGB leichtfertig eingetreten ist. BGHSt 42, 158.

5.
Rücktritt vom unechten Unterlassen

Rücktritt durch Erfolgsverhinderung verlangt nicht die sicherste Möglichkeit. Einschaltung Dritter genügt, wenn ernsthaft und kausal. BGH 2002.

6.
Notwehr — Erforderlichkeit

Der Angegriffene darf das Mittel wählen, das die Gefahr sofort und endgültig beseitigt. Messer oder Schusswaffe nur als letztes Mittel, regelmäßig nach Androhung. § 33 StGB setzt eine bestehende Notwehrlage voraus; Putativnotwehrexzess: § 33 StGB unanwendbar. BGH 2001, 2003.

7.
Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO

Jeder darf auf frischer Tat festnehmen, unabhängig von der Schwere. Mittel müssen verhältnismäßig sein; lebensgefährdendes Würgen ist regelmäßig unzulässig. BGH 2000.

8.
Sittenwidrige Einwilligung

Rechtfertigung einer fahrlässigen Tötung durch Einwilligung in lebensgefährdende Körperverletzung scheidet wegen Sittenwidrigkeit aus. § 228 StGB.

9.
Garantenpflicht unter Eheleuten

Die Garantenpflicht endet, wenn ein Ehegatte sich in ernsthafter Absicht getrennt hat, die Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen — nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung, nicht schon mit bloßem Auszug. BGH 2003.

III.
Raub, Erpressung, Körperverletzung
1.
Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung

Maßgeblich ist das äußere Bild: Duldung der Wegnahme ist Raub; eigene Vermögenshandlung ist räuberische Erpressung. BGHSt 14, 386.

2.
Wegnahmevorsatz

Vorstellungen bei der letzten Ausführungshandlung. Ein Motivirrtum über die Verwendbarkeit der Sache ist unbeachtlich.

3.
§ 239a, § 239b StGB

Erforderlich ist die Absicht, die geschaffene Lage zur qualifizierten Drohung auszunutzen. Bloßes Sichbemächtigen mit sofortiger Nötigung durch dieselbe Waffe reicht oft nicht. Physische Herrschaft genügt; keine Ortsveränderung nötig. BGHSt 40, 350.

4.
Waffe und Verwenden, § 250 StGB

Waffe: objektiv zur erheblichen Verletzung geeignet. Verwenden verlangt keine konkrete Verletzungsgefahr; Drohung mit scharfer Waffe reicht. Ungeladene Gaspistole plus Magazin in der Tasche ist kein Verwenden einer geladenen Waffe. Geladene Schreckschusswaffe mit Explosionsdruck nach vorn ist Waffe. BGH Großer Senat 2003.

5.
Gemeinschaftliche Körperverletzung

Zusammenwirken von Täter und am Tatort anwesendem Gehilfen kann § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllen. Üblicher Straßenschuh ist gefährliches Werkzeug, wenn damit ins Gesicht getreten wird. Versuchte Tötung verdrängt die vollendete Körperverletzung nicht; Tateinheit. BGHSt 44, 196.

6.
Hehlerei

Absatzhilfe nur im Einverständnis mit einem Vortäter. Unterstützung nur des Absetzers: Beihilfe zur Hehlerei. Sich-Verschaffen verlangt eigene Herrschaft unter Ausschluss des Vortäters. BGH 1999, 2004.

IV.
Brandstiftung, Computerbetrug, Verkehr
1.
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB

Die Absicht späteren Versicherungsbetrugs reicht; Ausnutzung der akuten Brandsituation ist nicht erforderlich. Geschützt ist jede der Wohnung dienende Räumlichkeit, auch ein Wohnwagen. BGH 2002, 2004.

2.
Computerbetrug und Karte

Diebstahl der Karte und spätere Automatenabhebung stehen in Tatmehrheit. Wer mit überlassener Karte und Geheimzahl nur absprachewidrig abhebt, verwendet Daten nicht unbefugt. Der berechtigte Karteninhaber, der ohne Ausgleichswillen abhebt, erfüllt nicht § 263a StGB. BGH 2001, 2002.

3.
Urkunde mit richtigem Namen

Unecht kann auch eine mit richtigem Namen unterzeichnete Urkunde sein, wenn ungebrauchter Vorname, falsches Geburtsdatum oder falsche Anschrift die Identität verschleiern. Das Aufdrucken eines gescannten Stempels ist Herstellen einer unechten Urkunde. BGH 1994, 1999.

4.
§ 315b StGB im fließenden Verkehr

Vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr fällt unter § 315b StGB nur bei bewusst zweckwidrigem, verkehrsfeindlichem Einsatz und mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz. Bloße Fluchtfahrt mit Gefährdungsvorsatz: nur § 315c StGB. BGH 2003.

5.
Actio libera in causa im Verkehr

Auf Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa nicht anwendbar. BGH 1996.

6.
Unfall, § 142 StGB

Unfall im Straßenverkehr nur, wenn sich ein verkehrstypisches Risiko realisiert. Auch Kollisionen, die ein verfolgendes Polizeifahrzeug vorsätzlich herbeiführt, können Unfälle sein. Mittelbare Mitverursachung macht nur zum Beteiligten, wer sich verkehrswidrig verhalten oder über die normale Teilnahme hinaus eingewirkt hat.

7.
§ 316a StGB

Die fahrzeugeigentümliche Gefahrenlage wird nur ausgenutzt, wenn das Kraftfahrzeug nach dem Tatplan Verkehrsmittel für Raub oder räuberische Erpressung bleibt. Entschluss erst nach Fahrtende genügt nicht.

8.
Relative Fahruntüchtigkeit und Drogen

Grundsätzlich ab 0,3 Promille; darunter nur ausnahmsweise. Kein Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit bei Drogen; relative nur bei verkehrsspezifischen Indizien jenseits allgemeiner Drogenwirkung.

9.
Strafrahmenverschiebung bei Alkohol

Die Versagung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter schon früher unter Alkohol straffällig wurde und die aktuelle Aufnahme vorwerfbar ist; bei Alkoholkrankheit regelmäßig nicht. Beruht die Verminderung auf verschuldeter Trunkenheit, kommt die Verschiebung in der Regel nicht in Betracht. BGH 2003.

V.
Rechtspflegedelikte
1.
Meineid und Verfahrensfehler

Verfahrensfehler bei Vernehmung oder Vereidigung lassen den Tatbestand des Meineids nicht entfallen; sie können aber zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 154 Abs. 2 StGB führen. BGH 1999.

2.
Falsche Verdächtigung, Berichtigung

Wird die unwahre Angabe noch im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang derselben Vernehmung zurückgenommen, fehlt es am objektiven Tatbestand des § 164 StGB. OLG Düsseldorf 2000.

3.
Strafvereitelung

Prozessual zulässiges Verteidigerhandeln erfüllt § 258 StGB nicht. § 258 StGB ist Inlandstat, wenn der Vereitelungserfolg im Inland eintritt. § 258 Abs. 5 StGB greift nicht, wenn die Vereitelung von vornherein dem Schutz eines anderen diente. BGHSt 43, 356; 45, 97.

4.
Rechtsbeugung

Rechtsbeugungsrelevant sind nur sachfremde Erwägungen. Eine Einstellung allein, um eine obergerichtliche Aufhebung zu umgehen, kann unrechtmäßig sein; bloße Unzweckmäßigkeit reicht nicht. BGHSt 44, 258.

5.
Parteiverrat

Liegt der Streitstoff der Parteidisposition, ist der Interessengegensatz subjektiv-konkret zu bestimmen. Ein nur abstrakter Gegensatz genügt nicht. OLG Karlsruhe 1997; § 356 StGB.

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