Rechtsprechung Strafrecht
Strafrecht · SR · 42 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Leitsätze der Entscheidungssammlung sowie der Übersichten zu Rechtspflege- und Verkehrsdelikten. Nur die Gerichtssätze, ohne Sachverhalte und Kommentar.
¶
Ohne Hinweis nach §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO dürfen polizeiliche Beschuldigtenäußerungen nicht verwertet werden, außer der Beschuldigte kannte das Schweigerecht oder der verteidigte Angeklagte widerspricht nicht bis § 257 StPO. BGH 1992.
¶
§ 136a StPO verbietet nicht jede List, sondern nur Irreführungen, die bewusst die Aussagefreiheit beeinträchtigen. Unterlassene Richtigstellung eines Rechtsirrtums über die Protokollierung ist keine Täuschung. BGH 1997.
¶
Gespräch einer Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ist verwertbar, wenn es um eine Tat von erheblicher Bedeutung geht und andere Methoden wesentlich weniger erfolgversprechend wären. BGH Großer Senat 1996.
¶
Auch schwerer Betäubungsmittelhandel gebietet nicht zwingend den Vorrang der Strafverfolgung vor dem Persönlichkeitsschutz. OLG Schleswig 1999.
¶
Beweisgewinnung mittels GPS ist von § 100c StPO gedeckt. § 103 StPO verlangt hinreichend konkretisierte Beweismittel; die bloße Aussicht, irgendwelche Beweise zu finden, reicht nicht. BGH 2001.
¶
Der Patient kann die Entbindung jederzeit widerrufen; danach steht dem Arzt § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO wieder zu. Falscher richterlicher Hinweis auf fortbestehende Entbindung begründet ein Verwertungsverbot. BGHSt 42, 73.
¶
§ 252 StPO unterliegt nicht der Disposition. Angaben, die der später zeugnisverweigernde Angehörige als Beschuldigter gemacht hat, sind unverwertbar. Gesprächsinhalt aus § 100a StPO bleibt verwertbar, auch wenn der Gesprächspartner in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO schweigt.
¶
Die Absprache über Geständnis und Strafe muss öffentlich unter Mitwirkung aller stattfinden. Keine Zusage einer bestimmten Strafe, nur einer Obergrenze; Rechtsmittelverzicht vor Verkündung unzulässig. BGHSt 43, 195.
¶
Bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt Billigung nahe; Hemmschwelle und Vertrauen auf Nichteintritt sind zu erwägen. Alle Umstände — Persönlichkeit, Motiv, Nachtat — müssen einbezogen werden. BGH 1999, 2001.
¶
Bedingter Tötungsvorsatz schließt „zur Ermöglichung einer anderen Straftat“ nicht aus. Die Tötung muss nicht notwendiges Mittel sein; Erleichterung genügt. BGH 1993.
¶
Rücktritt vom unbeendeten Versuch bleibt möglich, wenn der Täter weiterhandeln könnte, aber aufhört, weil er sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat. Maßgeblich ist der Rücktrittshorizont. BGHSt 39, 221.
¶
Rücktritt vom Raubversuch bleibt möglich, nachdem die qualifizierende Folge des § 251 StGB leichtfertig eingetreten ist. BGHSt 42, 158.
¶
Rücktritt durch Erfolgsverhinderung verlangt nicht die sicherste Möglichkeit. Einschaltung Dritter genügt, wenn ernsthaft und kausal. BGH 2002.
¶
Jeder darf auf frischer Tat festnehmen, unabhängig von der Schwere. Mittel müssen verhältnismäßig sein; lebensgefährdendes Würgen ist regelmäßig unzulässig. BGH 2000.
¶
Rechtfertigung einer fahrlässigen Tötung durch Einwilligung in lebensgefährdende Körperverletzung scheidet wegen Sittenwidrigkeit aus. § 228 StGB.
¶
Die Garantenpflicht endet, wenn ein Ehegatte sich in ernsthafter Absicht getrennt hat, die Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen — nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung, nicht schon mit bloßem Auszug. BGH 2003.
¶
Maßgeblich ist das äußere Bild: Duldung der Wegnahme ist Raub; eigene Vermögenshandlung ist räuberische Erpressung. BGHSt 14, 386.
¶
Vorstellungen bei der letzten Ausführungshandlung. Ein Motivirrtum über die Verwendbarkeit der Sache ist unbeachtlich.
¶
Erforderlich ist die Absicht, die geschaffene Lage zur qualifizierten Drohung auszunutzen. Bloßes Sichbemächtigen mit sofortiger Nötigung durch dieselbe Waffe reicht oft nicht. Physische Herrschaft genügt; keine Ortsveränderung nötig. BGHSt 40, 350.
¶
Waffe: objektiv zur erheblichen Verletzung geeignet. Verwenden verlangt keine konkrete Verletzungsgefahr; Drohung mit scharfer Waffe reicht. Ungeladene Gaspistole plus Magazin in der Tasche ist kein Verwenden einer geladenen Waffe. Geladene Schreckschusswaffe mit Explosionsdruck nach vorn ist Waffe. BGH Großer Senat 2003.
¶
Zusammenwirken von Täter und am Tatort anwesendem Gehilfen kann § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllen. Üblicher Straßenschuh ist gefährliches Werkzeug, wenn damit ins Gesicht getreten wird. Versuchte Tötung verdrängt die vollendete Körperverletzung nicht; Tateinheit. BGHSt 44, 196.
¶
Absatzhilfe nur im Einverständnis mit einem Vortäter. Unterstützung nur des Absetzers: Beihilfe zur Hehlerei. Sich-Verschaffen verlangt eigene Herrschaft unter Ausschluss des Vortäters. BGH 1999, 2004.
¶
Die Absicht späteren Versicherungsbetrugs reicht; Ausnutzung der akuten Brandsituation ist nicht erforderlich. Geschützt ist jede der Wohnung dienende Räumlichkeit, auch ein Wohnwagen. BGH 2002, 2004.
¶
Diebstahl der Karte und spätere Automatenabhebung stehen in Tatmehrheit. Wer mit überlassener Karte und Geheimzahl nur absprachewidrig abhebt, verwendet Daten nicht unbefugt. Der berechtigte Karteninhaber, der ohne Ausgleichswillen abhebt, erfüllt nicht § 263a StGB. BGH 2001, 2002.
¶
Unecht kann auch eine mit richtigem Namen unterzeichnete Urkunde sein, wenn ungebrauchter Vorname, falsches Geburtsdatum oder falsche Anschrift die Identität verschleiern. Das Aufdrucken eines gescannten Stempels ist Herstellen einer unechten Urkunde. BGH 1994, 1999.
¶
Vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr fällt unter § 315b StGB nur bei bewusst zweckwidrigem, verkehrsfeindlichem Einsatz und mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz. Bloße Fluchtfahrt mit Gefährdungsvorsatz: nur § 315c StGB. BGH 2003.
¶
Auf Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa nicht anwendbar. BGH 1996.
¶
Unfall im Straßenverkehr nur, wenn sich ein verkehrstypisches Risiko realisiert. Auch Kollisionen, die ein verfolgendes Polizeifahrzeug vorsätzlich herbeiführt, können Unfälle sein. Mittelbare Mitverursachung macht nur zum Beteiligten, wer sich verkehrswidrig verhalten oder über die normale Teilnahme hinaus eingewirkt hat.
¶
Die fahrzeugeigentümliche Gefahrenlage wird nur ausgenutzt, wenn das Kraftfahrzeug nach dem Tatplan Verkehrsmittel für Raub oder räuberische Erpressung bleibt. Entschluss erst nach Fahrtende genügt nicht.
¶
Grundsätzlich ab 0,3 Promille; darunter nur ausnahmsweise. Kein Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit bei Drogen; relative nur bei verkehrsspezifischen Indizien jenseits allgemeiner Drogenwirkung.
¶
Die Versagung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter schon früher unter Alkohol straffällig wurde und die aktuelle Aufnahme vorwerfbar ist; bei Alkoholkrankheit regelmäßig nicht. Beruht die Verminderung auf verschuldeter Trunkenheit, kommt die Verschiebung in der Regel nicht in Betracht. BGH 2003.
¶
Verfahrensfehler bei Vernehmung oder Vereidigung lassen den Tatbestand des Meineids nicht entfallen; sie können aber zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 154 Abs. 2 StGB führen. BGH 1999.
¶
Wird die unwahre Angabe noch im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang derselben Vernehmung zurückgenommen, fehlt es am objektiven Tatbestand des § 164 StGB. OLG Düsseldorf 2000.
¶
Prozessual zulässiges Verteidigerhandeln erfüllt § 258 StGB nicht. § 258 StGB ist Inlandstat, wenn der Vereitelungserfolg im Inland eintritt. § 258 Abs. 5 StGB greift nicht, wenn die Vereitelung von vornherein dem Schutz eines anderen diente. BGHSt 43, 356; 45, 97.
¶
Rechtsbeugungsrelevant sind nur sachfremde Erwägungen. Eine Einstellung allein, um eine obergerichtliche Aufhebung zu umgehen, kann unrechtmäßig sein; bloße Unzweckmäßigkeit reicht nicht. BGHSt 44, 258.
¶
Liegt der Streitstoff der Parteidisposition, ist der Interessengegensatz subjektiv-konkret zu bestimmen. Ein nur abstrakter Gegensatz genügt nicht. OLG Karlsruhe 1997; § 356 StGB.