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Assessornotizen

Zivilrecht · Assessorexamen · 276 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Das Vorbehaltsurteil

„Die Entscheidung über die aufgerechnete Forderung [Beschreibung] bleibt dem Nachverfahren vorbehalten.“

„Das Vorbehaltsurteil vom [Datum] wird für vorbehaltlos erklärt.“

„Das Vorbehaltsurteil vom [Datum] wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.“

Vorbehaltsurteil bindet das Gericht in der nächsten Entscheidung nach § 318 ZPO

Aufbau „nächstes Urteil“:

1.
Geschichtserzählung
2.
Prozessgeschichte (urspr. Anträge, die zur Aufrechnung gebrachte Gegenforderung)
3.
Beklagtenvorbringen

Neue Anträge

Das Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt.

In den Entscheidungsgründen immer die Tatsachenfindungsregeln beachten!!!

1.
Unstreitig
2.
Streitig, dann Beweis, dann Würdigung

Typische Konstellationen im Baurecht:

320, wenn Bauunternehmer die Mängel beseitigen soll

387, 389, wenn Ersatzvornahme

bei Mängeln: alle müssen bezeichnet werden

Druckzuschlag

1.
Erfindung der Rspr.
2.
Mängelbeseitigungskosten x3 = Umfang des ZBR
3.
Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.000 EUR nebst Zinsen (…) zu zahlen sowie weitere 15.000 EUR Zug um Zug…def

also:

a.
klare Verurteilung
b.
Zug-um-zug Verurteilung (mit Druckzuschlag)
4.
Grund: Druck auf den Bauunternehmer ausübendef

Gutachterkosten sind erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten

M.M.: über 91 ZPO

Auslagenpauschale:

287 ZPO, insb. Abs. 1 S. 2 iVm Abs. 2

Fall, dass Partei substantiiert vorträgt, aber auf eine Beweisaufnahme verzichtet, weil die Kosten hierfür unverhältnismäßig wären.

also: tatsächliche Vermutung + 287 ZPO

Mahnbescheid im Urteil nur erwähnen, wenn

1.
Verzug
2.
Verjährung

relevant sind

Entscheidungsgründe

Ergebnissatz (drei Varianten)

1.
Die Klage ist begründet
2.
Die Klage ist unbegründet
3.
Die Klage ist teilweise begründet (Variante: Die Klage ist überwiegend begründet)def

Einvernahme eines Zeugen

Glauben – Warum folge ich einer Aussage?

gut ist:

1.
Keine Belastungstendenz erkennbar
2.
Neutraler Zeuge (steht in keinem Lager), dh hat kein (persönliches, wirtschaftliches, rechtliches) Interesse am Ausgang des Rechtsstreits

Ergiebigkeit

Glaubhaftigkeit

Glaubwürdigkeit

P
Arrestgrund: Zulässigkeit bzw. Begründetheit?def
1.
A.: Zulässigkeit
2.
A.: Begründetheit
3.
A.: summarisch in der Zulässigkeit, ausgiebig in der Begründetheitdef

Terminologie Arrest/einstweilige Verfügung

(keine mündliche Verhandlung) AntragstellerAntragsgegner

(mündliche Verhandlung) Arrestkläger – Arrestbeklagter oder Verfügungskläger – Verfügungsbeklagter

Widerspruch, 924: Geprüft wird die GEGENWÄRTIGE Rechtmäßigkeit

Arrest, 2 Anträge:

1.
Arrestgesuch
2.
ZVanträge zur Umsetzung des Arrests („Umsetzung“)def·2

Arrestanspruch, 916

Arrestgrund, 917, 918

Der Wettlauf der Gläubiger ist NIE ein Arrestgrund

persönliche Arrest: um zu verhindern, dass der Schuldner Zugriff nimmt auf verborgenes Vermögen

Antrag

…gegen… iHv… wegen…

Glaubhaftmachung: Beweismittel, nicht schon Beweisantritt

Freibeweis, Grund: Beschleunigung des Verfahrens

Anlage zum Schriftsatz: eidesstattliche Versicherung in der Ich-Form

nicht (mehr) zulässig: Bezugnahme auf den Schriftsatz

Arrestgericht:

1.
Gericht der Hauptsache ODER
2.
Arrestgericht ieS

920 III – Erklärung zu Protokoll

-> 78 V: Kein Anwaltszwang bei Sachen, die durch den Urkundsbeamten aufgenommen werden

so auch beim selbständigen Beweisverfahren, 488 ff.

Nachteil Termin (beim vorl. Rechtsschutz)

1.
Kein Überraschungseffekt mehr
2.
Verlangsamung

Tenor:

1.
Über das Vermögen des Antragsgegners wird wegen einer Forderung iHv [Höhe] der dingliche Arrest angeordnet.

ODER

1.
Das Arrestgesuch wird zurückgewiesen.

ODER

1.
Über das… Im übrigen wird…

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Arrestgesuch hat in der Sache

1.
Erfolg.
2.
keinen Erfolg.
3.
teilweise Erfolg.

Arrest

1.
Hauptsache – Titel für ZV
2.
Arrest – Sicherung der ZV

nebeneinander möglich

nicht gut: in einem Antrag kombinieren (Schwierigkeiten im Umgang mit der Akte)

geschickter:

1.
Arrestantrag
2.
später: Hauptsacheantrag

Anwalt muss für den Mandanten den effektivsten und günstigsten Rechtsschutz wählen

! 926: Klage muss erhoben werden nach Anordung des Gerichts auf Antrag des Arrestschuldners

927: Prüfungsmaßstab: nur geänderte Umstände (enger) (eher unwichtig)

924: Prüfungsmaßstab: Arrest gegenwärtig rechtmäßig (weiter)

einstweilige Verfügung

2 Verfügungsgründe:

1.
935 (Sicherungsverfügung)
2.
940 (Regelungsverfügung)

Unterscheidung sehr schwierig, in der Praxis werden meist beide Normen genannt

dann noch:

3.
940 analogdef

Verfügungsanspruch: Alles, was nicht Geldforderung ist, insb. HDU (= Handeln, Dulden, Unterlassen), Abgabe einer WE

Vorvertrag: liegt vor, wenn bzgl. einer Tatsache noch Unsicherheit herrscht, zB Vertragspartei oder andere Bedingungen

Verfügungsgrund: zB die Sache ist nicht mehr da

wichtige Fallgruppen:

a.
Stalking: Gefahr für Gesundheit durch dauerhaften Terror oder auch Drohungen könnten in Gewalt umschlagendef
b.
Kindesentziehung: Kontaktverbot insbesondere unter Nennung von Orten und Angabe der Kommunikationsverbote (E-Mail, Zurufen, usw.)def
2.
Bauhandwerkersicherungshypothek

Antrag auf Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer BHSH

648a BGB gegen den Grundstückseigentümer weil das Grundstück durch die Leistung mehr wert wird.

dh nach Vormerkung noch erforderlich die Bewilligung zur Eintragung der Hypothek, dann 1147 BGB auf Duldung der ZV, dann Veräußerung, dann Auskehrung

3.
Verbotene Eigenmacht

zB Heizungsanlage ausschalten, Strom kappen (Wohnung), also: Besitzbeeinträchtigung (indiziert das Vorliegen eines Verfügungsgrundes), „heilige Kuh des BGB“

4.
Leistungsverfügungena.A., h.M.

zB Unterhaltsansprüche, als HDU obwohl Geldanspruch

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

str. dogmatische Einordnung

h.M. einschränkendes Kriterium für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes

a.A. eigener Prüfungspunkt nach Anspruch und Grund

bei BHSH: nur wenn der falsche Antrag gestellt wird

bei verbotener Eigenmacht ist nicht erforderlich: Verfügungsgrund und Keine Vorwegnahme der Hauptsache

sonstige Ausnahme: es enstünde ein nicht widergutzumachender, existenzbedrohender Schaden, zB Unterhaltsanspruch

Klausur:

1.
Konstellation: Einreichung des Antrags bei Gericht, Anberaumung eines mündlichen Terminsdef
2.
Konstellation: einstweilige Verfügung bereits erlassen, Gegenseite erhebt Widerspruch (dann Prozessgeschichte im Tatbestand)

Tenor:

1.
Es wird angeordnet…

ODER

2.
Es wird untersagt…

Erledigung:

1.
Das Verfügungsverfahren ist erledigt.

ODER

2.
Der Antrag wird zurückgewiesendef

Klausur, 269 III analog bei beidseitiger Erledigterklärung -> Wirkungslosigkeit ipso iure

Klageänderung: Altanträge gelten als nicht gestellt

I.
Mandantenbegehren
1.
Worum geht es in der Klausur überhaupt?
2.
Wer ist Partei?
3.
Was will der Mandant erreichen?
4.
Hinweise auf Eilverfahren beachten; Hinweise auf sonstige Verfahrensarten beachten, z.B. selbstständiges Beweisverfahren
II.
Materielles / prozessuales Gutachten
1.
Alle möglichen Fragen
2.
Reihenfolge: eigentlich egal, bei Beklagten aber mit prozessualem Gutachten beginnen
3.
z.B. Saldoklage; Klageumstellung
III.
Taktiküberlegungen, z.B. Waffengleichheit durch Parteivernehmung
IV.
Schriftsatz (wenn hier Fehler auftauchen, gibt es maximal 4 Punkte in der Klausur)
1.
Antrag auf schriftliches Vorverfahren im Rahmen von § 331 ZPO (Standardformulierung)
2.
Keine Grußformel
3.
„werde ich beantragen“def

Tipp: § 139 ZPO ist immer irgendwie nebensächlich wichtig, z.B. Klageantrag zu unbestimmt, aber Richter wird einen rechtlichen Hinweis erteilen und das wird dann befolgt

Verzicht: Sachentscheidung, aber keine Sach- und Rechtsprüfung; Gegenstück zur Anerkenntnis; Unterschied zur Klagerücknahme: bei dieser kann jederzeit neu geklagt werden.

Haupt- und Hilfsvorbringen: betrifft einen (!) Streitgegenstand; ist im Urteil als solches zu kennzeichnen: „Kläger behauptet..., hilfsweise behauptet er...“; möglich: wenn Hauptvorbringen (+), muss auf das Hilfsvorbringen nicht mehr eingegangen werden; hat keine Auswirkungen auf die Kosten

Haupt- und Hilfsantrag: betrifft mehrere (!) Streitgegenstände; der Hilfsantrag ist ein auflösend bedingter Antrag (nicht aufschiebend bedingt, Grund: Verjährung wird sonst nicht gehemmt!), ist der Hauptantrag erfolgreich, gilt der Hilfsantrag als nicht mehr rechtshängig. Über den Hauptantrag muss entschieden werden (es ist also kein „jedenfalls ist der Hilfsantrag begründet“ möglich).

Tenorierung: z.B. Hauptantrag: Herausgabe der Kaufsache (-), Hilfsantrag: Zahlung von 10.000 EUR (Erlös) (+): „Der Beklagte wird verurteilt, 10.000 EUR an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Entscheidungsgründe:

[Hauptantrag (-), Hilfsantrag (+)] „Die Klage ist nur dem Hilfsantrag nach begründet.“

[Hauptantrag (+)] „Über den Hilfsantrag muss nicht entschieden werden, da dieser nicht rechtshängig ist.“

verdeckter Hilfsantrag: nicht ausdrücklich formuliert, ergibt sich aber aus der Formulierung der Klageschrift, insbesondere, wenn der Kläger zu einem zwar ausdrücklich nur einheitlichen Antrag zwei verschiedene Lebenssachverhalte vorträgt. Im Begehren die zwei Lebenssachverhalte klarstellen: „Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte ... in Anspruch, hilfsweise begehrt er...“

Wenn im Aktenauszug bereits ein Urteil vorhanden ist, dann verdeutlichen was entschieden wurde: „Zur Begründung führt das [Gericht] im Wesentlichen aus:“

Im Prozess gibt es grds. nie eine Rückwirkungsfiktion!

Klageänderung: Im Urteil erwähnen:

• in der Prozessgeschichte I

• vor der Zulässigkeit und Begründetheit in den Entscheidungsgründen (hier werden auch die Anträge bei Unklarheiten ausgelegt)

Zulässigkeit der Klageänderung

1.
§ 267 ZPO: Vermutung der Einwilligung, Parallelvorschrift: § 39 ZPO (rügelose Einlassung)
2.
§ 264 ZPO: Negativkatalog
3.
§ 263 ZPO: Sachdienlichkeit, d.h. wenn die Klageänderung hilft einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden und keine gewichtigen Kriterien entgegenstehen (insbesondere Interessen des Beklagten)

Klagerücknahme

1.
§ 269 Abs. 1 ZPO: „Beginn der mündlichen Verhandlung“, wenn die Anträge gestellt sind, § 137 Abs. 1 ZPO
2.
§ 269 Abs. 4 ZPO: betrifft das Wirkungswerden rechtskräftiger Urteile; Beschluss mit deklaratorischer Wirkung
3.
§ 269 Abs. 3 ZPO: lässt vor allem auch Entscheidungen über Kosten zugunsten des Klägers zu

vollständige / teilweise Klagerücknahme

Entscheidungsgründe: „Soweit die Klage nach der teilweisen Klagerücknahme noch rechtshängig geworden ist, ist die begründet“

Urteilsarten

1.
Endurteil, § 300 ZPO: beendet den ganzen Rechtsstreit abschließend
2.
Teilurteil, § 301 ZPO: beendet einen Teil des Rechtsstreits abschließend; vorläufige Vollstreckbarkeit nur in Bezug auf Hauptsache, nicht Kosten. Ausnahme: Teilurteil mit subjektiver Klagehäufung auf Beklagtenseite betrifft einen Beklagten und die gesamte Sache hinsichtlich dieses Beklagten ausgeurteilt wurde. Teilurteil darf sich nicht in Widerspruch mit weiteren Entscheidungen befinden. Sonderfall: Schlussurteil: letztes Teilurteil.
3.
Grundurteil: Leistungsantrag (!), nicht: Feststellung (hier sind immer zwei Prozesse erforderlich, einen jeweils für Grund und Höhe); ist notwendig, wenn Unsicherheiten rechtlicher Art bestehen oder eine schwierige bzw. kostspielige Beweisaufnahme erforderlich ist, oder wenn eine nächsthöhere Instanz angestrebt wird.def
4.
Vorbehaltsurteil, § 302 ZPO: Grundgedanke: Prozessökonomiedef·3

Gesamtschuldner sind keine notwendigen Streitgenossen.

Anerkenntnis: Unterscheide materielles / prozessuales

Prozessuales: keine materiell-rechtliche Auswirkungen

Anerkenntnis- und Schlussurteil

irrtümliche Abgabe einer Anerkenntniserklärung: Anfechtung nicht möglich, Grund: keine Willenserklärung, kein § 767 ZPO später, Grund: Tatsache nicht nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden.

Gerichtskosten können nur erhoben werden, wenn ein Gebührentatbestand vorliegt, Umkehrschluss: sonst kostenfrei.

Darstellung von Verträgen im Tatbestand: Inhalt nicht einfach zusammenfassen, besser: Wortlaut derjenigen Passagen, die bedeutsam sind.

Tatbestand endet mit Begehren.

Streitgegenstand

1.
2.
Rechtskraft
3.
Klageänderung – nur bei neuem Streitgegenstand!

Prozesskostenhilfe (PKH)

1.
Antrag + Klageentwurf (nicht: Klage), Ausnahme: Klage muss schnell zugestellt werden, Grund: Hemmung der Verjährung
2.
PKH-Verfahren vor dem Landgericht auch ohne Rechtsanwalt
a.
Aussicht auf Erfolg, die Klage muss insbesondere schlüssig sein
b.
Partei ist „arm“
4.
bei Ablehnung: Beschluss (Tatbestand wird „I.“ und Entscheidungsgründe wird „II.“)
5.
„denn dem Kläger steht für den Betrag ... Prozesskostenhilfe nicht zu.“

Vergleich

1.
Gebühren: Rechtsanwalt erhält zusätzlich eine sog. Einigungsgebühr; Gerichtskosten reduzieren sich von 3 auf 1 Gebühr.def
2.
Wesentlicher Vorteil: schnelle Beendigung des Streits; Schnell ist auch gut, Grund: Liquidität seitens des Klägers, Reduktion der Insolvenzgefahr
3.
Wesentlicher Nachteil: Unklares Prozessergebnis, insbesondere bei Beweisaufnahmedef
4.
Arten
a.
Widerrufsvergleich: Vergleich wird unter auflösender Bedingung geschlossen, meist in RA-Prozessendef
b.
Erlassvergleich: überwiegender Teil der Forderung wird anerkannt, Vereinbarung einer Ratenzahlung.

Sachvortrag muss hinreichend substanziiert sein, das bedeutet

1.
hinreichend konkret
2.
zu jedem Tatbestandsmerkmal (vollständig)

Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens, das bedeutet:

1.
Bestreiten der Tatsachengrundlage
2.
Erhebung von Einwendungen / Einreden (substanziiert)

Zivilistische Beweislehre

1.
Ist die Tatsache beweisbedürftig? Grundsätzlich immer, Ausnahmen:
a.
§ 291 ZPO: nicht bei offenkundigen Tatsachen
b.
§ 292 ZPO: Rechtsvermutung für eine Tatsache, wenn Vermutungsgrundlage unstreitig ist, z.B. §§ 1006, 280 Abs. 1 Satz 2, § 932 BGB; NICHT: tatsächliche Vermutung, das bedeutet „gesunder Menschenverstand“ auf juristisch und ist vor allem bei der Kausalität oft wichtig
2.
Darf über die Tatsache Beweis erhoben werden?
a.
Beweislast: WER muss den Beweis antreten, Grundsatz: günstige Tatsachen von demjenigen, der sich darauf beruftdef
b.
Partei muss Beweismittel benennen – Beweisantritt – Beweisantrag
c.
§ 379 ZPO: Vorschuss
3.
Was ist das Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. wie würdige ich die Tatsache

Beweisbeschluss ergeht, wenn die Sache noch nicht entscheidungsreif ist

1.
Sortieren der Beweisthemen
2.
dann „durch“: Beweismittel

Beweiserleichterung: typischer Geschehensablauf (sog. tatsächliche Vermutung)

Verteidigung:

1.
Widerlegung: konkret aufzeigen, dass es anders war; Beispiel: Kläger ist rückwärts gefahren
2.
Erschütterung: Lebenserfahrung trügt bzgl. der Schuld; Beispiel: grundlose Vollbremsung auf offener Landstraßedef

Örtliche Zuständigkeit

1.
Ausschließliche Zuständigkeit / teilweise: Gerichtsstandsvereinbarung (kann auch erweiternden Charakter haben, Zulässigkeit der Vereinbarung: § 38 ZPO)def
2.
§ 39 ZPO: wenn die Parteien zur Sache verhandeln (sog. rügelose Einlassung)
3.
Allgemeiner / besonderer Gerichtsstanddef·3
bsp

3 Beklagte / 3 Gerichtsstände, dann: Antrag nach § 36 ZPO analog: Festsetzung des Gerichtsstandes

Beachte: § 35 ZPO, aber: wenn einmal Klage erhoben, kann nicht mehr ohne weiteres ein anderes Gericht gewählt werden

Beachte: § 261 Abs. 3 Nr. 2: nach Rechtshängigkeit

Zweck des Beweises: Richter soll zu der Überzeugung gelangen, dass die beweisbedürftige Tatsache zutrifft.

Hauptbeweis: Stoßrichtung ist Überzeugung / Gegenbeweis: Stoßrichtung ist die Begründung vernünftiger Zweifel

Beweismittel fehlt: Beweisfälligkeit (beweisbelastete Partei bringt nicht den Beweis), Folge: beweisbedürftige Tatsache ist nicht erwiesen.

Hindernis der Beweisaufnahme: § 379 ZPO: kein Vorschuss geleistet; Nachfrist setzen! Dann Termin anberaumen!

Beweismittel: SAPUZ!

1.
Augenschein, auch: Ohrenschein, usw., jede sinnliche Wahrnehmungdef
2.
Sachverständigengutachten: Gehilfe des Gerichts, Vermittlung der Sachkenntnis, §§ 403 ff. ZPO, Gutachten stellt Tatsachen fest und beurteilt sie fachlich; Abgrenzung zum Parteigutachten, das ist nur eine nähere Beschreibung der Tatsache und dadurch eine Substanziierung des eigenen Sachvortrags, Beispiel: Kfz-Schaden, welcher genau? Partei-Sachverständigengutachten; Ist eine Partei mit dem Sachverständigengutachten nicht zufrieden, dann Angriffsziele: Sachverständige hat Tatsachen falsch festgestellt (also nicht nach dem Stand von Wissenschaft und Technik) oder fachliche Würdigung falschdef
3.
Zeuge: Spezialfall: sachverständiger Zeugedef
4.
a.
Beweisregel: § 416 ZPO (Ausnahme zum Grundsatz der freien (im Rahmen rationaler Denkgesetze) Beweisführung); Vermutung der Richtigkeit & Vollständigkeit, gilt nicht: bei Vertragsänderung!

Rubrum – Vertretung – Nachlasspflegschaft: Nicht den Nachlasspfleger angeben, sondern die (unbekannten) Erben!

Prozessstandschaft: fremdes Recht, eigener Name

§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO: sonst unökonomisch, aber: Umstellung des Klageantrags!! Beispiel: Zahlung an den neuen Eigentümer.

gewillkürte Prozessstandschaft; Beispiel: bei Ermächtigung, z.B. Einzugsermächtigung

In Klausuren ist häufig relevant:

1.
Zuständigkeit
2.
Bestimmtheit und Streitgegenstand
3.
Klageänderungdef·2
bsp

„Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits“

§ 281 ZPO: Antrag des Klägers; Verweisung; wenn kein Antrag: Prozessurteil

Prozessurteil führt nicht zu einer rechtskräftigen Sachentscheidung

Parteifähigkeit

Im Handelsregister gelöschte GmbH kann trotzdem Partei sein, Grund: Sie muss ja auch z.B. die Wiedereintragung beantragen können, ergo: Zustand im Handelsregister ist irrelevant; anders natürlich: aufgelöste GmbH

Kostenentscheidung – ergeht immer von Amts wegen, daher kein Antrag erforderlich!

Unterscheide: Gerichtskosten (GKG), Rechtsanwaltskosten (sog. außergerichtliche Kosten, RVG)

Gericht fällt nur die Kostengrundentscheidung

Kläger schießt die Gerichtskosten vor.

§ 91 ZPO: Grundsatz der Kostenpflicht bei eindeutigen Entscheidungen zugunsten einer Partei

§ 92 ZPO: teilweises Obsiegen

§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Bildung einer Kostenquote, bei 50% können die Kosten gegeneinander aufgehoben werden

§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Faustregel: 10% Unterliegen ist unschädlich

§ 100 Abs. 1 ZPO: bei 2: „je zur Hälfte“, bei 5: „je zu ein Fünftel“

Baumbach‘sche Formel:

1.
einfachste Variante: 1 Kläger, 2 Beklagte (nur einer der Beklagten wird verurteilt): Kläger und unterlegener Beklagter tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der unterlegene Beklagte je zur Hälfte, der Kläger trägt die vollen außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Beklagten, der unterlegene Beklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst
1.
Rechtsweg; Verweisung nach § 17a GVG
2.
Zuständigkeit; Verweisung nach § 281 ZPO

Grundsatz des rechtlichen Gehörs: es ergeht keine eine Partei belastende Entscheidung ohne Anhörung

Formen richterlichen Handelns:

1.
Beschluss: gerichtliche Entscheidung, die kein Urteil ist
2.
Urteil: Beendet einen Rechtsstreit oder einen Teil desselben mit Außenwirkungdef
3.
Verfügung: dient der Organisation des Verfahrens (gerichtsinterne Anweisungen)def·2

Beschwerde, § 572 ZPO

Wenn begründet, dann Abhilfeentscheidung durch Beschluss, Inhalt: Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses und neuer Beschluss; Ansonsten: Beschwerdegericht vorlegen

Bestimmtheit des Klagegegenstands

unzulässige Saldoklage: mehrere Forderungen, es wird aber unklar womit verrechnet wird

z.B. bei der Prozessaufrechnung, es muss klar sein, womit aufgerechnet wird (genaue Bezeichnung!)

z.B. bei Herausgabe usw. an WEN?

Frist: Zeitraum für die Vornahme einer Handlung

eigentliche Frist: wenden sich an die Parteien des Prozesses; § 224 Abs. 2 ZPO: richterliche Frist: Beginn / Dauer nach freiem Ermessen des Gerichts, § 283 ZPO, gesetzliche Frist: Beginn / Dauer gesetzlich vorgeschrieben; Notfrist: unveränderliche Fristen und werden im Gesetz als solche bezeichnet; „normale“ (= „freie“) Frist

uneigentliche Frist: werden dem Gericht auferlegt, z.B. Urteilsabsetzungsfrist, § 315 Abs. 2 Satz 1, § 251a ZPO

Verkündung; Urteil ist nicht mehr abänderbar; danach: Zustellung (Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist), dann u.U.: Eintritt der Rechtskraft (wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird)

§ 310 Abs. 3 ZPO: Urteil wird wirksam mit Zustellung, Bedürfnis für die Schaffung eines neuen Verkündungsaktes; Rechtsmittelfristen laufen nach der späteren Zustellung; Grund: Verkündung des Urteils ist erst vollständig, wenn jede Zustellung erfolgt

§ 224 Abs. 2 ZPO: Antrag auf Fristverlängerung immer während laufender Frist! Bei erster Verlängerung entscheidet das Gericht ohne Anhörung des Gegners.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO (Rechtsbehelf)

1.
gegen die Versäumung einer Notfrist
2.
per Beschluss oder integriert in ein Urteil
3.
Zulässigkeit:
a.
Statthaftigkeit: richtiger Rechtsbehelf
b.
Form: versäumte Prozesshandlung muss nachgeholt werden; Glaubhaftmachung: § 294 ZPO
c.
Frist
d.
(Rechtsschutzbedürfnis)
4.
Begründetheit: unverschuldetdef

Klassiker: RA trägt Fristende falsch ein, § 85 Abs. 2 ZPO; Bürokraft des RA trägt falsch ein (? dann auch?) Keine Zurechnung dieser Handlung über § 278 BGB, denn ein Prozessrechtsverhältnis ist kein Schuldrechtsverhältnis

Rechtsfolge einer Fristversäumnis: § 230 ZPOdef

Fristberechnung

Klausurtipp: Ist ein Kalender abgedruckt, gibt es fast immer ein Fristproblem!

Richtige Fristlänge:

1.
Tag der Zustellung im Kalender, dann genau zwei Reihen runter!
2.
Tag: Sa, So, Feiertag, dann: nächster Werktagdef

Zustellung

1.
Wer ist Zustelladressat? Grds. § 166 ZPO, Ausnahme: §§ 170-172 ZPO (ges. Vertreter, Prozessbevollmächtigter)
2.
Wer veranlasst die Zustellung? § 168 ZPO
3.
Durch wen wird zugestellt? Beauftragung eines Postunternehmens oder des besonderen Wachtmeisters
4.
Wie wird zugestellt? § 177 ZPO: an jedem Ort; § 174 ZPO: Empfangsbekenntnis, § 175 ZPO: Einschreiben mit Rückschein, § 176 ZPO: ZA, § 180 ZPO: Briefkasten
5.
Rechtsfolge nicht wirksamer Zustellung: keine Wirkungen, Fristen laufen nicht an, ABER: Heilung

Der Vergleich

Prozessvergleich: § 779 BGB der im Verlauf eines Prozesses VOR GERICHT (!) abgeschlossen wird

Doppelcharakter:

1.
materiell-rechtlicher Vertrag, Folgen: alle Ansprüche erlöschen mit Erfüllung der Vergleichsbedingungen
2.
Prozesshandlung, Folgen: Titel, §§ 704, 794 ZPO (sind „Brüder“!), hier: Nr. 1 („aus Vergleichen“);def

Beendet die Rechtshängigkeit und somit das Verfahren

Muss protokolliert werden

Indizien (= Hilfsbeweistatsachen)

1.
Beweisen nicht die Hauptbeweistatsache
2.
Grds. nicht geeignet zur Beweisführung
3.
Ausnahme: Indizienkette (= Verdichtung des Beweiswerts) lässt einen Schluss auf Hauptbeweistatsache zu.def

Beweiswürdigung in der Klausur:

1.
Typische Fehler: schlichtes Kopieren der Zeugenaussage, richtig: Erklären, warum man der Aussage glaubt
2.
Nur Schlüsselsätze bringen: detailreiche Aussage, hat auch Negatives / Positives gesagt

Zeuge vom Hörensagen erfordert doppelte Beweiswürdigung:

1.
Glaubwürdigkeit der Person der unmittelbaren Wahrnehmung (schwierig!)
2.
Glaubwürdigkeit der Berichtsperson

Der Urteilsstil

1.
Ergebnis
2.
Definition
3.
Subsumtion
a.
Welche Tatsachen lege ich meiner Entscheidung zugrunde? (NEU im 2. Examen)
b.
Vergleich von Definition und Sachverhalt (wie im 1. Examen)def

ZPO: Tatsachenfindungsregeln („Welche Tatsachen muss ich berücksichtigen?“)

1.
Tatsache kann zugrunde gelegt werden, wenn beide Parteien dasselbe behaupten, z.B. „Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass...“
2.
Etwas gilt als unstreitig, wenn die andere Seite es nicht bestreitet, § 138 Abs. 3 ZPO, Ausnahme: Umstände deuten anders
3.
Wenn eine Partei sich nicht hinreichend zu einem Tatbestandsmerkmal äußert, ist vom Sachvortrag des Gegners auszugehen. § 138 Abs. 2 ZPO erfordert, dass nicht nur platt bestritten wird, sondern eine alternative Sachverhaltserklärung dargeboten wird; wenn das nicht eingehalten wird, gilt der ordnungsgemäße Sachvortrag des Gegners als richtig! Durchbrechung: Wenn nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung
4.
Bewiesene Tatsache: Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Tatsache fest, ist diese zugrunde zu legen. Beispiele: „Der Beklagte hat... Dies hat der Kläger substanziiert dargetan. Der Beklagte ist dem entgegengetreten, indem er behauptet...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass...“def
5.
In sich widersprüchlicher Vortrag gilt als nicht erfolgt, es ist vom Gegenteil auszugehen. Widerspruch: verletzt Wahrheitspflicht, gilt als nicht geschrieben, es greift Regel 3 ein; Widerspruch lässt sich nicht auflösen
6.
Verspätung
7.
NebeninterventionBGHdef·5

Aufbau der Entscheidungsgründe

Bei Stattgabe genügt eine Anspruchsgrundlage, bei Abweisung müssen alle Anspruchsgrundlagen geprüft und abgelehnt werden.

Bei mehreren Personen: § 61 ZPO; Urteilsaufbau richtet sich nach den verschiedenen Prozessrechtsverhältnissen, es erfolgt eine vollständige und getrennte Würdigung; sehr seltene Ausnahme: identische Anträge und Anspruchsgrundlagen

Bei mehreren Anträgen: grds. jeder Antrag einzeln

Tenorierung – Gesamtschuldner

Anträge: nur auf Gesamtsumme; trotzdem Tenorierung mit Gesamtschuldner; Grund: Gerichtsvollzieher soll darauf achten, ob vielleicht schon gezahlt wurde

Vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils: nur Tenor! § 724 ZPO

RKV: Rechtskraftvermerk

RKZ: Rechtskraftzeugnis

Zwangsvollstreckung: Titel, Klausel, Zustellung

Urschrift des Urteils verbleibt in der Akte

Ausfertigung (Doppel des Urteils mit Siegel!) gehen an die Parteien (eine Ausfertigung ist kostenlos!)

Wichtigste Quelle für Tatsachen: Schriftsätze, oft bezugnehmend auf Anlagen, Kläger: K1, K2, usw.; Beklagter: B1, B2, usw.; Nebenintervenient: NV1, NV2, usw. Bezugnahme muss hinreichend eindeutig sein. Nicht: „wie sich aus dem Anlagenkonvolut ergibt“, sondern richtig: „Anlage..., die ich zum Bestandteil meines Sachvortrags mache“ „...nehme ich Bezug auf...“

Beiakten: z.B. Ermittlungsakte der StA, behördliche Akten, Strafakten; werden „beigezogen“

Terminsprotokolle: Äußerungen in der Verhandlung, insbesondere wenn Parteien persönlich erscheinen müssen

Bei sich ändernder Äußerung im Termin: früherer Parteivortrag wird „fallen gelassen“ (ausdrücklich oder konkludent, letzteres insbesondere, wenn man sich bei neuem Sachvortrag nicht äußert)

Klausurtipp: Protokoll sehr sorgfältig lesen; es ergibt sich hieraus der letzte Sachstand, oft Abänderungen, außerdem: Anträge sind hier enthalten.

Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung sind keine Anträge mehr möglich. Unterscheide: § 296a ZPO und §§ 283, 132 ZPO.

Verspätung

§ 296 Abs. 1 ZPO: Klageerwiderungsfristen, Replikfristen

Ausgleich zwischen der Beschleunigungsmaxime und der „Richtigkeitsmaxime“

Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO ist keine Verzögerung des Rechtsstreits, Ausnahme: Wenn aufgrund des Schriftsatzes eine Beweisaufnahme durchzuführen ist.

§ 296 ZPO ist nur anwendbar, wenn infolge des verspäteten Vorbringens bei streitigem Sachvortrag ein neuer Termin anberaumt werden muss. Beispiel: Beweisaufnahme. Ausnahme: Das Gericht ordnet sowieso eine Beweisaufnahme an.

sachliche Zuständigkeit: §§ 23 ff. GVG

Amtsgericht, § 23 GVG

§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO: Zuständigkeit nach Rechtshängigkeit durch Änderung der Umstände nicht berührt, wenn die Sache vor dem Landgericht rechtshängig ist! ABER: Bei Amtsgerichten gilt § 506 ZPO!! Dieses muss sich für unzuständig erklären und verweisen.

Bei mehreren Ansprüchen gilt: § 5 ZPO

örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO

Allgemeine, besondere, ausschließliche (bei ausschließlicher muss zwingend dort Klage erhoben werden)

Wohnsitz: §§ 12, 13 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand)

§§ 17, 21 ZPO: juristische Personen

Zwischen allgemeinen und besonderen Gerichtsständen besteht Konkurrenz

§ 29 ZPO: besonderer Gerichtsstand am Erfüllungsort, beachte: § 269 BGB

BGH-Faustformel: Wo wird die vertragscharakteristische Leistung erbracht

Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: § 33 ZPO

Prorogation (= Gerichtsstandsvereinbarung): § 38 ZPO (niemals zu Lasten eines Verbrauchers)

rügelose Einlassung: § 39 ZPO

§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckung

§ 108 ZPO: Bankbürgschaft

Sicherheitsleistung

Unter 1.000 EUR: ohne Sicherheitsleistung

Zwischen 600 und 1250 EUR: ohne Sicherheitsleistung, mit Abwendungsbefugnis

Über 1250 EUR: mit Sicherheitsleistung

§ 713 ZPO: einschlägig, wenn bereits eine Partei in die Berufung gehen kann

Versäumnisverfahren

1.
Partei säumig
2.
ergeht aufgrund der Säumnis gegen die säumige Partei
3.
Antrag

Versäumnisurteil (VU) gegen den Kläger

1.
Kläger ist säumig, d.h. erscheint nicht (= bei Anwaltszwang auch: ohne Anwalt) oder verhandelt nicht
2.
Antrag des Beklagten
3.
Klage wird abgewiesen

§ 331a ZPO: „hat das Landgericht nach Lage der Akten am [VT]“

unechtes VU: insbesondere dann, wenn die Klage unschlüssig oder unzulässig; ergeht nicht gegen die säumige Partei und nicht aufgrund der Säumnis.

Protokoll bei echtem VU:

1.
es erscheint für ... und für ... Niemand.
2.
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung oder Nichtfeststellung
3.
Antrag
1.
Kläger erscheint, Beklagter nicht
2.
Klage nicht schlüssig
3.
Hinweis durch den Richter, sonst: Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehördef

Exkurs

Bei nicht fälligen Forderungen tenorieren: „Die Klage wird als zur Zeit unbegründet abgewiesen“

Grund: Rechtskraft!

§ 296 ZPO: nur bei streitigem Vorbringen, d.h. gilt nicht für Substanziierung

§ 335 ZPO

1.
Zulässigkeit
2.
ordnungsgemäße Ladung
3.
Nr. 3

§ 337 ZPO: im neuen Termin wird nur über die Säumnis verhandelt, besser daher: VT anberaumen und bei Entschuldigung den VT aufheben und „normal“ verhandeln

§ 331 ZPO: Klage schlüssig

Erledigung

Klageforderung fällt nach Rechtshängigkeit der Klage weg.

1.
Kläger und Beklagter erklären die Erledigung gegenseitig
a.
vollständigdef

Beschluss, Tenorierung: Streitgegenstand entfällt, Kostenentscheidung wie üblich; es genügt wenn die Parteien erklären, Gericht ist gebunden, keine gesonderte Prüfung, Grund: Dispositionsmaxime; keine vorläufige Vollstreckbarkeit, Grund: nur bei Urteilen, arg. § 794 Nr. 3 e contrario.

b.
teilweisedef

Grundregel: Im Hauptsachetenor KEIN WORT zum erledigten Teil!! Tatbestand: erledigter Teil: Kläger hat behauptet; nicht erledigter Teil: Beklagter behauptet; Erledigungsgründe: 1. Einleitungssatz: „Soweit ... nicht für erledigt erklärt haben, ist die Klage...“; 2. nicht erledigter Teil; 3. Kostenentscheidung: Bereich 1: Hauptsache, §§ 91, 92 ZPO, Bereich 2: erledigter Teil, § 91a ZPO

c.
Wirkung: Streitgegenstand entfällt (ganz oder teilweise) vollständigdef
2.
Kläger erklärt einseitig, Beklagter widerspricht
a.
vollständig
b.
teilweise

Einleitungssatz in den Entscheidungsgründen: „Soweit ... erledigt erklärt, ist“, dann: Leistungsantrag: nicht erledigter Teil (nach allg. Regeln), dann Feststellungsantrag: Vorprüfung (Auslegung und Zulässigkeit der Klageänderung als solcher), dann: Zulässigkeit des Feststellungsantrags, insbesondere das Feststellungsinteresse, dann: Begründetheit: Klage ursprünglich zulässig, Klage ursprünglich begründet; durch erledigendes Ereignis nunmehr unzulässig oder unbegründet. Tipp: Ergebnis als Inhaltsverzeichnis!

c.
Wirkungen: Klageänderung, d.h. veränderte Anträge: Feststellung, dass durch das erledigende Ereignis, die Klage unzulässig / unbegründet ist; wenn erfolgreich trägt der Beklagte die Kosten.def·2

erledigendes Ereignis

Erledigungserklärungen: Prozesserklärungen

In das Urteil unbedingt die Verlängerung der Einspruchsfrist einfügen.

Erledigung vor Rechtshängigkeit

Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ist keine Erledigung möglich. Grund: kein Prozessrechtsverhältnis entstanden

§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

Kostengrundentscheidung / Kostenfestsetzung

KFA: Kostenfestsetzungsantrag

KFB: Kostenfestsetzungsbeschluss, eigenständiger Titel, § 794 ZPO

Beides Teil des Verfahrens nach § 104 ZPO

§ 104 Abs. 3 ZPO: sofortige Beschwerde

Erledigung in der Prozessgeschichte:

„Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten ursprünglich auf ... in Anspruch genommen. [Dann: Beschreibung des erledigenden Ereignisses]. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. [Dann: Antrag des Beklagten, u.U. Widerspruch und Abweisung]

Erledigung in den Entscheidungsgründen:

1.
Auslegung (1 Satz!), z.B. Nach Gewohnheitsrecht ist eine widersprochene Erledigungserklärung ... Feststellung, dass...
2.
Voraussetzung der Klageänderung, Grund: Klarstellung, über welche Anträge entschieden wird, Zulässigkeit (+), da Klageänderung sachdienlich ist.def
3.
Besonderes Feststellungsinteresse, § 256 ZPO: es muss eine Gefahr für die Rechtslage bestehen + effektivstes Mittel
4.
Begründetheit
a.
Klage ursprünglich zulässig
b.
Klage ursprünglich begründet
c.
durch erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet, wenn (-), dann keine Erledigung

Erledigung im Tenor

+
„Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist“def

Gerichtsgebühren bleiben unberührt, anders: Klagerücknahme, Grund: Gericht muss bei Erledigung denken, bei der Rücknahme nicht.

Sachdienlichkeit:

Immer (+), wenn sonst eine Klage wegen der Kosten zu erwarten ist, Anspruch: Verzugsschaden, § 286 BGB, materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, Kosten der angemessenen Rechtsverfolgung

Die Prozessaufrechnung

Tatbestand: letztes / einziges Verteidigungsmittel nach den Anträgen, Ausnahme: wenn unstreitig

Hauptaufrechnung (EINZIGES Verteidigungsmittel) / Hilfsaufrechnung (Aufrechnung unter der Bedingung, dass ein anderes Verteidigungsmittel versagt hat)

Schema:

1.
Prozessuale Zulässigkeit + Erklärung
2.
kein Ausschluss der Aufrechnung (materiell)
3.
Aufrechnungslagedef

§ 322 Abs. 2 ZPO: Ausnahmevorschrift und betrifft nur die Aufrechnungslage, ergo: keine Rechtskraftentscheidung bzgl. 1 +2

Bei Hilfsaufrechnung: IMMER Hauptvorbringen KOMPLETT, inkl. Beweisaufnahme durchprüfen

Überleitungssatz: „Dieser Anspruch ist

Darstellung von Einreden

„Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der [Einrede] und behauptet hierzu...“

Verteidigungsmöglichkeiten

1.
Prozessrügen
2.
Leugnen
3.
Einwendungen
4.
Einredendef·2

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes immer erwähnen, ob das angerufene Gericht zuständig ist: örtlich, sachlich

Verfahrenswert des Verfügungsverfahrens ist: Drittel bis Viertel des Hauptsachestreitwerts

Wichtig: bei verbotener Eigenmacht ist Verfügungsgrund indiziert!!

§ 273 Abs. 1: bei abgetretenem Recht liegt NIE dasselbe rechtliche Verhältnis vor.

Avalverhältnis, Def.?

Bei Sicherungsmittel immer schauen: Wann ist der Sicherungsfall eingetreten?

Was mache ich, wenn keine Absprache getroffen wurde? ergänzende Vertragsauslegung!

Kondiktionsprozess:

1.
Bürge zahlt an den Vertragspartner C
2.
Belastung des Kontos von A
3.
Prozess A gegen C ist Kondiktionsprozess

Nacherfüllung ist verlängerter Erfüllungsanspruch

§ 242 BGB: bei mehreren Sicherungsmitteln muss das ... gewählt werden

Die Widerklage

ab Rechtshängigkeit möglich

§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO: perpetratio fori: einmal erhobene Klage bleibt zulässig

2 Prozessrechtsverhältnisse

Entscheidung u.U. durch Teilurteil: selbstständiger Streitgegenstand, abtrennbarer Teil eines Streitgegenstandes

Erhebung:

1.
§ 253 ZPO + Zustellung
2.
§ 261 Abs. 2 Var. 1 ZPO: mündlich zu Protokoll
3.
vorgefertigter Schriftsatz, § 253 ZPO + Übergabe in der mündlichen Verhandlung

keine Zustellung von Anwalt zu Anwalt, Umkehrschluss aus § 270 Satz 1 ZPO

§ 281 ZPO: Ausnahmegrundsatz der Kostentrennung (!), auch: §§ 238 Abs. 4 und 344 ZPO; Ausnahme vom Grundsatz der Kosteneinheit

§ 506 Abs. 2 ZPO; nur auf § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO

§ 33 ZPO: besondere Sachurteilsvoraussetzung; Regelung der örtlichen Zuständigkeit

Aufbau Widerklage

Regel: getrennter Aufbau

I.
GE, SV Kl., Anträge, SV Bekl., PG, dann: Brückensatz: „Weiterhin verteidigt sich der Beklagte mit einer Widerklage“def
II.
GE, SV Kl., Anträge, SV Bekl., PG
III.
Entscheidungsgründe: Eregbnissatz, dann A. (Klage) und B. (Widerklage)h.M.def

Isolierte Drittwiderklage

gerichtet nur gegen Dritten

hM (-), arg. kein Prozessrechtsverhältnis zwischen Beklagtem und Dritten

aber möglich: Dritten verklagen + § 147 ZPO

oder Kläger und Dritten verklagen

hier: sachdienlicher Zusammenhang

Berufung: § 533 ZPO, ratio: keine Instanz stehlen

petitorische Widerklage

Hilfswiderklage (meist im Rahmen einer Aufrechnung), u.U. Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage

1.
Unterscheide Gebührenstreitwert und Zuständigkeitsstreitwert
2.
Streitverkündung: Tatsachenfeststellung ist bindend für späteren Prozessdef
3.
Urkundenprozess – Nachverfahren (hier gilt die Beweismittelbeschränkung nicht mehr)
4.
Klausurtipp: einstweilige Verfügung kommt oft, Arrest bisher nie
5.
Glaubhaftmachung: überwiegende Wahrscheinlichkeit
6.
eidesstattliche Versicherungen im vorläufigen Rechtsschutz immer im Original beifügen
7.
Prozessbevollmächtigter: Vertretungsanzeige beim Gericht, dann: Bestellung, dann: Zustellungen immer an den RA, sonst Zustellungsmangeldef
8.P
Zustellung an den Wohnsitz eines GmbH-Geschäftsführers, hM: unschädlich, arg. 177h.M.

9.(P) Zustellung einer Kopie

10.
167: Rückwirkung einer Zustellung
11.
Klausurtipp: Schriftsatz wird erwartet, daher im materiellen Gutachten nicht zu dem Ergebnis kommen, die Sache sei aussichtslosdef
12.
einschichtiges Gutachten, d.h. die prozessualen Aspekte werden eingebaut (Schlüssigkeit, Erheblichkeit, etc.)
13.
Kl. legt zur Schadenshöhe ein Parteigutachten vor, je mehr hier vorgetragen wird, desto höher sind die Anforderungen an das qualifizierte Bestreiten, ansonsten: unstreitig, vgl. § 138 Abs. 3 ZPO
14.
Formulierung des Tatbestandes im Urteil: einfaches Bestreiten (nur beim Kläger), qualifiziertes Bestreiten (bei Kl. und Bekl.)
15.
Aufgabe des RA: Beweisprognose (nicht Beweiswürdigung)def
16.
Stichworte „Glaubhaftigkeit“: detailreich, trotz Lücken, Widerspruchsfreiheit
17.
Stichworte „Glaubwürdigkeit“: Verhältnis zur Partei
18.
Sachverständiger: Beschluss + Bestellung
19.P
Zulässigkeit der Streitverkündung hinsichtlich des Sachverständigen, BGH: (-), arg. Sachverständiger ist nicht Dritter, sondern verlängerter Arm des Gerichts; Verstoß gegen Treu und Glauben, solches Verhalten ist nicht zulässig, Folge: wird nicht zugestellt, § 72 Abs.2 ZPOBGH
20.
Erfolgshonorar nach Entscheidung des BVerfG nicht grds. ausgeschlossen, gesetzliche Grundlage soll 2008 geändert werden.BVerfG
21.
Störungen des Anwaltsverhältnisses
a.
627 BGB
b.
Kündigung zur Unzeit, grds. nicht erlaubt, Ausnahme: immer aus wichtigem Grund, siehe § 627 Abs. 2 BGB (allg. Grundsatz), Def. Unzeit: Klassiker: kurz vor einem Gerichtstermin, allgemein: Mandant kann sich nicht rechtzeitig einen anderen RA besorgen, der sich einarbeiten kann
22.
Vollmacht, Innenverhältnis: Mandantenauftrag, Außenverhältnis: Prozessvollmacht; kann anwaltlich versichert werden, wird nur auf Rüge hin überprüft, § 88 ZPO, vollmachtloser Vertreter § 89 ZPOdef
23.
§ 174 BGB: bei Gestaltungserklärungen immer Vollmachturkunde beilegen, sonst Zurückweisung möglich, gerade bei Fristen relevant, Haftung! str. bei Gestaltungsakten in Klageschrift, hier Beifügung der Vollmacht erforderlich?
24.
ein Mandant darf nicht wegen PKH oder Beratungshilfe abgelehnt werden
25.
auf PKH und BH muss hingewiesen werden, sonst: Haftung
26.
rechtliche Würdigung im Schriftsatz: nicht alles aus dem Gutachten entnehmen, auch auf Verweise verzichten
27.
§ 85 Abs. 2 ZPO: Zurechnung des Anwaltsverschuldens dem Mandanten
28.
Zulässigkeit in Anwaltsklausuren: Zumindest ein Satz zur Zuständigkeit, z.B. „es bestehen keine Bedenken, insbesondere ist zuständig…“def
29.
In Klausuren: oft Teilanerkenntnis, nie Gesamtanerkenntnis
30.
In Klausuren: Aufrechnung sehr oft relevant, insbesondere Hilfsaufrechnungdef

31.Bei 320: zusätzlicher Antrag: Feststellung des Annahmeverzuges zur Erleichterung der Vollstreckbarkeit

32.
Widerklage / Drittwiderklage, isolierte Drittwiderklage?
33.
Einspruch gegen VU, immer an Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV denken, § 719 ZPO
34.
344 ZPO: wenn VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung
35.
296 ZPO: nur Tatsachenvortrag kann verspätet sein, wird von Amts wegen geprüft, 296 Abs. 1: Gerichtsfrist nicht eingehalten
36.
Prozessvergleich
1.
Mahnverfahren, 688 ff. ZPO
a.
Geldsumme in Euro
b.
„bestimmt“: individualisiert (nicht notwendig: Substanziierung)
2.
Beim Amtsgericht immer an § 495 ff. ZPO denken!
a.
§ 256 ZPO: rechtliches Interesse - enger
b.
§ 43 VwGO: berechtigtes Interesse (rechtlich, wirtschaftlich, ideell) – weiter
4.
Zurückweisung, § 296 Abs. 1 ZPOdef

Klausuraufbau: In den Entscheidungsgründen bei der Erörterung desjenigen Tatbestandsmerkmals bei dem der eventuell verspätete Vortrag relevant ist.

Voraussetzungen:

a.
Vorbringen eines Angriffs- oder Verteidigungsmittelsdef
bsp

Tatsachenbehauptung, Bestreiten, Einreden, Aufrechnung

Nicht: Angriff/Verteidigung selbst (z.B. Widerklage, Klageerwiderung)

b.
Wirksame Fristsetzung im Sinne des Katalogs. Wichtig v.a. die gem. § 276 Abs. 1, 3 ZPO gesetzten Fristen, außerdem: § 340 Abs. 3 ZPO
c.
Verstreichen dieser Frist vor dem Vorbringen
d.
Kausalität: darauf beruhende Verzögerung des Rechtsstreits
bsp

wegen gestellten Beweisantrags

5.
Ausnahmen vom Grundsatz der Kosteneinheit
a.
VU
b.
unzuständiges Gericht
c.
Wiedereinsetzung
6.
a.
unverzüglich nach Zustellung der Klage
b.
kein Anlasse gegeben zur Klage
c.
Folge: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreitsdef
7.
§ 717 Abs. 2 ZPO: materieller Schadensersatzanspruch
8.
§ 709 S. 3 ZPO bei Aufrechterhaltung eines VU!
9.
Ist eine Stufenklage zulässig, wenn ein Teil bereits verjährt ist?
10.
Tenor bzw. Antrag: bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung auch den Grund nennen!
11.
Vergleich bist zur Rechtskraft des Urteils möglich, Argument: Ausfluss der Dispositionsmaximedef
arg
  • Ausfluss der Dispositionsmaxime
12.
§ 137 Abs. 1 ZPO: Anträge leiten die mündliche Verhandlung ein
13.
Tenor: Die ZV wird für unzulässig erklärtdef

Grund: §§ 767, 771 ZPO sind Gestaltungsklagen, die erst in Zukunft wirken, nämlich mit Rechtskraft

14.
Immer wichtiger werden: §§ 2039, 1386 BGB
15.
Unterscheide Zuständigkeitsstreit und Gebührenstreitwert
16.
WICHTIG: Bei Zug-um-Zug: immer mitbeantragen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet!! (im Hinblick auf die spätere ZV!)def
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