Assessornotizen
Zivilrecht · Assessorexamen · 276 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Das Vorbehaltsurteil
„Die Entscheidung über die aufgerechnete Forderung [Beschreibung] bleibt dem Nachverfahren vorbehalten.“
„Das Vorbehaltsurteil vom [Datum] wird für vorbehaltlos erklärt.“
„Das Vorbehaltsurteil vom [Datum] wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.“
Vorbehaltsurteil bindet das Gericht in der nächsten Entscheidung nach § 318 ZPO
Aufbau „nächstes Urteil“:
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Neue Anträge
Das Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt.
In den Entscheidungsgründen immer die Tatsachenfindungsregeln beachten!!!
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Typische Konstellationen im Baurecht:
320, wenn Bauunternehmer die Mängel beseitigen soll
387, 389, wenn Ersatzvornahme
bei Mängeln: alle müssen bezeichnet werden
Druckzuschlag
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also:
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Gutachterkosten sind erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten
M.M.: über 91 ZPO
Auslagenpauschale:
287 ZPO, insb. Abs. 1 S. 2 iVm Abs. 2
Fall, dass Partei substantiiert vorträgt, aber auf eine Beweisaufnahme verzichtet, weil die Kosten hierfür unverhältnismäßig wären.
also: tatsächliche Vermutung + 287 ZPO
Mahnbescheid im Urteil nur erwähnen, wenn
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Einvernahme eines Zeugen
Glauben – Warum folge ich einer Aussage?
gut ist:
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Ergiebigkeit
Glaubhaftigkeit
Glaubwürdigkeit
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Terminologie Arrest/einstweilige Verfügung
(keine mündliche Verhandlung) Antragsteller – Antragsgegner
(mündliche Verhandlung) Arrestkläger – Arrestbeklagter oder Verfügungskläger – Verfügungsbeklagter
Widerspruch, 924: Geprüft wird die GEGENWÄRTIGE Rechtmäßigkeit
Arrest, 2 Anträge:
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Arrestanspruch, 916
Arrestgrund, 917, 918
Der Wettlauf der Gläubiger ist NIE ein Arrestgrund
persönliche Arrest: um zu verhindern, dass der Schuldner Zugriff nimmt auf verborgenes Vermögen
Antrag
…gegen… iHv… wegen…
Glaubhaftmachung: Beweismittel, nicht schon Beweisantritt
Freibeweis, Grund: Beschleunigung des Verfahrens
Anlage zum Schriftsatz: eidesstattliche Versicherung in der Ich-Form
nicht (mehr) zulässig: Bezugnahme auf den Schriftsatz
Arrestgericht:
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920 III – Erklärung zu Protokoll
-> 78 V: Kein Anwaltszwang bei Sachen, die durch den Urkundsbeamten aufgenommen werden
so auch beim selbständigen Beweisverfahren, 488 ff.
Nachteil Termin (beim vorl. Rechtsschutz)
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Tenor:
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ODER
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ODER
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Das zulässige Arrestgesuch hat in der Sache
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Arrest
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nebeneinander möglich
nicht gut: in einem Antrag kombinieren (Schwierigkeiten im Umgang mit der Akte)
geschickter:
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Anwalt muss für den Mandanten den effektivsten und günstigsten Rechtsschutz wählen
! 926: Klage muss erhoben werden nach Anordung des Gerichts auf Antrag des Arrestschuldners
927: Prüfungsmaßstab: nur geänderte Umstände (enger) (eher unwichtig)
924: Prüfungsmaßstab: Arrest gegenwärtig rechtmäßig (weiter)
einstweilige Verfügung
2 Verfügungsgründe:
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Unterscheidung sehr schwierig, in der Praxis werden meist beide Normen genannt
dann noch:
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Verfügungsanspruch: Alles, was nicht Geldforderung ist, insb. HDU (= Handeln, Dulden, Unterlassen), Abgabe einer WE
Vorvertrag: liegt vor, wenn bzgl. einer Tatsache noch Unsicherheit herrscht, zB Vertragspartei oder andere Bedingungen
Verfügungsgrund: zB die Sache ist nicht mehr da
wichtige Fallgruppen:
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Antrag auf Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer BHSH
648a BGB gegen den Grundstückseigentümer weil das Grundstück durch die Leistung mehr wert wird.
dh nach Vormerkung noch erforderlich die Bewilligung zur Eintragung der Hypothek, dann 1147 BGB auf Duldung der ZV, dann Veräußerung, dann Auskehrung
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zB Heizungsanlage ausschalten, Strom kappen (Wohnung), also: Besitzbeeinträchtigung (indiziert das Vorliegen eines Verfügungsgrundes), „heilige Kuh des BGB“
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zB Unterhaltsansprüche, als HDU obwohl Geldanspruch
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
str. dogmatische Einordnung
h.M. einschränkendes Kriterium für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes
a.A. eigener Prüfungspunkt nach Anspruch und Grund
bei BHSH: nur wenn der falsche Antrag gestellt wird
bei verbotener Eigenmacht ist nicht erforderlich: Verfügungsgrund und Keine Vorwegnahme der Hauptsache
sonstige Ausnahme: es enstünde ein nicht widergutzumachender, existenzbedrohender Schaden, zB Unterhaltsanspruch
Klausur:
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Tenor:
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ODER
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Erledigung:
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ODER
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Klausur, 269 III analog bei beidseitiger Erledigterklärung -> Wirkungslosigkeit ipso iure
Klageänderung: Altanträge gelten als nicht gestellt
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Tipp: § 139 ZPO ist immer irgendwie nebensächlich wichtig, z.B. Klageantrag zu unbestimmt, aber Richter wird einen rechtlichen Hinweis erteilen und das wird dann befolgt
Verzicht: Sachentscheidung, aber keine Sach- und Rechtsprüfung; Gegenstück zur Anerkenntnis; Unterschied zur Klagerücknahme: bei dieser kann jederzeit neu geklagt werden.
Haupt- und Hilfsvorbringen: betrifft einen (!) Streitgegenstand; ist im Urteil als solches zu kennzeichnen: „Kläger behauptet..., hilfsweise behauptet er...“; möglich: wenn Hauptvorbringen (+), muss auf das Hilfsvorbringen nicht mehr eingegangen werden; hat keine Auswirkungen auf die Kosten
Haupt- und Hilfsantrag: betrifft mehrere (!) Streitgegenstände; der Hilfsantrag ist ein auflösend bedingter Antrag (nicht aufschiebend bedingt, Grund: Verjährung wird sonst nicht gehemmt!), ist der Hauptantrag erfolgreich, gilt der Hilfsantrag als nicht mehr rechtshängig. Über den Hauptantrag muss entschieden werden (es ist also kein „jedenfalls ist der Hilfsantrag begründet“ möglich).
Tenorierung: z.B. Hauptantrag: Herausgabe der Kaufsache (-), Hilfsantrag: Zahlung von 10.000 EUR (Erlös) (+): „Der Beklagte wird verurteilt, 10.000 EUR an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
[Hauptantrag (-), Hilfsantrag (+)] „Die Klage ist nur dem Hilfsantrag nach begründet.“
[Hauptantrag (+)] „Über den Hilfsantrag muss nicht entschieden werden, da dieser nicht rechtshängig ist.“
verdeckter Hilfsantrag: nicht ausdrücklich formuliert, ergibt sich aber aus der Formulierung der Klageschrift, insbesondere, wenn der Kläger zu einem zwar ausdrücklich nur einheitlichen Antrag zwei verschiedene Lebenssachverhalte vorträgt. Im Begehren die zwei Lebenssachverhalte klarstellen: „Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte ... in Anspruch, hilfsweise begehrt er...“
Wenn im Aktenauszug bereits ein Urteil vorhanden ist, dann verdeutlichen was entschieden wurde: „Zur Begründung führt das [Gericht] im Wesentlichen aus:“
Im Prozess gibt es grds. nie eine Rückwirkungsfiktion!
Klageänderung: Im Urteil erwähnen:
• in der Prozessgeschichte I
• vor der Zulässigkeit und Begründetheit in den Entscheidungsgründen (hier werden auch die Anträge bei Unklarheiten ausgelegt)
Zulässigkeit der Klageänderung
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Klagerücknahme
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vollständige / teilweise Klagerücknahme
Entscheidungsgründe: „Soweit die Klage nach der teilweisen Klagerücknahme noch rechtshängig geworden ist, ist die begründet“
Urteilsarten
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Gesamtschuldner sind keine notwendigen Streitgenossen.
Anerkenntnis: Unterscheide materielles / prozessuales
Prozessuales: keine materiell-rechtliche Auswirkungen
Anerkenntnis- und Schlussurteil
irrtümliche Abgabe einer Anerkenntniserklärung: Anfechtung nicht möglich, Grund: keine Willenserklärung, kein § 767 ZPO später, Grund: Tatsache nicht nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden.
Gerichtskosten können nur erhoben werden, wenn ein Gebührentatbestand vorliegt, Umkehrschluss: sonst kostenfrei.
Darstellung von Verträgen im Tatbestand: Inhalt nicht einfach zusammenfassen, besser: Wortlaut derjenigen Passagen, die bedeutsam sind.
Tatbestand endet mit Begehren.
Streitgegenstand
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Prozesskostenhilfe (PKH)
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Vergleich
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Sachvortrag muss hinreichend substanziiert sein, das bedeutet
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Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens, das bedeutet:
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Zivilistische Beweislehre
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Beweisbeschluss ergeht, wenn die Sache noch nicht entscheidungsreif ist
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Beweiserleichterung: typischer Geschehensablauf (sog. tatsächliche Vermutung)
Verteidigung:
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Örtliche Zuständigkeit
bsp
3 Beklagte / 3 Gerichtsstände, dann: Antrag nach § 36 ZPO analog: Festsetzung des Gerichtsstandes
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Beachte: § 35 ZPO, aber: wenn einmal Klage erhoben, kann nicht mehr ohne weiteres ein anderes Gericht gewählt werden
Beachte: § 261 Abs. 3 Nr. 2: nach Rechtshängigkeit
Zweck des Beweises: Richter soll zu der Überzeugung gelangen, dass die beweisbedürftige Tatsache zutrifft.
Hauptbeweis: Stoßrichtung ist Überzeugung / Gegenbeweis: Stoßrichtung ist die Begründung vernünftiger Zweifel
Beweismittel fehlt: Beweisfälligkeit (beweisbelastete Partei bringt nicht den Beweis), Folge: beweisbedürftige Tatsache ist nicht erwiesen.
Hindernis der Beweisaufnahme: § 379 ZPO: kein Vorschuss geleistet; Nachfrist setzen! Dann Termin anberaumen!
Beweismittel: SAPUZ!
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Rubrum – Vertretung – Nachlasspflegschaft: Nicht den Nachlasspfleger angeben, sondern die (unbekannten) Erben!
Prozessstandschaft: fremdes Recht, eigener Name
§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO: sonst unökonomisch, aber: Umstellung des Klageantrags!! Beispiel: Zahlung an den neuen Eigentümer.
gewillkürte Prozessstandschaft; Beispiel: bei Ermächtigung, z.B. Einzugsermächtigung
In Klausuren ist häufig relevant:
bsp
„Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits“
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§ 281 ZPO: Antrag des Klägers; Verweisung; wenn kein Antrag: Prozessurteil
Prozessurteil führt nicht zu einer rechtskräftigen Sachentscheidung
Im Handelsregister gelöschte GmbH kann trotzdem Partei sein, Grund: Sie muss ja auch z.B. die Wiedereintragung beantragen können, ergo: Zustand im Handelsregister ist irrelevant; anders natürlich: aufgelöste GmbH
Kostenentscheidung – ergeht immer von Amts wegen, daher kein Antrag erforderlich!
Unterscheide: Gerichtskosten (GKG), Rechtsanwaltskosten (sog. außergerichtliche Kosten, RVG)
Gericht fällt nur die Kostengrundentscheidung
Kläger schießt die Gerichtskosten vor.
§ 91 ZPO: Grundsatz der Kostenpflicht bei eindeutigen Entscheidungen zugunsten einer Partei
§ 92 ZPO: teilweises Obsiegen
§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Bildung einer Kostenquote, bei 50% können die Kosten gegeneinander aufgehoben werden
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Faustregel: 10% Unterliegen ist unschädlich
§ 100 Abs. 1 ZPO: bei 2: „je zur Hälfte“, bei 5: „je zu ein Fünftel“
Baumbach‘sche Formel:
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Grundsatz des rechtlichen Gehörs: es ergeht keine eine Partei belastende Entscheidung ohne Anhörung
Formen richterlichen Handelns:
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Beschwerde, § 572 ZPO
Wenn begründet, dann Abhilfeentscheidung durch Beschluss, Inhalt: Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses und neuer Beschluss; Ansonsten: Beschwerdegericht vorlegen
Bestimmtheit des Klagegegenstands
unzulässige Saldoklage: mehrere Forderungen, es wird aber unklar womit verrechnet wird
z.B. bei der Prozessaufrechnung, es muss klar sein, womit aufgerechnet wird (genaue Bezeichnung!)
z.B. bei Herausgabe usw. an WEN?
Frist: Zeitraum für die Vornahme einer Handlung
eigentliche Frist: wenden sich an die Parteien des Prozesses; § 224 Abs. 2 ZPO: richterliche Frist: Beginn / Dauer nach freiem Ermessen des Gerichts, § 283 ZPO, gesetzliche Frist: Beginn / Dauer gesetzlich vorgeschrieben; Notfrist: unveränderliche Fristen und werden im Gesetz als solche bezeichnet; „normale“ (= „freie“) Frist
uneigentliche Frist: werden dem Gericht auferlegt, z.B. Urteilsabsetzungsfrist, § 315 Abs. 2 Satz 1, § 251a ZPO
Verkündung; Urteil ist nicht mehr abänderbar; danach: Zustellung (Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist), dann u.U.: Eintritt der Rechtskraft (wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird)
§ 310 Abs. 3 ZPO: Urteil wird wirksam mit Zustellung, Bedürfnis für die Schaffung eines neuen Verkündungsaktes; Rechtsmittelfristen laufen nach der späteren Zustellung; Grund: Verkündung des Urteils ist erst vollständig, wenn jede Zustellung erfolgt
§ 224 Abs. 2 ZPO: Antrag auf Fristverlängerung immer während laufender Frist! Bei erster Verlängerung entscheidet das Gericht ohne Anhörung des Gegners.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO (Rechtsbehelf)
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Klassiker: RA trägt Fristende falsch ein, § 85 Abs. 2 ZPO; Bürokraft des RA trägt falsch ein (? dann auch?) Keine Zurechnung dieser Handlung über § 278 BGB, denn ein Prozessrechtsverhältnis ist kein Schuldrechtsverhältnis
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Fristberechnung
Klausurtipp: Ist ein Kalender abgedruckt, gibt es fast immer ein Fristproblem!
Richtige Fristlänge:
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Beendet die Rechtshängigkeit und somit das Verfahren
Muss protokolliert werden
Indizien (= Hilfsbeweistatsachen)
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Beweiswürdigung in der Klausur:
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Zeuge vom Hörensagen erfordert doppelte Beweiswürdigung:
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Der Urteilsstil
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ZPO: Tatsachenfindungsregeln („Welche Tatsachen muss ich berücksichtigen?“)
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Aufbau der Entscheidungsgründe
Bei Stattgabe genügt eine Anspruchsgrundlage, bei Abweisung müssen alle Anspruchsgrundlagen geprüft und abgelehnt werden.
Bei mehreren Personen: § 61 ZPO; Urteilsaufbau richtet sich nach den verschiedenen Prozessrechtsverhältnissen, es erfolgt eine vollständige und getrennte Würdigung; sehr seltene Ausnahme: identische Anträge und Anspruchsgrundlagen
Bei mehreren Anträgen: grds. jeder Antrag einzeln
Tenorierung – Gesamtschuldner
Anträge: nur auf Gesamtsumme; trotzdem Tenorierung mit Gesamtschuldner; Grund: Gerichtsvollzieher soll darauf achten, ob vielleicht schon gezahlt wurde
Vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils: nur Tenor! § 724 ZPO
RKV: Rechtskraftvermerk
RKZ: Rechtskraftzeugnis
Zwangsvollstreckung: Titel, Klausel, Zustellung
Urschrift des Urteils verbleibt in der Akte
Ausfertigung (Doppel des Urteils mit Siegel!) gehen an die Parteien (eine Ausfertigung ist kostenlos!)
Wichtigste Quelle für Tatsachen: Schriftsätze, oft bezugnehmend auf Anlagen, Kläger: K1, K2, usw.; Beklagter: B1, B2, usw.; Nebenintervenient: NV1, NV2, usw. Bezugnahme muss hinreichend eindeutig sein. Nicht: „wie sich aus dem Anlagenkonvolut ergibt“, sondern richtig: „Anlage..., die ich zum Bestandteil meines Sachvortrags mache“ „...nehme ich Bezug auf...“
Beiakten: z.B. Ermittlungsakte der StA, behördliche Akten, Strafakten; werden „beigezogen“
Terminsprotokolle: Äußerungen in der Verhandlung, insbesondere wenn Parteien persönlich erscheinen müssen
Bei sich ändernder Äußerung im Termin: früherer Parteivortrag wird „fallen gelassen“ (ausdrücklich oder konkludent, letzteres insbesondere, wenn man sich bei neuem Sachvortrag nicht äußert)
Klausurtipp: Protokoll sehr sorgfältig lesen; es ergibt sich hieraus der letzte Sachstand, oft Abänderungen, außerdem: Anträge sind hier enthalten.
Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung sind keine Anträge mehr möglich. Unterscheide: § 296a ZPO und §§ 283, 132 ZPO.
Verspätung
§ 296 Abs. 1 ZPO: Klageerwiderungsfristen, Replikfristen
Ausgleich zwischen der Beschleunigungsmaxime und der „Richtigkeitsmaxime“
Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO ist keine Verzögerung des Rechtsstreits, Ausnahme: Wenn aufgrund des Schriftsatzes eine Beweisaufnahme durchzuführen ist.
§ 296 ZPO ist nur anwendbar, wenn infolge des verspäteten Vorbringens bei streitigem Sachvortrag ein neuer Termin anberaumt werden muss. Beispiel: Beweisaufnahme. Ausnahme: Das Gericht ordnet sowieso eine Beweisaufnahme an.
sachliche Zuständigkeit: §§ 23 ff. GVG
Amtsgericht, § 23 GVG
§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO: Zuständigkeit nach Rechtshängigkeit durch Änderung der Umstände nicht berührt, wenn die Sache vor dem Landgericht rechtshängig ist! ABER: Bei Amtsgerichten gilt § 506 ZPO!! Dieses muss sich für unzuständig erklären und verweisen.
Bei mehreren Ansprüchen gilt: § 5 ZPO
örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO
Allgemeine, besondere, ausschließliche (bei ausschließlicher muss zwingend dort Klage erhoben werden)
Wohnsitz: §§ 12, 13 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand)
§§ 17, 21 ZPO: juristische Personen
Zwischen allgemeinen und besonderen Gerichtsständen besteht Konkurrenz
§ 29 ZPO: besonderer Gerichtsstand am Erfüllungsort, beachte: § 269 BGB
BGH-Faustformel: Wo wird die vertragscharakteristische Leistung erbracht
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: § 33 ZPO
Prorogation (= Gerichtsstandsvereinbarung): § 38 ZPO (niemals zu Lasten eines Verbrauchers)
rügelose Einlassung: § 39 ZPO
§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckung
§ 108 ZPO: Bankbürgschaft
Sicherheitsleistung
Unter 1.000 EUR: ohne Sicherheitsleistung
Zwischen 600 und 1250 EUR: ohne Sicherheitsleistung, mit Abwendungsbefugnis
Über 1250 EUR: mit Sicherheitsleistung
§ 713 ZPO: einschlägig, wenn bereits eine Partei in die Berufung gehen kann
Versäumnisverfahren
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Versäumnisurteil (VU) gegen den Kläger
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§ 331a ZPO: „hat das Landgericht nach Lage der Akten am [VT]“
unechtes VU: insbesondere dann, wenn die Klage unschlüssig oder unzulässig; ergeht nicht gegen die säumige Partei und nicht aufgrund der Säumnis.
Protokoll bei echtem VU:
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Beschluss, Tenorierung: Streitgegenstand entfällt, Kostenentscheidung wie üblich; es genügt wenn die Parteien erklären, Gericht ist gebunden, keine gesonderte Prüfung, Grund: Dispositionsmaxime; keine vorläufige Vollstreckbarkeit, Grund: nur bei Urteilen, arg. § 794 Nr. 3 e contrario.
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Grundregel: Im Hauptsachetenor KEIN WORT zum erledigten Teil!! Tatbestand: erledigter Teil: Kläger hat behauptet; nicht erledigter Teil: Beklagter behauptet; Erledigungsgründe: 1. Einleitungssatz: „Soweit ... nicht für erledigt erklärt haben, ist die Klage...“; 2. nicht erledigter Teil; 3. Kostenentscheidung: Bereich 1: Hauptsache, §§ 91, 92 ZPO, Bereich 2: erledigter Teil, § 91a ZPO
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Einleitungssatz in den Entscheidungsgründen: „Soweit ... erledigt erklärt, ist“, dann: Leistungsantrag: nicht erledigter Teil (nach allg. Regeln), dann Feststellungsantrag: Vorprüfung (Auslegung und Zulässigkeit der Klageänderung als solcher), dann: Zulässigkeit des Feststellungsantrags, insbesondere das Feststellungsinteresse, dann: Begründetheit: Klage ursprünglich zulässig, Klage ursprünglich begründet; durch erledigendes Ereignis nunmehr unzulässig oder unbegründet. Tipp: Ergebnis als Inhaltsverzeichnis!
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erledigendes Ereignis
Erledigungserklärungen: Prozesserklärungen
In das Urteil unbedingt die Verlängerung der Einspruchsfrist einfügen.
Erledigung vor Rechtshängigkeit
Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ist keine Erledigung möglich. Grund: kein Prozessrechtsverhältnis entstanden
Kostengrundentscheidung / Kostenfestsetzung
KFA: Kostenfestsetzungsantrag
KFB: Kostenfestsetzungsbeschluss, eigenständiger Titel, § 794 ZPO
Beides Teil des Verfahrens nach § 104 ZPO
§ 104 Abs. 3 ZPO: sofortige Beschwerde
Erledigung in der Prozessgeschichte:
„Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten ursprünglich auf ... in Anspruch genommen. [Dann: Beschreibung des erledigenden Ereignisses]. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. [Dann: Antrag des Beklagten, u.U. Widerspruch und Abweisung]
Erledigung in den Entscheidungsgründen:
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Erledigung im Tenor
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Gerichtsgebühren bleiben unberührt, anders: Klagerücknahme, Grund: Gericht muss bei Erledigung denken, bei der Rücknahme nicht.
Sachdienlichkeit:
Immer (+), wenn sonst eine Klage wegen der Kosten zu erwarten ist, Anspruch: Verzugsschaden, § 286 BGB, materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, Kosten der angemessenen Rechtsverfolgung
Die Prozessaufrechnung
Tatbestand: letztes / einziges Verteidigungsmittel nach den Anträgen, Ausnahme: wenn unstreitig
Hauptaufrechnung (EINZIGES Verteidigungsmittel) / Hilfsaufrechnung (Aufrechnung unter der Bedingung, dass ein anderes Verteidigungsmittel versagt hat)
Schema:
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§ 322 Abs. 2 ZPO: Ausnahmevorschrift und betrifft nur die Aufrechnungslage, ergo: keine Rechtskraftentscheidung bzgl. 1 +2
Bei Hilfsaufrechnung: IMMER Hauptvorbringen KOMPLETT, inkl. Beweisaufnahme durchprüfen
Überleitungssatz: „Dieser Anspruch ist
Darstellung von Einreden
„Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der [Einrede] und behauptet hierzu...“
Verteidigungsmöglichkeiten
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Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes immer erwähnen, ob das angerufene Gericht zuständig ist: örtlich, sachlich
Verfahrenswert des Verfügungsverfahrens ist: Drittel bis Viertel des Hauptsachestreitwerts
Wichtig: bei verbotener Eigenmacht ist Verfügungsgrund indiziert!!
§ 273 Abs. 1: bei abgetretenem Recht liegt NIE dasselbe rechtliche Verhältnis vor.
Avalverhältnis, Def.?
Bei Sicherungsmittel immer schauen: Wann ist der Sicherungsfall eingetreten?
Was mache ich, wenn keine Absprache getroffen wurde? ergänzende Vertragsauslegung!
Kondiktionsprozess:
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Nacherfüllung ist verlängerter Erfüllungsanspruch
§ 242 BGB: bei mehreren Sicherungsmitteln muss das ... gewählt werden
Die Widerklage
ab Rechtshängigkeit möglich
§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO: perpetratio fori: einmal erhobene Klage bleibt zulässig
2 Prozessrechtsverhältnisse
Entscheidung u.U. durch Teilurteil: selbstständiger Streitgegenstand, abtrennbarer Teil eines Streitgegenstandes
Erhebung:
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keine Zustellung von Anwalt zu Anwalt, Umkehrschluss aus § 270 Satz 1 ZPO
§ 281 ZPO: Ausnahmegrundsatz der Kostentrennung (!), auch: §§ 238 Abs. 4 und 344 ZPO; Ausnahme vom Grundsatz der Kosteneinheit
§ 506 Abs. 2 ZPO; nur auf § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO
§ 33 ZPO: besondere Sachurteilsvoraussetzung; Regelung der örtlichen Zuständigkeit
Aufbau Widerklage
Regel: getrennter Aufbau
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Isolierte Drittwiderklage
gerichtet nur gegen Dritten
hM (-), arg. kein Prozessrechtsverhältnis zwischen Beklagtem und Dritten
aber möglich: Dritten verklagen + § 147 ZPO
oder Kläger und Dritten verklagen
hier: sachdienlicher Zusammenhang
Berufung: § 533 ZPO, ratio: keine Instanz stehlen
petitorische Widerklage
Hilfswiderklage (meist im Rahmen einer Aufrechnung), u.U. Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage
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9.(P) Zustellung einer Kopie
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31.Bei 320: zusätzlicher Antrag: Feststellung des Annahmeverzuges zur Erleichterung der Vollstreckbarkeit
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Klausuraufbau: In den Entscheidungsgründen bei der Erörterung desjenigen Tatbestandsmerkmals bei dem der eventuell verspätete Vortrag relevant ist.
Voraussetzungen:
bsp
Tatsachenbehauptung, Bestreiten, Einreden, Aufrechnung
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Nicht: Angriff/Verteidigung selbst (z.B. Widerklage, Klageerwiderung)
bsp
wegen gestellten Beweisantrags
arg
- Ausfluss der Dispositionsmaxime
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Grund: §§ 767, 771 ZPO sind Gestaltungsklagen, die erst in Zukunft wirken, nämlich mit Rechtskraft