Einarbeiten 2
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 140 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Wann gilt der Gesetzesvorbehalt?
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Grundrechtseingriff, Bsp: Staat warnt vor Jugendsekten
wesentlich = 1. grundrechtsrelevant
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42 II
allgemeiner Rechtsgedanke, gilt auch, wenn der Staat klagt
weitere allgemeine Rechtsgedanken sind: GoA, Bereicherungsrecht
Voraussetzung für eine öffentliche-rechtliche GoA
wirksam = gültig
Verordnung = delegierte Legislativgewalt, daher immer Gesetzesvorbehalt
Verordnung = formal: Verwaltungshandeln, materiell: Gesetz
Unterlassungsansprüche
Abwehr einer bereits bestehenden Beeinträchtigung
Abwehr eines drohenden VA → vorbeugender Unterlassungsanspruch
schlichter Unterlassungsanspruch
Zeitpunkt: letzte mündliche Tatsachenverhandlung
Prozessrecht:
Normalfall: Leistungstitel – Titel auf die Verpflichtung des Anspruchgegners, etwas zu tun oder zu unterlassen
Ausnahme: Gestaltungstitel –Rechtsänderung trifft mit Rechtskraft des Urteils ein durch den
gerichtlichen Gestaltungsakt
Vollstreckung (=zwangsweise Durchsetzung) nur bei Leistungstiteln
Charakteristika eines Rechtsakts
(verbindliche Regelung)(„setzt Recht“)
Maßnahme im Betriebsverhältnis = keine Außenwirkung
Grundrechtsrelevanz einer Maßnahme sagt nicht über die Außenwirkung aus!
Vorbereitung (zB MPU, personalärztlicher Dienst) ≠ Teilregelung
Verweist der VA lediglich auf eine gesetzliche Bestimmung, findet keine Regelung statt
Wiederholung (zB „Ich weise auf...hin“) ↔ Zweitbescheid (bereits eine hilfsweise Einlassung zur Sache ist eine Zweitbescheid)
ör Realakt ↔ konkludenter VA
ör WE = kein VA
↓
setzt nicht unmittelbar Recht, Rechtserfolg tritt durch das Gesetz ein
(schlicht) = nichtregelnd
WE = nicht schlicht, nichtregelnd
Falscher Rechtsweg? Dann: 83 VwGO iVm 17a GVG, Gericht verweist die Sache an das zuständige Gericht
Umstufung Umdeutung
Widmung Entwidmung
adressatenlose Regelung (dingliche Regelung)
eine Sache wird neu zugeordnet
35 S. 2 VwVfG 1. Alt.: nach allg. Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
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Form: Kann vom Inhalt abweichen
Worauf kommt es an? Form
(„wie die Verwaltung gehandelt hat und nicht wie die Verwaltung hätte handeln müssen“)
= formeller VA-Begriff
Ausnahmen zur Wesentlichkeitstheorie
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→ wohl nicht mehr! modern: Ermächtigung notwendig, Rsp. Kopftuchurteil!
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Arg.: Zweimal dieselbe Situation, was durch VA hingegeben wird, kann auch durch VA wieder zurückgenommen werden
Einstweilige Anordnung, 123 VwGO
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Rechtsschutz gegen behördeninterne Anweisung
Maßnahme im Betriebsverhältnis
Eingriff in Grundrechte?
Ermächtigungsgrundlage, alt: Art. 33, neu: EGrundlage mit TB+RF
VwGO – Statthafte Klageart
- richtet sich nach dem Begehren des Klägers / des Antragstellers
- ABER: Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmespezifischer Rechtsschutzformen
Zwei unterschiedliche zentrale Verfahrensarten:
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Rechtsmittel (Gericht)
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Ermessensfehler
tatsächliche Unmöglichkeit → ja!
Unbestimmtheit → ja!
Unverhältnismäßigkeit → ja!
rechtliche Unmöglichkeit → nein! → bloßes Vollstreckungshindernis
Vollstreckungshindernis
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→ Überwindung durch Duldungsverfügung gem. § 64 LWasG iVm 14 ASOG
Teilanfechtungsklage / Verpflichtungsklage auf eine andere Verpflichtung
teilbar: (1) TB-Verknüpfung
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Verknüpfung der Ermessensentscheidung mit Auflage
materielle Unteilbarkeit
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(Bsp. Waffenschein ohne Auflage mit näherer Bestimmung der
Waffenart)
→ offensichtlich unteilbar, schlechterdings nicht teilbar → unzulässig!
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Anspruch auf Bescheidung?
Anspruch auf Ermessensentscheidung?
Verbot der sachwidrigen Kopplung, 36 III VwVfG
Nebenbestimmungen sind zulässig bei pflichtgemäßem Ermessen + 36 I VwVfG
Beliehener ↔ Verwaltungshelfer
Rechtsbeziehungen nach der Zwei-Stufen-Theorie
Grundlage: 1. Stufe: Legitimation der Abwicklungsstufe begründet
IMMER: ör Belastungen → GV
Sonderbeziehungen:
1) Zusagen 2) VA 3) ör Schuldverhältnisse
→ subjektive Rechte Anspruch aus
Prüfungsfolge
zu 3) ör Schuldverhältnisse
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Maßnahme = zweckgerichtetes Verhalten
hoheitlich = einseitig
öffentliches Recht ≠ Privatrecht
Regelung = Festlegung einer Rechtsfolge
Einzelfall = bestimmte Person + ein Sachverhalt
unmittelbare Rechtswirkung nach außen = Regelungsadressat steht außerhalb der Behörde
Regelung → Rechte oder Pflichten werden aufgehoben, geändert, begründet, verneint oder festgestellt
A. Adressatenbezogene Allgemeinverfügung
B. Sachbezogene Allgemeinverfügung (=dinglicher VA)
C. Benutzungsregelung (= Unterfall von A)
Sache iSd öffentlichen Sachenrechts sind auch Sachgesamtheiten (Bsp. Badeanstalten,
Bibliotheken, Museen, usw.)
Allgemeinverfügung = VA mit folgenden
AUSNAHMEN: 1. 28 II Nr. 4 – keine Anhörung
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die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
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braucht nicht begründet zu werden
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Ist Einzelfall die konkrete örtliche Verkehrssituation (I) oder das Vorbeifahren einzelner Fahrzeuge (II)?
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Verkehrszeichen kann auch 2. Alt. sein (h.M.) oder auch direkt VA (35 S. 1). Nicht das Zeichen selbst, sondern seine Aktualisierung in der konkreten örtlichen Verkehrssituation ist eine Regelung .
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Innere und äußere Wirksamkeit ↔ Rechtmäßigkeit
regelt VA selbst mit Bekanntgabe
Eintritt der Regelung Anlaufen der Fristen
Wirksamkeit ↔ Bestandskraft (=Unanfechtbarkeit)
Bekanntgabe ist Voraussetzung für Wirksamkeit
Wirksamkeit ist Voraussetzung für Bestandskraft
Bestandskraft = VA ist unanfechtbar weil
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formelle Bestandskraft ↔ materielle Bestandskraft
Unanfechtbarkeit → Regelung ist verbindlich und kann nur erschwert wieder aufgehoben werden
Arten von VAen
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Erlass eines VA ist zwingende Rechtsfolge einer verwaltungsrechtlichen Norm
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Ermessen (=Zentralkategorie rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts)
Hat die Behörde von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht?
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EntschädigungsR → rechtmäßiger Eingriff
StaatshaftungsR → rechtswidriger Eingriff
Anspruchsgrundlagen bei rechtswidrigen Eingriffen:
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ZivilR: geltungserhaltende Reduktion verboten ↔ öffentliches R: verfassungskonforme Auslegung erlaubt
Anspruch aus Staatshaftung:
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Notare haften selbst: § 19 BNotO
§ 59 II ASOG:
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§ 71 II Nr. 2:
Sonderzuständigkeit Landgerichte für jegliche Staatshaftung, nicht nur nach dem Wortlaut Amtshaftung, zur Vertiefung: „Plastinatsausstellung, VGH München“
Art. 5 III →← „postmortales Persönlichkeitsrecht“
Gefahrentatbestand:
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Verwaltungsorganisation des Landes Berlin:
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Übersicht POR:
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→ Begünstigung: VA, sonstiges Verwaltungshandeln
→ Belastung: vorbeugender Unterlassungsanspruch, VA, sonstiges Verwaltungshandeln, Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, allgemeiner Folgensbeseitigungsanspruch
Gefahr: Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
Kausalität und Zurechnung im öffentlichen Recht:
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BauR – Ist eine Norm drittschützend?
Indiz für eine nachbarschützende Wirkung ist, daß sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis bestimmen läßt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.
Rücksichtnahmegebot
Was ist ein privatrechtsgestaltender VA?
Pflichten des Amtswalters (sog. Amtspflichten)
Amtswalterunrecht
drittbezogen
Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln
iVm subj. Recht
Gehorsamspflicht
Auslegung
besondere Sorgfaltspflichten
zB
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stets
allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 823 BGB)
stets
Staatshaftungs- und EntschädigungsR
EntschädigungsR
StaatshaftungsR
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Datenerhebung, Datenverarbeitung
bereichsspezifisch: Datenerhebung muß bereichsspezifisch geregelt werden, da es sich um wesentliche Grundrechtseingriffe handelt.
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2.
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Bereichsspezifisches Gesetz:
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Grenzfälle der Gefahr:
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Verwaltungsrechtsweg beim FBA
→ Sachzusammenhang für die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht, zB Kirchenglocken, Einbettung Leichnam in Grabstelle
Subjektives Recht iSd § 43 II VwGO
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Folgenbeseitigungsansprüche
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Prozeßarten
ZPO: Dispositionsmaxime, Beibringungsgrundsatz
StPO: Offizialmaxime, Untersuchungsgrundsatz
VwGO: Dispositionsgrundsatz, Untersuchungsgrundsatz
Zulässigkeit im Verwaltungsprozeß:
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Vorbeugender Unterlassungsanspruch ↔ Feststellungsklage
Feststellungsklage, § 43 I VwGO
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Folgenbeseitigungsanspruch, Problem: Fremder wird im Familiengrab beerdigt
Anspruchsinhalt: Die Beseitigung muß der Behörde möglich und zumutbar sein → Das Umbetten eines Menschen verstößt gegen die Menschenwürde, daher: Folgenbeseitigungsanspruch in Geld
FBA ↔ schlichter Abwehranspruch
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Vorbeugender Unterlassungsanspruch
Schlichter Abwehranspruch
Vorbeugender Unterlassungsanspruch
Folgenbeseitigungsanspruch
→ alle in der VwGO nicht geregelt
Nichtigkeitsklage, § 43 II 2 VwGO
Normennichtigkeitsklage, § 47 VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO
sonst: (allgemeine) Feststellungsklage, § 43 VwGO
Suspendierung im Eilverfahren wieder herstellbar, zuständiges Gericht: § 45 VwGO
konkretes Rechtsverhältnis → Streit um ein Recht oder eine Pflicht
Recht muß kongruent zum Klagantrag sein!
subjektives Recht ≅ Klagebegehren
daher nicht § 43 II VwGO analog, sondern konkretes Rechtsverhältnis bei der Feststellungsklage:
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Rechtsgrundlage: § 1004 I 2 BGB: AbwehrR, mittelbarer Eingriff in Art. 12 I GG, Abwarten unzumutbar
Mittelbarer Eingriff ↔ Schutzpflicht bei Grundrechten
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→ Leistungsklage als vorbeugende Unterlassungsklage verdrängt die Feststellungsklage
Sinn und Zweck des § 43 II 1 VwGO (Subsidiaritätsklausel):
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GRen 3
Gesetz 2
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