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Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 140 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Wann gilt der Gesetzesvorbehalt?

1.
VA (ja, wenn wesentlich oder Grundrechtseingriff)
2.
Verordnungen (immer)
3.
Satzung? (ja, wenn wesentlich oder Grundrechtseingriff)
4.
sonstiges Handeln (ja, wenn wesentlich oder Grundrechtseingriff)def

Grundrechtseingriff, Bsp: Staat warnt vor Jugendsekten

wesentlich = 1. grundrechtsrelevant

2.
sonst „wesentlich“, zB Staat subventioniert kleine Verlage
P
Muss ich auch nach dem Schema Gesetzesvorbehalt prüfen, wenn eigentlich „nur“ Gesetzesvorrang gilt, es aber eine Ermächtigung im Gesetz gibt? → JAdef·2

42 II

allgemeiner Rechtsgedanke, gilt auch, wenn der Staat klagt

weitere allgemeine Rechtsgedanken sind: GoA, Bereicherungsrecht

Voraussetzung für eine öffentliche-rechtliche GoA

wirksam = gültig

Verordnung = delegierte Legislativgewalt, daher immer Gesetzesvorbehalt

Verordnung = formal: Verwaltungshandeln, materiell: Gesetz

Unterlassungsansprüche

Abwehr einer bereits bestehenden Beeinträchtigung

Abwehr eines drohenden VA → vorbeugender Unterlassungsanspruch

schlichter Unterlassungsanspruch

Zeitpunkt: letzte mündliche Tatsachenverhandlung

Prozessrecht:

Normalfall: Leistungstitel – Titel auf die Verpflichtung des Anspruchgegners, etwas zu tun oder zu unterlassen

Ausnahme: Gestaltungstitel –Rechtsänderung trifft mit Rechtskraft des Urteils ein durch den

gerichtlichen Gestaltungsakt

Vollstreckung (=zwangsweise Durchsetzung) nur bei Leistungstiteln

Charakteristika eines Rechtsakts

(verbindliche Regelung)(„setzt Recht“)

Maßnahme im Betriebsverhältnis = keine Außenwirkung

Grundrechtsrelevanz einer Maßnahme sagt nicht über die Außenwirkung aus!

Vorbereitung (zB MPU, personalärztlicher Dienst) ≠ Teilregelung

Verweist der VA lediglich auf eine gesetzliche Bestimmung, findet keine Regelung statt

Wiederholung (zB „Ich weise auf...hin“) ↔ Zweitbescheid (bereits eine hilfsweise Einlassung zur Sache ist eine Zweitbescheid)

ör Realakt ↔ konkludenter VA

ör WE = kein VA

setzt nicht unmittelbar Recht, Rechtserfolg tritt durch das Gesetz ein

(schlicht) = nichtregelnd

WE = nicht schlicht, nichtregelnd

Falscher Rechtsweg? Dann: 83 VwGO iVm 17a GVG, Gericht verweist die Sache an das zuständige Gericht

Umstufung Umdeutung

Widmung Entwidmung

adressatenlose Regelung (dingliche Regelung)

eine Sache wird neu zugeordnet

35 S. 2 VwVfG 1. Alt.: nach allg. Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis

2.
Alt.: ör Eigenschaft einer Sache
3.
Alt.: Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheitdef·2

Form: Kann vom Inhalt abweichen

Worauf kommt es an? Form

(„wie die Verwaltung gehandelt hat und nicht wie die Verwaltung hätte handeln müssen“)

= formeller VA-Begriff

Ausnahmen zur Wesentlichkeitstheorie

1.
VA-Befugnis → hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechts

→ wohl nicht mehr! modern: Ermächtigung notwendig, Rsp. Kopftuchurteil!

3.
Kehrseitentheorie – Bereicherung → VA, daher Aufhebung → auch VAdef

Arg.: Zweimal dieselbe Situation, was durch VA hingegeben wird, kann auch durch VA wieder zurückgenommen werden

Einstweilige Anordnung, 123 VwGO

I.
Anordnungsanspruch
II.
Anordnungsgrunddef

Rechtsschutz gegen behördeninterne Anweisung

Maßnahme im Betriebsverhältnis

Eingriff in Grundrechte?

Ermächtigungsgrundlage, alt: Art. 33, neu: EGrundlage mit TB+RF

VwGO – Statthafte Klageart

- richtet sich nach dem Begehren des Klägers / des Antragstellers

- ABER: Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmespezifischer Rechtsschutzformen

Zwei unterschiedliche zentrale Verfahrensarten:

1.
Hauptsacheverfahren#
2.
Eilverfahren – a. Suspendierung eines VA
b.
(in mehrpoliger Rechtsbeziehung) sofortige Vollziehung (80 V)
c.
vorläufige Leistungspflicht (123 I)
d.
vorläufige Feststellung (123 I)

Rechtsmittel (Gericht)

1.
Urteile ← Berufung, Revision
2.
Beschlüsse ← Beschwerde

Ermessensfehler

tatsächliche Unmöglichkeit → ja!

Unbestimmtheit → ja!

Unverhältnismäßigkeit → ja!

rechtliche Unmöglichkeit → nein! → bloßes Vollstreckungshindernis

Vollstreckungshindernis

a.
15 II VwVG → Zweck erreicht
b.
rechtliche Unmöglichkeit

→ Überwindung durch Duldungsverfügung gem. § 64 LWasG iVm 14 ASOG

Teilanfechtungsklage / Verpflichtungsklage auf eine andere Verpflichtung

teilbar: (1) TB-Verknüpfung

(2)
einheitliche EE (=nicht teilbar)

Verknüpfung der Ermessensentscheidung mit Auflage

materielle Unteilbarkeit

1.
wird grundsätzlich in der Sachstation geprüft (Regel)
2.
Ausnahme: a. modifizierende Auflage

(Bsp. Waffenschein ohne Auflage mit näherer Bestimmung der

Waffenart)

→ offensichtlich unteilbar, schlechterdings nicht teilbar → unzulässig!

b.
aufschiebende Bedingung

Anspruch auf Bescheidung?

Anspruch auf Ermessensentscheidung?

Verbot der sachwidrigen Kopplung, 36 III VwVfG

Nebenbestimmungen sind zulässig bei pflichtgemäßem Ermessen + 36 I VwVfG

Beliehener ↔ Verwaltungshelfer

Rechtsbeziehungen nach der Zwei-Stufen-Theorie

Grundlage: 1. Stufe: Legitimation der Abwicklungsstufe begründet

IMMER: ör Belastungen → GV

Sonderbeziehungen:

1) Zusagen 2) VA 3) ör Schuldverhältnisse

→ subjektive Rechte Anspruch aus

Prüfungsfolge

zu 3) ör Schuldverhältnisse

a.
Begründung eines ö-r Vertrags
b.
Beamtenverhältnis → Ernennung begründet vertragsähnliches Dienst- und Treueverhältnis
c.
ör Verwahrung
(1)
Besitz an einer Sache des Bürgers
(2)
Inbesitznahme hoheitlich ← aufgrund ör Vorschriften
(3)
Verpflichtung zur Obhutübernahme
aa.
gesetzlich (Sicherstellung)
bb.
ausdrückliche Erklärung
d.
vertragsähnliches Vertrauensverhältnis

Maßnahme = zweckgerichtetes Verhalten

hoheitlich = einseitig

öffentliches Recht ≠ Privatrecht

Regelung = Festlegung einer Rechtsfolge

Einzelfall = bestimmte Person + ein Sachverhalt

unmittelbare Rechtswirkung nach außen = Regelungsadressat steht außerhalb der Behörde

Regelung → Rechte oder Pflichten werden aufgehoben, geändert, begründet, verneint oder festgestellt

A. Adressatenbezogene Allgemeinverfügung

B. Sachbezogene Allgemeinverfügung (=dinglicher VA)

C. Benutzungsregelung (= Unterfall von A)

Sache iSd öffentlichen Sachenrechts sind auch Sachgesamtheiten (Bsp. Badeanstalten,

Bibliotheken, Museen, usw.)

Allgemeinverfügung = VA mit folgenden

AUSNAHMEN: 1. 28 II Nr. 4 – keine Anhörung

2.
41 III 2 – AV darf öffentlich bekannt gemacht werden, auch wenn

die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

3.
39 II Nr. 5 – Eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung

braucht nicht begründet zu werden

P
Verkehrsschild – VA oder AV?

Ist Einzelfall die konkrete örtliche Verkehrssituation (I) oder das Vorbeifahren einzelner Fahrzeuge (II)?

I.
AV iSv AV 1. Alt.
II.
≠ AV ≠ VAh.M.

Verkehrszeichen kann auch 2. Alt. sein (h.M.) oder auch direkt VA (35 S. 1). Nicht das Zeichen selbst, sondern seine Aktualisierung in der konkreten örtlichen Verkehrssituation ist eine Regelung .

P
Smog-Alarm → VO, AV oder Realakt?

Innere und äußere Wirksamkeit ↔ Rechtmäßigkeit

regelt VA selbst mit Bekanntgabe

Eintritt der Regelung Anlaufen der Fristen

Wirksamkeit ↔ Bestandskraft (=Unanfechtbarkeit)

Bekanntgabe ist Voraussetzung für Wirksamkeit

Wirksamkeit ist Voraussetzung für Bestandskraft

Bestandskraft = VA ist unanfechtbar weil

1.
Rechtsmittelfristen abgelaufen
2.
Rechtsmittel erschöpft

formelle Bestandskraft ↔ materielle Bestandskraft

Unanfechtbarkeit → Regelung ist verbindlich und kann nur erschwert wieder aufgehoben werden

Arten von VAen

1.
gebundener VA

Erlass eines VA ist zwingende Rechtsfolge einer verwaltungsrechtlichen Norm

2.
ErmessensVA

Ermessen (=Zentralkategorie rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts)

Hat die Behörde von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht?

3.
Soll-Vorschriften: Regelfall → gebundene Verwaltung, Ausnahmefall → Ermessendef
4.
Kopplungsvorschrift – unbestimmter Rechtsbegriff + behördliches Ermessen

EntschädigungsR → rechtmäßiger Eingriff

StaatshaftungsR → rechtswidriger Eingriff

Anspruchsgrundlagen bei rechtswidrigen Eingriffen:

1.
Pflichtverletzung bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen: § 280 BGB analog; Gerichtsbarkeit: Zivilgericht, § 40 I 1 Hs. 1 VwGO (abdrängende Sonderzuweisung)
2.
Amtshaftung: § 839 BGB iVm Art. 35 GG, Gerichtsbarkeit: Zivilgericht, Art. 34 S. 3 GG (abdrängende Sonderzuweisung)
3.
Aufopferungsgewohnheitsrecht (enteignungsgleicher Eingriff; aufopferungsgleicher Eingriff, zB § 59 II ASOG), Gerichtsbarkeit: Zivilgericht, § 40 II 1 Hs. 1 VwGO (abdrängende Sonderzuweisung)

ZivilR: geltungserhaltende Reduktion verboten ↔ öffentliches R: verfassungskonforme Auslegung erlaubt

Anspruch aus Staatshaftung:

1.
Anpruchsgrundlage: § 839 BGB iVm Art. 34 GG
2.
Anspruchsvoraussetzungen
a.
jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes
b.
drittbezogene Amtspflichtverletzung
c.
Verschulden
d.
kausaler Schaden
e.
kein Haftungsausschluß
3.
Anspruchsinhalt → Schadensersatz → §§ 249 ff. BGB

Notare haften selbst: § 19 BNotO

§ 59 II ASOG:

1.
rechtswidriger hoheitlicher Eingriff
2.
Sonderopfer: indiziert bei Rechtswidrigkeit
3.
Inhalt: angemessene Entschädigung

§ 71 II Nr. 2:

Sonderzuständigkeit Landgerichte für jegliche Staatshaftung, nicht nur nach dem Wortlaut Amtshaftung, zur Vertiefung: „Plastinatsausstellung, VGH München“

Art. 5 III →← „postmortales Persönlichkeitsrecht“

Gefahrentatbestand:

1.
iVm VA: §§ 13, 14 ASOG
2.
unmittelbare Ausführung, § 15 I ASOG → KostenVA, § 15 II ASOG
3.
iVm VA: § 16 ASOG → Kosten: §§ 59 I; 64 ASOG

Verwaltungsorganisation des Landes Berlin:

I.
Hauptverwaltung
a.
Senatsverwaltungen
b.
Sonderbehörden
II.
Bezirksverwaltung

Übersicht POR:

1.
Handlungsformen
a.
VO
b.
VA
c.
Sofortmaßnahme
d.
Standardmaßnahme
e.
Schlicht-hoheitliches Handeln
2.
Schwerpunkte
a.
Zuständigkeit
b.
Schutzgut
d.
Anschein
e.
Pflicht

Subjektives Recht:

1.
aus Sonderbeziehung
2.
aus Gesetz; subsidiär: Grundrechtedef

→ Begünstigung: VA, sonstiges Verwaltungshandeln

→ Belastung: vorbeugender Unterlassungsanspruch, VA, sonstiges Verwaltungshandeln, Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, allgemeiner Folgensbeseitigungsanspruch

Gefahr: Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.

Kausalität und Zurechnung im öffentlichen Recht:

1.
Verantwortung des Staates für Rechtsbeeinträchtigungen des Bürgers → staatlicher Eingriff in Grundrechte
2.
Staatshaftungsrecht
3.
Bürger = Störer? Verantwortlicher?
4.
Verwaltungskosten & Gebührenpflichtigkeit

BauR – Ist eine Norm drittschützend?

Indiz für eine nachbarschützende Wirkung ist, daß sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis bestimmen läßt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Rücksichtnahmegebot

Was ist ein privatrechtsgestaltender VA?

Pflichten des Amtswalters (sog. Amtspflichten)

Amtswalterunrecht

drittbezogen

Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln

iVm subj. Recht

Gehorsamspflicht

Auslegung

besondere Sorgfaltspflichten

zB

1.
Auskünfte müssen richtig sein
2.
Zusagen müssen eingehalten werden

stets

allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 823 BGB)

stets

Staatshaftungs- und EntschädigungsR

EntschädigungsR

StaatshaftungsR

1.
Spezialgesetzes
1.
LeistungsstörungsR
2.
DeliktsR
3.
objektive Unrechtshaftung
2.
Aufopferungsgewohnehtisrecht

Datenerhebung, Datenverarbeitung

bereichsspezifisch: Datenerhebung muß bereichsspezifisch geregelt werden, da es sich um wesentliche Grundrechtseingriffe handelt.

1.
Bereichsspezifische Gesetze

2.

a.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) → Anspruchsgrundlagen, Begriffe, Befugnisse
b.
Landesdatenschutzgesetz (LDSG) → [...]
3.
Artt. 2 I, 1 I GG

Bereichsspezifisches Gesetz:

1.
Erhebung
a.
allg.
b.
qualifiziert
2.
Verarbeitung
3.
Ansprüche

Grenzfälle der Gefahr:

1.
Anscheinsgefahr: unvermeidlicher Irrtum über das tatsächliche Vorliegen einer gefährlichen Sachlage → Gefahr!
2.
Gefahrenverdacht → Sachlage ungewiß; Ungewißheit bewußt → hM: Gefahr!, ABER: Rechtsfolge (= Maßnahmen) ist eingeschränkt:h.M.
a.
Gefahrenerforschung
b.
Je-desto-Formel
3.
Putativgefahr → vermeidbarer Irrtum → keine Gefahr!

Verwaltungsrechtsweg beim FBA

→ Sachzusammenhang für die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht, zB Kirchenglocken, Einbettung Leichnam in Grabstelle

Subjektives Recht iSd § 43 II VwGO

1.
Grundrechte: stets in Abwehrfällen („Adressatentheorie“), selten in Leistungsfällen
2.
einfach-gesetzlich: selten in Abwehrfällen (hauptsächlich bei dreipoligen Beziehungen), idR in Leistungsfällen („Schutnormtheorie“), („Antragstheorie?“)
3.
„Sonderbeziehungen“ – ggf. in Leistungsfällen, ör Vertrag, Zusicherung, Zusage, begünstigender VA

Folgenbeseitigungsansprüche

1.
Herleitung
a.
Grundrechte
b.
Art. 20 III GG
c.
Gewohnheitsrecht
a.
hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht
b.
Folgen dauern an
c.
beim VollzugsFBA: Folgen beruhen auf einem VA
d.
Folgen sind dem Staat zurechenbar
e.
keine Duldungspflicht → Folgen sind rechtswidrig
a.
Beseitigung der Folgen
b.
Anspruchsausschluß
(1)
rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit, PROBLEM: Erlaß eines belastenden VA an einen Dritten
(2)
Unzumurbarkeit
(3)
Mitverschulden oder unzulässige Rechtsausübungdef·3

Prozeßarten

ZPO: Dispositionsmaxime, Beibringungsgrundsatz

StPO: Offizialmaxime, Untersuchungsgrundsatz

VwGO: Dispositionsgrundsatz, Untersuchungsgrundsatz

Zulässigkeit im Verwaltungsprozeß:

I.
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts: Bei Nichtzuständigkeit hat das Gericht die Sache an das zuständige Gericht zu verweisendef
II.
Beteiligte
III.
Verfahrensart
IV.
Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
V.
(bei Bedarf systematisch einordnen): Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Vorbeugender Unterlassungsanspruch ↔ Feststellungsklage

Feststellungsklage, § 43 I VwGO

1.
Rechtsverhältnis
2.
Feststellungsinteresse → Rehabilitationsinteresse iVm Artt. 2 I, 3 I GG
3.
Subsidiaritätdef·2

Folgenbeseitigungsanspruch, Problem: Fremder wird im Familiengrab beerdigt

Anspruchsinhalt: Die Beseitigung muß der Behörde möglich und zumutbar sein → Das Umbetten eines Menschen verstößt gegen die Menschenwürde, daher: Folgenbeseitigungsanspruch in Geld

FBA ↔ schlichter Abwehranspruch

1.
Liegt der Schwerpunkt in einer Handlung (→schlichte Abwehr) oder in einem Zustand (→FBA)

Vorbeugender Unterlassungsanspruch

Schlichter Abwehranspruch

Vorbeugender Unterlassungsanspruch

Folgenbeseitigungsanspruch

→ alle in der VwGO nicht geregelt

Nichtigkeitsklage, § 43 II 2 VwGO

Normennichtigkeitsklage, § 47 VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO

sonst: (allgemeine) Feststellungsklage, § 43 VwGO

Suspendierung im Eilverfahren wieder herstellbar, zuständiges Gericht: § 45 VwGO

konkretes Rechtsverhältnis → Streit um ein Recht oder eine Pflicht

Recht muß kongruent zum Klagantrag sein!

subjektives Recht ≅ Klagebegehren

daher nicht § 43 II VwGO analog, sondern konkretes Rechtsverhältnis bei der Feststellungsklage:

1.
konkretes Rechtsverhältnis, Streit u.a. über ein subjektives Recht, hier: auf vorbeugendes Unterlassen?

Rechtsgrundlage: § 1004 I 2 BGB: AbwehrR, mittelbarer Eingriff in Art. 12 I GG, Abwarten unzumutbar

Mittelbarer Eingriff ↔ Schutzpflicht bei Grundrechten

2.
Feststellungsinteresse
3.
Subsidiär?

→ Leistungsklage als vorbeugende Unterlassungsklage verdrängt die Feststellungsklage

Sinn und Zweck des § 43 II 1 VwGO (Subsidiaritätsklausel):

a.
keine Umgehung weiterführender Sachurteilsvoraussetzungen der Leistungs- und Gestaltungsklagen
b.
Vermeidung doppelter Prozesse

GRen 3

Gesetz 2

.... 1

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