Anwaltsklausur ZR
Referendariat · ZR - Anwaltsklausur · 66 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Klausurformat: §§ 313, 710 ZPO und Behördenklausur-VwGO/VwVfG nur als Formathinweis; keine inhaltliche Rechtsstand-Prüfung im Einzelschema.
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Ist der Mandantenvortrag ausreichende Grundlage für einen substantiierten Vortrag?
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Insb. Verjährung. Beachtung der Substantiierungslast auf einfaches Bestreiten hin. Die Substantiierungslast ist stets abhängig vom Grad der Substantiierung des gegnerischen Vorbringens. Je mehr Einzelheiten der Gegner vorträgt, desto detaillierter („dichter“) muss der eigene Vortrag sein. Sekundäre Darlegungslast: Aus Sicht des Gerichts steht der Kläger außerhalb des vorzutragenden Geschehensablaufs und besitzt daher keine hinreichende Kenntnis von diesem. Beispiel: Patient nach der OP. Vermieden werden muss stets die Rechtsfolge des § 138 Abs. 3 ZPO, wonach unbestrittener Vortrag als zugestanden gilt, wobei ein unsubstantiierter Vortrag kein wirksames Bestreiten darstellt. Aber: Ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen, die den Gegner lediglich zur Preisgabe von fehlenden Informationen bewegen soll, lösen keine Pflicht zur substantiierten Erwiderung aus. Davon wird aber nur in Ausnahmefällen auszugehen sein, da Parteien, oft Tatsachen behaupten müssen, über die sie keine genaue Kenntnis haben, aber nach Lage der Dinge wahrscheinlich halten. Das ist zulässig.
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Enthält die Akte ein Protokoll über eine Beweisaufnahme, so muss eine an § 286 ZPO orientierte Einschätzung einer möglichen Bewertung durch das Gericht erfolgen.
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Ausscheiden von allgemein- und gerichtskundigen Tatsachen. Beweislast trägt grds. der Anspruchsteller für die ihm günstigen anspruchsbegründenden und anspruchserhaltenden Tatsachen. Der Gegner trägt Beweislast für rechtshindernde- und –vernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden. Ausnahmen dazu finden sich in ausdrücklichen Regelungen zur Beweislast, z.B. §§ 363, 2336 Abs. 3, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Außerdem sind Tatsachen- und Rechtsvermutungen zu beachten, z.B. in §§ 891, 1006 BGB. Sie sind nach § 292 ZPO grds. widerlegbar. Davon zu unterscheiden sind „tatsächliche Vermutungen“, z.B. der Rückschluss auf die verwerfliche Gesinnung bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder die Vermutung der Wiederholungsgefahr bei einmaligen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.
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§ 643 ZPO im Unterhaltsprozess, geht weiter als § 1605 BGB. § 144 ZPO: Inaugenscheinnahme und Sachverständigengutachten auch von Amts wegen. §§ 142, 143 ZPO: Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei selbst bezogen und die in Besitz hat. Achtung: Gericht kann zu diesen Handlungen nicht gezwungen werden.
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Gewinn eines Zeugen durch Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers oder Abtretung des Anspruchs; Ausschaltung eines Zeugen durch subjektive Klagehäufung, daher im Verkehrsprozess immer Halter, Fahrer und Versicherer verklagen, insbesondere um den Fahrer als Zeugen auszuschalten.
bsp
Heimliches Mithören oder Aufzeichnung von Telefonaten sind Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und können grds. nicht verwertet werden. Grund: Sprechender glaubt sich in vertraulicher Sphäre und kann zwischen vertraulichen und nichtvertraulichen Inhalten sporadisch wechseln. Ausnahme: Interesse einer Partei an Beweissicherung überwiegt stark. Interesse an Beweisbarkeit von mündlichen Äußerungen allein reicht nicht, insbesondere weil Beweisbelasteter durch Art der Korrespondenz Einfluss auf die Beweislage nehmen kann und nicht völlig schutzlos dasteht.
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Hemmung der Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
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In der Klausur Einstieg nach Widerspruch gegen Mahnbescheid oder nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid. Vorgehen im Wege des Mahnverfahrens in der Klausur wegen Bestreiten des Gegners nie angezeigt.
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Vorteil: schneller Titel. Anspruch gerichtet auf Geld, Wertpapiere, bestimmte Menge vertretbarer Sachen und Duldung der Zwangsvollstreckung aus Grundpfandrecht. Nicht: Handlung, Unterlassung, Herausgabe, Übertragung von GmbH-Anteilen. Beweismittel: nur Urkunden, mindestens eine Urkunde, die sich auf Klageforderung bezieht; aber: Tatsachen, die verfahrensrechtliche Gründe betreffen von Amts wegen im Wege des Freibeweises; daneben gem. § 595 ZPO Parteivernehmung hinsichtlich Echtheit der Urkunden und hinsichtlich nicht anspruchsbegründender Tatsachen. Achtung: Oft problematisch, ob sich Fälligkeit als anspruchsbegründende Tatsache aus der Urkunde ergibt! § 448 ZPO ist nicht statthaft. Widerklage gem. § 595 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. Aufrechnung und Hilfsaufrechnung möglich. Gem. § 46 Abs. 2 ArbGG vor Arbeitsgerichten nicht statthaft. Falls im Laufe des Prozesses klar wird, dass nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden belegt werden können: § 596 ZPO! Urkundenverfahren kann auch durch Mahnverfahren eingeleitet werden, § 703a ZPO. Anforderung an Urkunde: Ausdrucke, insbesondere von elektronischen Daten, reichen, Unterzeichnung nicht notwendig; nicht: Fotokopien; nicht: Urkunden, deren Erstellung der Umgehung der Beschränkung auf den Urkundenbeweis dienen soll, z.B. privatschriftliche Zeugenvernehmung. Bindungswirkung im Nachverfahren gem. § 318 ZPO: keine Prüfung der Schlüssigkeit; keine Prüfung von Einwendungen des Beklagten, die wegen Unschlüssigkeit, Unerheblichkeit oder sachlicher Unbegründetheit (auch: fehlende Substantiierung) zurückgewiesen wurden.
Urkundenprozess: Bezeichnung als „Klage im Urkundenprozess“; Urkunden als Abschrift oder im Original beifügen; Vortrag muss nur Zustandekommen der Urkunden erläutern; für Echtheit einer Unterschrift Parteivernehmung anbieten. Beklagter: Wenn keine Einwendungen gegen die Statthaftigkeit und auch keine Urkunden dem Klägervortrag entgegengesetzt werden: Der Beklagte wird seine Einwendungen erst im Nachverfahren geltend machen. Er erkennt daher den Klageanspruch unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren an. Falls das Gericht ein solches Anerkenntnis nicht für zulässig halten sollte, widerspricht der Beklagten dem Anspruch und beantragt, die Klage abzuweisen.
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Rechtsmittel gegen Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) ist Widerspruch, gegen Urteil (mit mündlicher Verhandlung) ist Berufung. Spezialregelungen beachten, z.B. familienrechtliche Ansprüche nach §§ 620-621, 641d, 644 ZPO („einstweilige Anordnung“) oder Gewaltschutzgesetz, nach dem auch FGG-Regelungen Anwendung finden können. Arrest: Sicherung der ZV wegen Geldforderungen. Einstweilige Verfügung: vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Auch: Anspruch auf HDU. Auch: Eintragung einer Vormerkung. Str.: Fall des drohenden Doppelverkaufs. Auch: Herausgabe aufgrund von Besitzschutzvorschriften, Zahlung gem. § 1615o BGB, Heilbehandlungskosten. Eventuelles Nebeneinander von Eil- und Hauptverfahren mit ebenfalls parallel laufenden Rechtsmitteln. Beispiel: Auf §§ 771, 767 ZPO gerichtete Eilverfahren, die begonnenen Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen zu untersagen. Schutzschrift: Angriff vorbeugendes Verteidigungsmittel, in der ZPO nicht geregelt, dient dazu dem Antragsgegner im Falle einer Beschlussverfügung rechtliches Gehör zu ermöglichen. Überschrift: „Schutzschrift“, Antrag, Rubrum.
Antrag im Fall des dinglichen Arrestes: „Wegen einer Geldforderung des Antragstellers im Höhe von... nebst Zinsen in Höhe von... seit dem... wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.“ Wenn Gegenstände bekannt zusätzlich: „In Vollziehung des Arrestes wird das im Eigentum des Antragsgegners stehende... gepfändet. Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über den bezeichneten Gegenstand zu enthalten.“
Antrag im Fall des persönlichen Arrestes: „1. Wegen einer Geldforderung in Höhe von... nebst Zinsen in Höhe von... wird der persönliche Sicherungsarrest gegen den Antragsgegner angeordnet. 2. In Vollziehung des Antrages zu 1. wird die Haft gegen den Antragsgegner verhängt.“
Einstweilige Verfügung: Oft Antrag auf Unterlassung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes oder bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen:
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Bei Hinweisen auf desolate wirtschaftliche Verhältnisse des Mandanten. Grds. für alle Verfahren möglich, auch: selbständiges Beweisverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren, Eilverfahren. Formularerklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beifügen. Zwei Möglichkeiten, Antrag zu stellen:
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...beantragen wir namens und in Vollmacht des Antragstellers,
dem Antragsteller für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
dem Antragsteller zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen.
Begründung:
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Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – (Anlage...)
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Klageentwurf (Anlage...)
verwiesen.
...
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Deutlich machen, dass nur ein Teil eingeklagt wird. Auf die Teilklage kann mit einer negativen Feststellungswiderklage reagiert werden, deren Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO!) entfällt. Das hat taktische Bedeutung, wenn durch die Widerklage auch Dritte einbezogen werden, die der Kläger als Zeuge benannt hat.
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Leistungsanspruch kann nicht beziffert werden, weil konkrete Anhaltspunkte fehlen. Anspruchsgrundlage für Auskunft oder Rechnungslegung erforderlich, z.B. §§ 666, 681, 1379, 1580, 1605, 2057 BGB, § 87c HGB. Auch: § 242 BGB, wenn Berechtigter in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und Verpflichteter die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Auskunft muss sich auf Umfang, nicht auf Voraussetzungen des geltend gemachten Hauptanspruches beziehen. Wechsel von Auskunfts- zur Leistungsstufe wegen anderweitiger Kenntnis ist stets zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO.
Der Beklagte wird verurteilt,
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Der Beklagte wird verurteilt,
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Zweckmäßig, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass der Schuldner bei Eintritt der Fälligkeit nicht zahlen wird. Bei § 259 ZPO ist besonderes Augenmerk auf die Darlegung der Besorgnis der Leistungsverweigerung zu legen. Bei Fehlen: Prozessurteil!
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Wenn Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist. Detaillierte Darlegung der der Schätzung zugrundeliegenden Tatsachen. Hauptfall: Schmerzensgeldantrag. Beispiel für Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO aufgrund unverhältnismäßig aufwendige Aufklärung: entgangener Gewinn, durch Wettbewerbsverletzung hervorgerufener Schaden oder angemessene Entschädigung für Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 253 BGB:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens... nebst Zinsen in Höhe von... seit... zu zahlen.
[Achtung: Abweichung durch Gericht um bis zu 25% nach unten ist noch keine Teilabweisung!]
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Subsidiär. Zu erwägen, wenn Bezifferung des Antrages noch nicht möglich, häufig bei Feststellung von Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach oder Feststellung einer Ersatzpflicht hinsichtlich zurechenbar zukünftig eintretender Schadenspositionen. Besonderes Feststellungsinteresse im Rahmen eines konkreten und gegenwärtigen Rechtsverhältnisses erforderlich. Liegt vor, wenn bezüglich des Rechtes oder bezüglich der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit besteht und das Urteil diese Unsicherheit ausräumen kann. Ergibt sich oft durch Bestreiten von oder Berühmen mit Ansprüchen. Rechtsverhältnis: Rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Nicht: Tatfragen, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen. Gegenwärtigkeit (-), wenn mit der Klage die Feststellung der Erbfolge nach noch lebenden Personen begehrt wird. Anders bei Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung oder gegenwärtiger Entziehungsbefugnis bzgl. Pflichtteilsberechtigung.
Beispielantrag auf positive Feststellung
„... festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten... entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.“
Beispielantrag auf negative Feststellung
„... festzustellen, dass dem Beklagten keine Unterlassungsansprüche gegen den Kläger aufgrund des Umstandes zustehen, dass der Kläger unter dem Namen... firmiert.“
„... festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger aufgrund eines am.. geschlossenen Vertrages kein Zahlungsanspruch in Höhe von... zusteht.“
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Befreiungsanspruch, § 257 BGB, knüpft an Aufwendungen im Sinne des § 256 BGB an. Häufigste Anknüpfung: § 670 BGB. Konstellation: Geschädigter hat als Schaden Zahlungsverbindlichkeiten, die aber erst ein ersatzfähiger Schaden durch Zahlung würde. Daher kann auch Befreiung von der Verbindlichkeit verlangt werden. Freistellungsansprüche: § 426 Abs. 1 BGB und Befreiung von der Bürgschaft. Geld muss nach Grund und Höhe eindeutig bezeichnet sein. Freizustellender Anspruch muss fällig sein. Vollstreckung des Freistellungsanspruchs nach § 887 ZPO.
„Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit gegenüber... aus dem Auftrag vom... durch Zahlung in Höhe von... freizustellen.“
„Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem durch... geltend gemachten Zahlungsanspruch aus... in Höhe von... zur Hälfte freizustellen.“
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Ziel: Herstellung einer Bindungswirkung bei eventuellem Prozess gegen Verkündeten. Möglich bei Klageerhebung und während des Rechtsstreits; stets unbedingt und nicht nur hilfsweise. Auch: im selbständigen Beweisverfahren. Gem. § 841 (Drittschuldnerklage) ist Streitverkündung vorgeschrieben. Streitverkündung enthaltender Schriftsatz muss für die nach § 73 Satz 2 ZPO erforderliche Zustellung notwendige ladungsfähige Anschrift beinhalten und hinreichenden Vortrag zu dem möglichen Anspruch gegen den Streitverkündeten enthalten. Wegen der Wirkung des § 74 Abs. 3 ZPO ist es ratsam, den Streit möglichst früh zu verkünden. Zwar wird aus dem Wort „gegen“ in § 74 Abs. 3 ZPO und § 68 ZPO abgeleitet, dass sich die Interventionswirkung nur zugunsten, nicht aber zuungunsten des Streitverkündenden besteht, dennoch wirkt bei einem non-liquet die Unaufklärbarkeit einer Tatsache im Vorprozess gegen den Streitverkünder. Keine Bindungswirkung bei Vergleich oder Klagerücknahme. Soll Streitverkündungsempfänger auch als Zeuge auftreten, empfiehlt sich statt prozessualer Streitverkündung eine Streitverkündungsvereinbarung, um Glaubwürdigkeitsverluste zu vermeiden. Dies ist auch im Hinblick auf mögliche Kostenfolge nach § 101 ZPO günstiger.
Hauptfälle:
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Streitverkündung immer am Beginn des Schriftsatzes!
„In der Sache...
wird dem... der Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.“
„Namens und in Vollmacht des Beklagten wird dem..., Anschrift, gerichtlich der Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten.“
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Auswahl von mehreren zuständigen Gerichten muss begründet werden.
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Als eigenständiger Angriff keine Präklusion nach §§ 282, 296 ZPO. Dadurch auch die Einführung sonst präkludierter Verteidigungsmittel, sofern nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit rechtsmissbräuchlich. Vorteil gegenüber Aufrechnung: keine Aufrechnungsverbote. § 33 ZPO, insbesondere Konnexität! Anzunehmen, wenn geltend gemachte Forderungen auf gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind; nicht erforderlich: völlige Identität des Rechtsgrundes gegeben sein muss; nicht ausreichend: rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang.
Gegen Teilklage gerichtete Widerklage:
„Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch ein weiterer Anspruch aus... vom... in Höhe von... gegen den Beklagten nicht zusteht.“
Schuldgrund muss im Feststellungsantrag genannt sein!
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Str., ob § 33 ZPO bei konnexer Widerklage auch für Drittwiderbeklagten anwendbar ist.
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Hilfsaufrechnung, wenn primäre Verteidigungsmittel vorhanden. Vorteile Aufrechnung im Gegensatz zur Widerklage: keine Konnexität erforderlich. Aufrechnung mit Gegenforderung trotz Rechtshängigkeit in mehreren Prozessen möglich. Aufrechnung nach § 215 BGB auch mit verjährter Gegenforderung möglich, wenn diese sich mit der Hauptforderung einmal unverjährt gegenüberstand und somit eine Aufrechnungslage bestand. Hilfswiderklage vorteilhaft, wenn unklar, ob Aufrechnungsverbot besteht. Nicht zulässig: Erhebung einer parteierweiternden streitgenössischen oder isolierten Hilfs-Drittwiderklage. Grund: Prozessverhältnis gegen Dritten hinge dann unzumutbar in seinem Bestand von Wirksamkeit der Aufrechnung gegen Kläger ab.
Konstellationen für Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
bsp
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„In der Sache...
wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
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Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten...“
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Überschrift: „Einspruch“. Antrag: „Das Versäumnisurteil vom... wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.“
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Oft in Verbindung mit Einspruch:
Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag
In der Sache...
lege ich gegen das Versäumnisurteil vom
Einspruch
ein und beantrage:
Das Versäumnisurteil vom... wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gleichzeitig beantrage ich,
dem Beklagten gegen die Versäumung der Einspruchsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren
sowie
die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil, notfalls gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.
Begründung:
...“
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§ 93 ZPO! Antrag:
„... der Beklagte erkennt den Anspruch in Höhe von... nebst Zinsen in Höhe von... an.
Das Anerkenntnis erfolgt unter Protest gegen die Kostenlast. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 93 ZPO werden in der Klageerwiderung dargelegt werden.
Soweit der Anspruch nicht anerkannt wird, wird sich der Beklagte verteidigen. Es wird beantragt werden:
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Klageantrag nicht anerkannt wurde.“
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Zu Beginn des Schriftsatzes u.U. klarstellender Hinweis, dass beim nachfolgenden Verweisungstext die „Mandantin“ durch „Klägerin“ und z.B. die „Mustermann AG“ durch „Beklagte“ zu ersetzen ist.
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„In der Sache...
erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und werde beantragen:“
Bei Rückständen aus wiederkehrenden Leistungen ggf. gestaffelter Zinsanstrag:
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3000 EUR nebst Zinsen in Höhe von... aus 1000 EUR seit dem..., aus weiteren 1000 EUR seit dem... und aus weiteren 1000 EUR seit dem... zu zahlen.“
Bei geleisteter Teilzahlung, im Hinblick auf Anrechnung nach § 367 BGB (Kosten, Zinsen, dann Hauptforderung):
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von... seit... abzüglich einer am... geleisteten Zahlung in Höhe von... zu zahlen.“
Bei Räumungsklage (ggf. zu übergebende Schlüssel gesondert aufzählen):
„...zu räumen und an den Kläger geräumt herauszugeben.“
Stets:
„Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wird beantragt, nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO unter den Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil zu erlassen.“
Begründung:
Einleitungssatz, aus dem sich das Klagebegehren ergibt. Trennung von Tatsachen und Rechtsvortrag. Nummerieren der Anlagen mit K1, K2 usw. oder B1, B2 usw. Bei Bezugnahmen auf ggf. als Anlage beigefügte Schriftstücke stets genau sein, z.B. genaue Seitenangabe, u.U. Zitat. Zeugenbenennungen immer mit Erläuterungen, um wen es sich handelt und warum der Zeuge eigene Wahrnehmungen zum vom Kläger zu beweisenden Vortrag machen kann. Bei erstmaliger Benennung: voller Name. Bei erneuter Benennung: nach Namen, Kürzel: „b.b.“. Bei Angestellten oder Beamten: „zu laden über den Kläger/Beklagten/...“. Vermeidung von Wiederholungen durch „Beweis: wie vor“.
Formalien:
Am Ende: „Beglaubigte und einfache Abschrift(en) anbei“ (Auf Anzahl der Parteien achten!). Abschriften von nichtverfahrensbestimmenden Schriftsätzen können von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, dann Vermerk: „Ich/Wir stellen zu.“ Schriftsatz an Gericht immer unterschreiben.
Besonderheiten beim Beklagten:
Keine strikte Trennung von Sachvortrag und Rechtsvortrag in Klageerwiderung.