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§ 96 ZPO

  • § 96 ZPO

Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • UrteilsformelSchema

    Beweisaufnahme verursacht immer Mehrkosten! › Gemeinschaftliches und gleichmäßiges Unterliegen · Klausurrelevante Sonderkonstellationen › Beweisaufnahme verursacht immer Mehrkosten!