§ 96 ZPO
- § 96 ZPO
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
2 Fundstellenin 1 Schema
- UrteilsformelSchema
Beweisaufnahme verursacht immer Mehrkosten! › Gemeinschaftliches und gleichmäßiges Unterliegen · Klausurrelevante Sonderkonstellationen › Beweisaufnahme verursacht immer Mehrkosten!