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§ 887 ZPO

  • § 887 ZPO
  • §§ 887–889 ZPO
  • §§ 887, 888 ZPO
  • §§ 887, 893 ZPO

Vertretbare Handlungen

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

5 Fundstellenin 3 Schemata

  • AnwaltsklausurSchema

    C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]

  • UrteilsformelSchema
  • ZPOSchema

    Arten der Vollstreckung · Sonstige Vollstreckungsarten › Fälle bei der Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung