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§ 246 BGB

  • §§ 246, 247, 288, 291 BGB
  • §§ 246, 288, 291 BGB

Gesetzlicher Zinssatz

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

2 Fundstellen