§ 246 BGB
- §§ 246, 247, 288, 291 BGB
- §§ 246, 288, 291 BGB
Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
2 Fundstellen
- HandelsrechtSchema
Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB › Schuldrecht AT
- UrteilsformelSchema