§ 511 ZPO
- § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
- § 511 Abs. 4 ZPO
- § 511 ZPO
- §§ 511 ff. ZPO
Statthaftigkeit der Berufung
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn 1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und2.die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert ist.Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 511 ZPO
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Berufungssumme von 600 EUR auf 1.000 EUR angehoben
Entscheidet über Rechtsmittelbelehrung und über den Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO); § 511 Abs. 4 ZPO gewinnt an Bedeutung · geändert seit 1.1.2026
4 Fundstellenin 2 Schemata
- UrteilsformelSchema
C. Vorläufige Vollstreckbarkeit › Ausnahmen:
- ZPOSchema
Verfahrensgang › ggf. Rechtsmittel · Berufung › Zulässigkeit