Zum Inhalt springen

§ 684 BGB

  • § 684 BGB
  • § 684 Satz 1 BGB
  • § 684 Satz 2 BGB
  • §§ 684 Satz 1, 687 Abs. 2 Satz 2 BGB
  • §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
  • §§ 684 Satz 2 i.V.m. 812 ff. BGB

Herausgabe der Bereicherung

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

8 Fundstellenin 3 Schemata

  • Aufwendungs- und VerwendungsersatzAnspruchsziel
  • DefinitionenSchema

    Rechtsverweisung › Rechtsfolgenverweisung: Verweisung lediglich auf die Rechtsfolgen einer Norm

  • VertragsrechtSchema

    für einen anderen › fremdes Geschäft · Echte berechtigte GoA › Rechtfertigung der Geschäftsübernahme (alternativ) · Echte berechtigte GoA › Geschäftsführer · Geschäftsführer › Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. §§ 684 Satz 2 i.V.m. 812 ff. BGB. · Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. §§ 684 Satz 2 i.V.m. 812 ff. BGB. › § 684 Satz 2 BGB als… · Angemaßte Eigengeschäftsführung, § 687 Abs. 2 BGB › Rechtsfolge