§ 601 BGB
- § 601 Abs. 1 BGB
- § 601 BGB
- §§ 601 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 683 Satz 1, 670 BGB
Verwendungsersatz
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
2 Fundstellen
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- Aufwendungs- und VerwendungsersatzAnspruchsziel