§ 539 BGB
- § 539 BGB
- §§ 539 BGB
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
3 Fundstellen
- Aufwendungs- und VerwendungsersatzAnspruchsziel
- DefinitionenSchema
Rechtsverweisung › Rechtsgrundverweisungen: Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF
- VertragsrechtSchema
Wichtige Ansprüche Mieter gegen Vermieter