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§ 1011 BGB

  • § 1011 BGB
  • §§ 1011, 432 Abs. 1 BGB
  • §§ 1011, 432 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • §§ 1011, 432 BGB

Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

6 Fundstellenin 5 Schemata