§ 304 BGB
- § 304 BGB
Ersatz von Mehraufwendungen
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
3 Fundstellen
- Aufwendungs- und VerwendungsersatzAnspruchsziel
- VertragsrechtSchema
Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB › Rechtsfolge
- Schuldrecht ATSchema
Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB › Rechtsfolge