§ 102 StPO
- § 102 StPO
- §§ 102 ff. StPO
- §§ 102, 103 StPO
Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- RechtfertigungSchema
Rechtfertigungsgründe für Träger hoheitlicher Gewalt
- StPOSchema
Beschlagnahme › Maßnahmen zur Sicherstellung · Voraussetzungen › Auffindungsvermutung, Auffindungswahrscheinlichkeit