Zum Inhalt springen

§ 117 StPO

  • § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO
  • § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO
  • § 117 Abs. 2 Satz 2, §§ 304, 310 StPO
  • § 117 Abs. 4 StPO
  • § 117 Abs. 5 StPO
  • §§ 117–118b StPO

Haftprüfung

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

2 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    Haftbefehl im Rahmen der Untersuchungshaft › Rechtsbehelfe des Beschuldigten gegen Haftbefehl · Rechtsbehelfe des Beschuldigten gegen Haftbefehl › Haftprüfung, §§ 117-118b StPO