§ 864 BGB
- § 864 Abs. 1 BGB
- § 864 Abs. 2 BGB
- § 864 BGB
Erlöschen der Besitzansprüche
(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.
8 Fundstellenin 3 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (allgemeine Eingriffskondiktion) › Anwendbarkeit
- BesitzSchema
§ 861 BGB (Herausgabe) · § 861 BGB (Herausgabe) › Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB; keine Einwendungen · Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB; keine Einwendungen › § 864 BGB · Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB; keine Einwendungen › Der beklagte Eigentümer kann trotz § 863… · Analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB bei gleichzeitiger Entscheidungsreife von possessorischer Klage und… · Besitzkondiktion › Anwendbarkeit
- HerausgabeAnspruchsziel
§ 861 Abs. 1 BGB (Wiedereinräumung des Besitzes)