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§ 858 BGB

  • § 858 Abs. 1 BGB
  • § 858 Abs. 2 BGB
  • § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB
  • § 858 Abs. 2 Satz 2 BGB
  • § 858 BGB
  • §§ 858 ff. BGB

Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

9 Fundstellenin 6 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Besitzverschaffung durch Straftat oder…

  • BesitzSchema

    § 861 BGB (Herausgabe) · § 861 BGB (Herausgabe) › Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, § 858 Abs. 2 BGB

  • DefinitionenSchema

    Besitz › Arten

  • HerausgabeAnspruchsziel

    § 861 Abs. 1 BGB (Wiedereinräumung des Besitzes) · § 861 Abs. 1 BGB (Wiedereinräumung des Besitzes) › Infolgedessen fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, §…

  • Pfandrecht an beweglichen SachenSchema

    Schutz des Pfandgläubigers

  • VerwaltungsR ATSchema