§ 856 BGB
- § 856 Abs. 2 BGB
- § 856 BGB
Beendigung des Besitzes
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
2 Fundstellenin 1 Schema
- BesitzSchema
§ 856 BGB (Verlust des unmittelbaren Besitzes)