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§ 863 BGB

  • § 863 BGB

Einwendungen des Entziehers oder Störers

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

4 Fundstellenin 3 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:

  • BesitzSchema

    § 861 BGB (Herausgabe) › Kein Erlöschen des Anspruchs gem. § 864 BGB; keine Einwendungen · Analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB bei gleichzeitiger Entscheidungsreife von possessorischer Klage und…

  • HerausgabeAnspruchsziel

    § 861 Abs. 1 BGB (Wiedereinräumung des Besitzes)