§ 869 BGB
- § 869 BGB
- § 869 Satz 1 BGB
- § 869 Satz 2 BGB
Ansprüche des mittelbaren Besitzers
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- BesitzSchema
§ 861 BGB (Herausgabe) · § 1007 Abs. 1 BGB › Herausgabe · § 1007 Abs. 2 BGB › Herausgabe
- DefinitionenSchema
Funktionen › Schutz
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Rechtsgutsverletzung › „sonstiges Recht“